Grundkapitalherabsetzung

Börsenlexikon

Was verringer das Grundkapital einer Kapitalgesellschaft?

Eine Grundkapitalherabsetzung verringert das Grund- bzw. des Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft. Zu unterscheiden sind dabei: Die nominelle Kapitalherabsetzung, bei der ein Ausgleich der Verluste oder Wertminderungen durch Anpassung des Eigenkapitals (sprich: Sanierung) erfolgt. Die effektive Kapitalherabsetzung, dabei wird die Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals oder die Umwandlung von Grundkapital in Rücklagen vorgenommen. Bei einer Aktiengesellschaft werden folgende Grundkapitalherabsetzungen unterschieden: Die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222–228 AktG). Hierbei ist ein Beschluss der Hauptversammlung nur mit Dreiviertel- oder höherer Mehrheit die Voraussetzung. Im Beschluss ist auch der Zweck der Kapitalherabsetzung festzulege. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229–236 AktG) besagt, dass es keine Zahlungen an die Aktionäre geben darf. Die Kapitalherabsetzung ist zulässig zur Verlustdeckung und zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Die Gewinnrücklagen sind aber im Vorfeld komplett aufzulösen, die gesetzliche und Kapitalrücklage insoweit, dass sie nur 10 % des nach Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigen. Gewinne dürfen erst wieder ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche und die Kapitalrücklage 10 % des Aktienkapitals erreichen. Eine höhere Ausschüttung als 4 % auf das Grundkapital ist erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wieder zulässig. Die Einziehung von Aktien (§§ 237–239 AktG) bei der Grundkapitalherabsetzung. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss ein Beschluss für eine Kapitalherabsetzung dreimal in den Geschäftsblättern bekannt gemacht werden, des Weiteren verbunden mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Ansprüche der Gläubiger, die einer Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen.
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