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Als Auskunftsrecht wird das Recht eines Aktionärs bezeichnet, Auskünfte über rechtliche und wirtschaftliche Sachverhalte des Unternehmens zu bekommen. Es ist im § 131 des Aktiengesetzes geregelt. Der Vorstand muss das Auskunftsrecht der Aktionäre auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft erfüllen, sofern damit eine sachgemäße Erfüllung der Tagesordnung gegeben ist. Laut § 131 Abs. 3 AktG kann der Vorstand das Auskunftsrecht verweigern, wenn dadurch beispielsweise ein verbundenes Unternehmen geschädigt wird, wenn er sich dadurch strafbar macht oder der Aktionär Auskünfte über steuerliche Ansätze verlangt. Wenn einem Aktionär sein Auskunftsrecht verweigert wurde, darf er verlangen, dass seine Frage und der Verweigerungsgrund schriftlich festgehalten werden. Macht ein Aktionär außerhalb der Hauptversammlung von seinem Auskunftsrecht Gebrauch, dürfen andere Aktionäre die gegebene Auskunft auf der Hauptversammlung verlangen, auch wenn diese nicht zur sachgemäßen Erfüllung der Tagesordnung der Hauptversammlung beiträgt.