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Der deutsche Vermittler des Handelshauses in Jew Jersey hatte für die Klägerin Termin- und Optionsgeschäfte an der New Yorker Börse abgewickelt. Dies erfolgte ausschließlich über ein Online-System des Brokerhauses. Dem Urteil zufolge wurde die Klägerin nicht ausreichend über die hohen Risiken dieser Kapitalanlageform aufgeklärt. Allein schon durch die extrem hohen Vermittler-Provisionen war die Anlage praktisch chancenlos. Das Geschäftsmodell des Vermittlers sei darauf ausgerichtet gewesen, uninformierte und leichtgläubige Anleger zu schädigen, so die BGH-Richter.
Das Brokerhaus habe die unseriösen Praktiken seines Vermittlers zumindest billigend in Kauf genommen, meinten sie. Es habe um die Gefahren der hochriskanten Geschäfte gewusst - ihn aber dennoch frei schalten und walten lassen. Ohne jegliche Kontrolle habe das Unternehmen dem Mann den Zugang zu seinem Online-System ermöglicht. Damit habe das Handelshaus 'die Augen vor der sittenwidrigen Schädigung bewusst geschlossen' und die Verantwortung abgewälzt, kritisierte der Senatsvorsitzende Ulrich Wiechers bei der Urteilsverkündung.
Die Entscheidung ist die erste zu einer Reihe von etwa 40 ähnlich gelagerten Verfahren beim BGH. Aus Sicht der Richter bestanden keine Zweifel, dass es sich bei den hochriskanten Geschäften um eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin handelte. Die Frage war jedoch, ob daraus auch ein Haftungsanspruch hergeleitet werden konnte. Dies ist nach Auffassung der Richter jedoch angesichts der fehlenden Kontrollen möglich. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2009./vk/DP/zb
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