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Namensaktie

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Wie können Namensaktien übertragen werden?

Eine Namensaktie ist eine Aktienart, die im Namen des Eigentümers registriert ist. Das bedeutet, dass der Name des Aktionärs auf der Aktie selbst vermerkt ist oder in einem zentralen Register bei der ausgebenden Gesellschaft geführt wird.

Im Gegensatz dazu stehen Inhaberaktien, bei denen der Besitz der Aktie durch den tatsächlichen Besitz des Wertpapieres nachgewiesen wird. Bei Namensaktien hingegen muss der Eigentümer bei Kauf oder Verkauf der Aktie identifiziert werden, da die Aktie mit seinem Namen verbunden ist.

Vor- und Nachteile von Namensaktien

Namensaktien haben den Vorteil, dass sie es der ausgebenden Gesellschaft ermöglichen, ihre Aktionäre besser zu kennen und mit ihnen zu kommunizieren, da sie die Kontaktdaten der Aktionäre in ihrem Register haben. Dies kann für die Durchführung von Abstimmungen auf Aktionärsversammlungen, für die Zahlung von Dividenden und für die Übermittlung von wichtigen Informationen an die Aktionäre nützlich sein.

Ein weiterer Vorteil von Namensaktien ist, dass sie dazu beitragen können, die Transparenz und die Corporate Governance zu verbessern. Da die Aktionäre namentlich bekannt sind, kann dies dazu beitragen, die Interessenkonflikte zwischen Aktionären und Management zu minimieren.

Allerdings können Namensaktien auch Nachteile haben. Sie sind beispielsweise weniger anonym als Inhaberaktien, was für manche Aktionäre ein Problem sein kann. Außerdem sind die Verwaltungskosten für die Verwaltung des Registers höher als bei Inhaberaktien.

Bei der Namensaktie muss sich der Inhaber der Aktie ins Aktienregister der Aktiengesellschaft eintragen, wenn er gewisse Rechte, die mit der Namensaktie verbunden sind, wahrnehmen will. In das Aktienregister sind sowohl der Name, die Adresse, der Geburtstag als auch die Anzahl der Aktien bzw. die Aktiennummer oder die Höhe des Betrages, bei Nennbetragsaktien, zu vermerken (§ 67 Abs. 1 AktG). Wer nicht im Aktienbuch eingetragen ist, besitzt zwar die Aktien, hat aber noch keine Ansprüche (Dividendenzahlungs- oder Stimmrechtsanspruch) gegenüber der Gesellschaft. Erst die Eintragung legitimiert den Anspruch bzw. nur eingetragene Personen haben einen Anspruch. Bei den Namensaktien handelt es sich um Orderpapiere (§ 68 AktG), welche nur durch ein Indossament oder durch Abtretung der Rechte übertragen werden können. Beim Indossament werden die Rechte, die mit der Namensaktie für den Inhaber verbunden sind, auf den neuen Inhaber übertragen, indem man auf der Rückseite des Papiers einen Vermerk der Übertragung festhält und den Aktienregistereintrag ändert. Handelt es sich um eine vinkulierte Namensaktie, so ist zu der Übertagung der Rechte außerdem noch die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Durch die Namensaktien ist es dem Emittent möglich, den Kontakt zu den Inhabern zu pflegen und Investor-Relation-Beziehungen aufzubauen. Dem gegenüber steht jedoch, dass ein gewisser Aufwand damit verbunden ist, das Aktienregister zu betreiben, manche Inhaber bevorzugt anonym kaufen möchten und somit nicht in diese Form der Aktien investieren werden. Das Gegenstück zu den Namensaktien bilden die weiter verbreiteten Inhaberaktien.