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Adressbuch Schwindel

Börsenlexikon

Vor welchem Betrug müssen junge Unternehmen besondere Vorsicht erweisen?

Das Problem, des so genannten ""Adressbuch Schwindels”, wird seit vielen Jahren seitens der Wirtschaft beklagt. Der Adressbuch Schwindel gehört zu den offenbar nicht verhinderbaren Methoden des Kundenfangs, mit dem sehr lukrative Gewinne zu erzielen sind. Es gibt so dreiste Exemplare von Angebotsformularen, welche durch die gesamte Aufmachung den Eindruck einer Rechnung erwecken. Bevorzugte Opfer dieses unseriösen Adressbuch Schwindels sind insbesondere Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst kürzlich in das örtliche Handelsregister eingetragen worden sind. Diese Eintragungen werden, laut Gesetz, zentral im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Aus diesem entnehmen dann die Adressbuch Schwindler auch die Daten und schreiben die Unternehmen an. Dabei wird oft ein Ausschnitt der Handelsregisterveröffentlichung mit gesandt und so der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei der Absender der Rechnung. In den Anschreiben wird durch die Wortwahl und die äußere Gestaltung versucht, einen offiziellen oder amtlichen Eindruck zu erwecken. Die Abrechnungen, über die Bekanntmachungskosten von Eintragungen im Handelsregister, werden jedoch ausschließlich von den Amtsgerichten in Rechnung gestellt. Die Werbemethode des Adressbuch Schwindels setzt an den Schwachstellen eines Unternehmens an. Häufig werden die rechnungsähnlichen Angebotsformulare während der Urlaubszeit in die dann meist unterbesetzten Buchhaltungen gesandt. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden. Seit der steten Verbreitung des Internets wird noch eine weitere Variante praktiziert, bei der die Aufnahme in ein so genanntes Online-Gewerbeverzeichnis angeboten wird. Es wird darum gebeten, Firmen- und Adressdaten zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Dadurch entsteht auch leicht der Eindruck bei vielen, dass bereits ein Eintrag besteht, bzw. eine Geschäftsbeziehung schon existiert. Weil allgemein bekannt ist, dass viele Anbieter Grundeinträge kostenlos veröffentlichen, nehmen andere an, dass wie für das Internet typisch, nur eine kostenlose Eintragung bestätigt wird. Oft wird im Schreiben nur ein niedrig klingender, monatlicher Preis betont, der Hinweis auf die Mindestvertragslaufzeit über 2 oder mehr Jahre in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Das Versenden solcher Formulare stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender, sittenwidriger Werbung dar. Der Adressbuch Schwindel als wettbewerbswidrige gewerbliche Tätigkeit begründet auch den Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und kann eine Gewerbeuntersagung zur Folge haben. Dagegen ist die strafrechtliche Bewertung sehr umstritten. Ein Betrug wird oft verneint, da der Empfänger den Angebotscharakter der Formulare erkennen kann. Betont wird jedoch stets, dass es bei der strafrechtlichen Beurteilung auf den Einzelfall ankommt.
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