Atypisch stille Beteiligung

Börsenlexikon

Was ist eine Form einer stillen Gesellschaft?

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform einer stillen Gesellschaft dar. Möchte sich ein Anleger als stiller Gesellschafter in einem Unternehmen engagieren, muss er nach § 230 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches eine Einlage leisten, die in das Unternehmensvermögen übergeht. Nach § 232 HGB steht dem stillen Gesellschafter ein Anteil am Jahresgewinn zu, für Verluste kann er maximal in Höhe seines eingelegten Vermögens haften. Allerdings kann eine Verlustbeteiligung auch vertraglich ausgeschlossen werden. Typischerweise haben stille Gesellschafter keinen direkten Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung. Gewinne aus einer stillen Beteiligung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und müssen entsprechend versteuert werden. Die atypisch stille Beteiligung gehört dagegen zu den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Dies ist so, weil bei einer atypisch stillen Beteiligung, dem Gesellschafter mehr Rechte, beispielsweise größere Mitsprache- und Kontrollrechte, eingeräumt werden, so dass er als Mitunternehmer angesehen werden kann. Bei der atypisch stillen Beteiligung werden den Gesellschafter neben Anteilen am Gewinn und Verlust des Unternehmens auch Beteiligungen am Vermögen eingeräumt.
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