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HGB, Bilanzierung

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Definition im Lexikon

Die Bilanzierung gemäß HGB ist ausführlich im Handelsgesetzbuch §266 (2) und (3) dargestellt Hier soll lediglich das Grundgerüst der Bilanzierung nach HGB dargestellt werden. Die Bilanzierung nach HBG teilt sich in Aktiva und Passiva und gibt damit Auskunft über die Mittelverwendung auf der Aktivseite und über die Mittelherkunft auf der Passivseite. Aktiva:
  • A.Anlagevermögen
  • B.Umlaufvermögen
  • C.Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
Passiva:
  • A.Eigenkapital
  • B.Rückstellungen
  • C.Verbindlichkeiten
  • D.Rechnungsabgrenzungsposten(PRAP)
Diese Auflistung der Positionen kann auf der Aktivseite um:
  • Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
  • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
  • Latente Steuern
  • nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag(PRAP)ergänzt werden. Ein Gegenstand wird seinem Zwecke nach entweder dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeteilt. Wenn der Gegenstand dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen soll, dann ist er zwingend unter dem Anlagevermögen auszuweisen. Im Umlaufvermögen wird ein Gegenstand dann bilanziert, wenn er nur vorübergehend im Unternehmen genutzt werden soll. Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden für zukünftige Zahlungen gebildet, die der letzten Periode zugeordnet werden müssen, um den Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung einzuhalten. Sie gehören nicht zum Vermögen, weil sie nicht einzeln veräußerbar sind. Auf der Passivseite kann folgende Position mit aufgenommen werden: Sonderposten mit Rücklageanteil. Das Eigenkapital spiegelt die Mittel wider, die dem Unternehmen durch die Eigentümer für einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Das Fremdkapital hingegen, sind jene Mittel, die dem Unternehmen durch die Eigentümer oder Fremde nur für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Zum Fremdkapital werden alle Positionen gezählt, die auf das Eigenkapital folgen, wie Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Verbindlichkeiten sind dem Betrag und der Fälligkeit nach sichere Schulden bei Vertragspartnern des Unternehmens, die bereits ihren Teil des Vertrages erfüllt haben. Rückstellungen sind im Gegensatz dazu im Betrag bzw. der Fälligkeit nach unsicher, aber wahrscheinlich und stellen deshalb bis zur Feststellung ihrer Sicherheit eine Minderung des Vermögens dar. Bei Auflösung einer nicht genutzten Rückstellung wird das Kapital um den Betrag der Rückstellung erhöht. Sobald die Fälligkeit der Rückstellung eingetreten ist, wird die Rückstellung aufgelöst und in eine Verbindlichkeit umgewandelt. Passive RAP werden gebildet, um den Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung einzuhalten, denn dann ist eine Zahlung eingegangen, die zeitlich erst in die folgende Periode eingeordnet werden darf.