Kapitalrücklage

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Definition und Bedeutung

Kapitalrücklage - Definition

Die Kapitalrücklage ist ein Begriff aus dem Bereich der Finanzen und bezeichnet eine besondere Form des Eigenkapitals eines Unternehmens. Im Gegensatz zum gezeichneten Kapital ist die Kapitalrücklage kein festgelegter Betrag, sondern kann je nach Bedarf des Unternehmens erhöht oder verringert werden.

Entstehung der Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage entsteht durch Einzahlungen der Gesellschafter oder Anteilseigner eines Unternehmens, die über den Nennwert der Aktien oder Geschäftsanteile hinausgehen. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Vorgang, der zur Stärkung der Finanzkraft des Unternehmens beitragen soll. Die Kapitalrücklage kann auch durch Gewinneinbehaltungen entstehen, wenn das Unternehmen seinen Gewinn nicht vollständig an die Gesellschafter ausschüttet.

Zweck der Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage dient als eine Form der Finanzreserve, die das Unternehmen nutzen kann, um zukünftige Investitionen oder Expansionspläne zu finanzieren. Sie ermöglicht es dem Unternehmen, flexibler auf Veränderungen in der Geschäftswelt zu reagieren und Risiken abzufedern. Auch bei Verlusten kann die Kapitalrücklage helfen, das Eigenkapital zu stabilisieren.

Buchung der Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage wird in der Bilanz eines Unternehmens als Teil des Eigenkapitals ausgewiesen. In der Regel wird sie unter den Posten "Gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage" geführt. Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage müssen von der Gesellschaft dokumentiert werden und können nicht als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

Fazit

Die Kapitalrücklage ist eine wichtige Finanzreserve für Unternehmen, die dazu beiträgt, ihre Finanzkraft zu stärken und flexibler auf Veränderungen in der Geschäftswelt zu reagieren. Sie wird durch Einzahlungen der Gesellschafter oder Anteilseigner über den Nennwert hinaus oder durch Gewinneinbehaltungen gebildet und in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals ausgewiesen.

 

Die Kapitalrücklage ist, nach § 272 Abs. 2 HGB, gesetzlich vorgeschrieben und wird dem Eigenkapital zugerechnet. Als Eigenkapitalposition ist sie auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Zu den Kapitalrücklagen, nach §272 Abs. 2 HGB, gehören das Agio bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, Wandelanleihen und Optionen, sowie Zuzahlungen, die Gesellschafter geleistet haben, um zum Beispiel einen Vorzug für ihre Anteile gewährleisten zu können (Vorzugsaktien). Anders formuliert, stellt die Kapitalrücklage denjenigen Betrag dar, den die Gesellschafter, zusätzlich zum Nennwert, der neu ausgegebenen Aktien (junge Aktien) zahlen und der somit nicht dem gezeichneten Kapital zugeordnet werden kann. Die Kapitalrücklage darf nicht an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden. Kapitalrücklagen werden gebildet, um zukünftige Investitionen zu finanzieren oder um die Eigenkapitalposition zu stärken.