immaterielle Vermögenswerte

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Wie sind immaterielle Vermögenswerte nach IFRS definiert?

Immaterielle Vermögenswerte sind alle Posten einer Bilanz, die nicht materiell beziehungsweise nicht physisch (körperlich) fassbar sind, aber dennoch einen Wert für das Unternehmen darstellen. Zu Ihnen gehören Patente, Lizenzen, Software, Rechte oder aber auch der Geschäfts- und Firmenwert. Immaterielle Vermögenswerte werden im Anlagevermögen erfasst. Die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte ist im deutschen Recht (HGB) und im internationalen Recht (IFRS) sehr unterschiedlich. Nach §266 HGB besteht für immaterielle Vermögenswerte, wie zum Beispiel Konzessionen, gewerbliches Schutzrecht, Lizenzen, Geschäfts- und Firmenwerte und geleistete Anzahlungen eine Ansatzpflicht. Nach §248 Abs. 2 HGB dürfen ab 2010 auch selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte bilanziert werden. Ausgenommen davon sind jedoch immaterielle Vermögenswerte, wie Marken, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche Werte. Nach IFRS sind immaterielle Vermögenswerte (geregelt im IAS 38) als nicht-monetäre, identifizierbare Vermögenswerte ohne psychische Substanz zu definieren. Die Ansatzpflicht entsteht, sofern sie die sogenannten Asset-Kriterien erfüllen. Zu ihnen gehört, dass der immaterielle Vermögenswert zu einem künftigen Ressourcenzufluss führt, der aus der Vergangenheit begründet und wahrscheinlich ist. Außerdem wird vorausgesetzt, dass er sich in der Kontrolle des Unternehmens befindet, eindeutig identifizierbar ist und sein Wert verlässlich ermittelbar ist.