Höchststimmrecht

Börsenlexikon
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Ist auch die Berechnung der Kapitalmehrheit bei Festsetzung eines Hochststimmrechtes betroffen?

Ist in der Satzung einer Aktiengesellschaft das Stimmrecht einer oder mehrerer Beteiligungen begrenzt worden, so spricht man bei diesem begrenzten Stimmrecht von einem Höchststimmrecht. Dieses Recht gilt für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften und wird vor allem dann angewendet, wenn ein Anleger eine große Menge an Anteilsscheinen besitzt und durch das Höchststimmrecht die Entscheidungskräfte im Unternehmen anders verteilt werden sollen. Allgemein wird das Stimmrecht nach den Nennbeträgen der Aktien, beziehungsweise bei Stückaktien nach deren Anzahl bestimmt. Gesetzlich geregelt, ist das Recht für die Begrenzung auf ein Höchststimmrecht in § 134 Abs. 1 AktG. Dieses besagt außerdem, dass zu den stimmberechtigten Anteilsscheinen eines Anlegers auch diejenigen zählen können, die er auf Rechnung Dritter hält. Auch Aktien, die zu konzernverbundenen, von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden Unternehmen zählen, können hinzu gerechnet werden. Auch wenn ein Höchststimmrecht vorhanden ist, bleibt die Kapitalmehrheit unverändert.