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immaterielle Vermögensgegenstände

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Darf man selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB bilanzieren?

Immaterielle Vermögensgegenstände: Definition und bilanzielle Behandlung

Immaterielle Vermögensgegenstände sind ein wichtiger Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens. Es handelt sich dabei um Posten, die nicht körperlich fassbar sind, aber dennoch einen Wert für das Unternehmen darstellen. 

Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?

Immaterielle Vermögensgegenstände sind Vermögenswerte, die nicht physisch greifbar sind. Dazu gehören zum Beispiel Patente, Lizenzen, Software, Rechte oder der Geschäfts- und Firmenwert. Diese Vermögensgegenstände stellen für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen dar und können somit einen hohen Wert besitzen.

Wie werden immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert?

Die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögensgegenständen ist im deutschen Recht (HGB) und im internationalen Recht (IFRS) unterschiedlich.

Im deutschen Recht besteht eine Ansatzpflicht für immaterielle Vermögensgegenstände nach §266 HGB. Hierzu zählen Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, Geschäfts- und Firmenwerte sowie geleistete Anzahlungen. Seit 2010 dürfen auch selbst erstellte, immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert werden, ausgenommen sind jedoch bestimmte Werte wie Marken, Verlagsrechte oder Kundenlisten.

Nach IFRS sind immaterielle Vermögensgegenstände als nicht-monetäre, identifizierbare Vermögenswerte ohne psychische Substanz zu definieren. Die Ansatzpflicht entsteht, sofern sie die sogenannten Asset-Kriterien erfüllen. Dazu zählen unter anderem, dass der Vermögensgegenstand zu einem künftigen Ressourcenzufluss führt, aus der Vergangenheit begründet und wahrscheinlich ist, dass er sich in der Kontrolle des Unternehmens befindet, eindeutig identifizierbar ist und sein Wert verlässlich ermittelt werden kann.

 

Immaterielle Vermögensgegenstände sind alle Posten einer Bilanz, die nicht materiell beziehungsweise nicht physisch (körperlich) fassbar sind, aber dennoch einen Wert für das Unternehmen darstellen. Zu Ihnen gehören Patente, Lizenzen, Software, Rechte oder aber auch der Geschäfts- und Firmenwert. Immaterielle Vermögensgegenstände werden im Anlagevermögen erfasst. Die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände ist im deutschen Recht (HGB) und im internationalen Recht (IFRS) sehr unterschiedlich. Nach §266 HGB besteht für immaterielle Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Konzessionen, gewerbliches Schutzrecht, Lizenzen, Geschäfts- und Firmenwerte und geleistete Anzahlungen eine Ansatzpflicht. Nach §248 Abs. 2 HGB dürfen ab 2010 auch selbst erstellte, immaterielle Vermögensgegenstände bilanziert werden. Ausgenommen davon sind jedoch immaterielle Vermögensgegenstände, wie Marken, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche Werte. Nach IFRS sind immaterielle Vermögensgegenstände (geregelt im IAS 38) als nicht-monetäre, identifizierbare Vermögenswerte ohne psychische Substanz zu definieren. Die Ansatzpflicht entsteht, sofern sie die sogenannten Asset-Kriterien erfüllen. Zu ihnen gehört, dass der immaterielle Vermögensgegenstand zu einem künftigen Ressourcenzufluss führt, der aus der Vergangenheit begründet und wahrscheinlich ist. Außerdem wird vorausgesetzt, dass er sich in der Kontrolle des Unternehmens befindet, eindeutig identifizierbar ist und sein Wert verlässlich ermittelbar ist.