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Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine privat finanzierte Rente, die vom Staat durch eine Altersvorsorgezulage und Sonderausgabeabzugsmöglichkeiten bezuschusst wird. Sie ist in den §§10a, 79ff Einkommenssteuergesetz geregelt und wurde durch das Altersvermögensgesetz im Jahr 2000/01 eingeführt. Sie ist nach Walter Riester benannt, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tätig war. Förderungsberechtigt sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Bezieher von Krankengeld, Bezieher von Arbeitslosengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, Kindererziehende, Amtsträger oder die Ehepartner aller Zulagenberechtigten. Nicht förderungsberechtigt sind unter anderen nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Studenten oder Altersrentner. Die Riester-Rente nimmt lediglich eine ergänzende Position gegenüber der gesetzlichen Altersvorsorge ein. Die Altersvorsorgezulage der Riester-Rente soll eine Doppelbesteuerung verhindern und die Sonderausgabeabzugsmöglichkeiten sollen zusätzliche Steuerminderungen erwirken. Es kommt jedoch nur zu einer Erstattung der Steuern, wenn die Höhe der theoretischen Erstattungen die Summe der Zulagen übersteigt. Nur wenn die Altersvorsorgezulage beantragt wird, wird diese auch gewährt. Auch wird sie nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gewährt.
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