Mindestnennbetrag

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Bei welcher Art von Wertpapieren ist ein Mindestnennwert vorgeschrieben?

Der Mindestnennbetrag ist der Wert, den ein Wertpapier mindestens aufweisen muss. Bei einer Aktie beträgt der Mindestnennbetrag 1 €. Dabei ergibt sich der Nennwert einer Aktie, indem man das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch die Anzahl der emittierten Aktien dividiert. Auch andere Wertpapiere, wie Anleihen haben einen Nennwert. Dieser stellt dann den Betrag dar, den das emittierende Unternehmen dem Wertpapierinhaber, bis zum Ablauf einer bestimmten Laufzeit, wieder zurück erstattet haben muss. Hier ist jedoch kein Mindestnennbetrag vorgeschrieben. Eine andere Bedeutung findet sich bei Gründung einer Kapitalgesellschaft. Hier ist der Mindestnennbetrag von den Anteilsinhabern zu leisten. Bei diesem Mindestnennbetrag handelt es sich um die mindestens zu erbringende Summe an Eigenkapital. Die Höhe dieser Summe wird vom Gesetzgeber, je nach Art der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind mindestens 25.000 € und für eine Aktiengesellschaft 50.000 € vorgeschrieben. Seit das GmbH Recht modernisiert wurde, ist es für Unternehmergesellschaften (§ 5a GmbHG) möglich, auch mit einem Mindestnennbetrag von 1 € eine GmbH zu gründen. Für andere Unternehmensformen, wie zum Beispiel die Offenen Handelsgesellschaften oder die Kommanditgesellschaften, ist gesetzlich kein Mindestnennbetrag vorgeschrieben.