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Mehraufwendungen für Verpflegung

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Definition im Lexikon

Ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Tätigkeit, die der Erzielung von Einkünften dient, für längere Zeit von seiner Arbeitsstätte oder von seiner Wohnung abwesend, kann er Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich als Kosten geltend machen. Ein Einzelnachweis der Mehraufwendungen für Verpflegung ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten zum Ansatz kommen oder direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Diese richten sich dann nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt. Bei einer Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von mindestens 24 Stunden beträgt die Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung 24 Euro, bei 14 Stunden 12 Euro und bei mindestens 8 Stunden 6 Euro. Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind allerdings länderspezifisch und differieren somit von Land zu Land.