Schwarzer Ritter (Black Knight) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Grauer Ritter (Gray Knight) Nächster Begriff: Giftpillen (Poison Pills)

Ein externer Bieter, der ein feindliches Übernahmeangebot für ein Zielunternehmen unterbreitet und dabei ohne Zustimmung des Vorstands direkt die Aktionäre anspricht, um die Kontrolle zu erlangen

Der Begriff „Schwarzer Ritter“ (englisch: Black Knight) bezeichnet im Rahmen des Übernahmerechts einen Bieter, der versucht, ohne Zustimmung der Unternehmensleitung die Kontrolle über eine börsennotierte Gesellschaft zu erlangen. Es handelt sich also um eine feindliche Übernahme, bei der der Bieter bewusst gegen den Willen der Zielgesellschaft agiert. Der Begriff entstammt ursprünglich der mittelalterlichen Symbolik, in der der schwarze Ritter als unerwünschter, oftmals destruktiver Gegenspieler erscheint – diese negative Konnotation überträgt sich auch auf das Übernahmeumfeld.

In der Praxis beschreibt der schwarze Ritter den klassischen Fall eines Erwerbers, der die Kontrolle über ein Unternehmen übernehmen will, ohne dass dies von der Unternehmensführung unterstützt oder initiiert wurde. Sein Vorgehen ist meist aggressiv und auf eine rasche Umsetzung der Transaktion ausgerichtet. Dabei kann es sich sowohl um strategische Investoren als auch um Finanzinvestoren handeln.

Merkmale eines schwarzen Ritters

Typische Charakteristika eines schwarzen Ritters in Übernahmeprozessen sind:

  1. Feindliches Vorgehen:
    Der Bieter unterbreitet ein öffentliches Übernahmeangebot, ohne zuvor die Zustimmung der Unternehmensleitung einzuholen oder sie über das Vorhaben zu informieren.

  2. Zielgerichteter Kontrollerwerb:
    Der Erwerber strebt explizit die Erlangung einer beherrschenden Beteiligung an, in der Regel über 30 % der Stimmrechte, und ist bereit, strukturelle Veränderungen im Unternehmen vorzunehmen.

  3. Mangelnde strategische Abstimmung:
    Es besteht keine strategische Kooperation mit der Zielgesellschaft, was zu Widerstand auf Seiten des Managements, der Belegschaft oder anderer Stakeholder führen kann.

  4. Fokus auf wirtschaftliche oder strukturelle Vorteile:
    Das Interesse des schwarzen Ritters ist häufig auf die wirtschaftliche Verwertung von Synergien, Vermögenswerten oder die Umstrukturierung der Zielgesellschaft gerichtet.

  5. Umgehung interner Schutzmechanismen:
    Der Bieter versucht, bestehende Kontrollstrukturen und Abwehrmechanismen zu überwinden oder gezielt zu umgehen.

Ablauf einer feindlichen Übernahme

Das Vorgehen eines schwarzen Ritters unterliegt – trotz seiner feindlichen Ausrichtung – den gesetzlichen Rahmenbedingungen des deutschen Übernahmerechts, insbesondere dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Die typischen Schritte sind:

  1. Entscheidung zur Angebotsabgabe und Vorabveröffentlichung (§ 10 WpÜG):
    Sobald der Bieter den Entschluss zur Abgabe eines Angebots gefasst hat, muss er dies umgehend veröffentlichen.

  2. Erstellung und Einreichung der Angebotsunterlage (§ 11 ff. WpÜG):
    Die Angebotsunterlage muss Informationen über das Angebot, die Finanzierung, den Angebotspreis sowie die strategischen Absichten enthalten und wird von der BaFin geprüft.

  3. Veröffentlichung und Angebotsphase (§ 14–23 WpÜG):
    Nach Freigabe durch die BaFin beginnt die Annahmefrist, in der die Aktionäre das Angebot annehmen können. Ziel des schwarzen Ritters ist es, in diesem Zeitraum eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben.

  4. Mögliche Nachbesserung oder Bieterwettbewerb:
    Kommt es zu Konkurrenz durch andere Bieter, z. B. durch einen weißen oder grauen Ritter, kann der schwarze Ritter sein Angebot anpassen oder eskalierend reagieren.

Reaktionen der Zielgesellschaft

Die Unternehmensleitung der Zielgesellschaft sieht sich im Fall eines feindlichen Übernahmeversuchs vor besondere Herausforderungen gestellt. Zwar steht ihr grundsätzlich das Instrumentarium von Abwehrmaßnahmen zur Verfügung, diese sind jedoch durch das Neutralitätsgebot (§ 33 WpÜG) rechtlich stark eingeschränkt. Demnach darf das Management nach Bekanntgabe des Angebots keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg des Angebots vereiteln könnten, es sei denn, die Hauptversammlung stimmt ausdrücklich zu oder es handelt sich um bereits beschlossene oder geschäftsübliche Maßnahmen.

Mögliche Reaktionen der Zielgesellschaft können sein:

  • Einholung eines weißen Ritters zur Abgabe eines konkurrierenden Angebots,

  • Kommunikation mit Aktionären, um auf Risiken und Nachteile des feindlichen Angebots hinzuweisen,

  • Prüfung alternativer strategischer Optionen, etwa Fusionen oder Aktienrückkäufe (sofern zulässig),

  • Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG, in der das Management seine Sicht auf das Angebot darlegt.

Strategische Motive eines schwarzen Ritters

Die Beweggründe eines schwarzen Ritters sind vielfältig und hängen vom jeweiligen wirtschaftlichen oder strategischen Kontext ab. Zu den häufigsten Motiven zählen:

  1. Erwerb unterbewerteter Vermögenswerte:
    Der Bieter sieht in der Zielgesellschaft verborgene Werte oder Optimierungspotenziale, die durch eine Übernahme gehoben werden können.

  2. Durchsetzung einer neuen Unternehmensstrategie:
    Der Bieter plant eine Neuausrichtung, etwa durch Desinvestitionen, Restrukturierungen oder internationale Expansion.

  3. Integration in eine bestehende Unternehmensgruppe:
    Der Erwerb dient der Stärkung des eigenen Geschäftsmodells oder dem Ausbau der Marktposition.

  4. Finanzielle Renditeziele:
    Private-Equity-Investoren nutzen feindliche Übernahmen mit dem Ziel einer späteren gewinnbringenden Veräußerung.

Kritische Bewertung

Das Verhalten eines schwarzen Ritters ist aus Sicht der Zielgesellschaft meist unerwünscht, da es mit erheblichen Veränderungen und Risiken verbunden ist. Kritisiert wird vor allem die potenzielle Vernachlässigung langfristiger Interessen von Mitarbeitern, Kunden und anderen Stakeholdern zugunsten kurzfristiger Renditeziele.

Gleichzeitig kann das Auftreten eines schwarzen Ritters aus Sicht der Aktionäre attraktiv sein, insbesondere wenn das Angebot einen deutlichen Aufschlag auf den aktuellen Börsenkurs enthält. Auch marktstrukturell können solche Übernahmen Impulse geben, etwa durch die Reorganisation ineffizient geführter Unternehmen.

Die rechtlichen Regelungen des WpÜG sollen dabei sicherstellen, dass die Entscheidung letztlich bei den Aktionären liegt, die auf Grundlage vollständiger Informationen und fairer Bedingungen entscheiden können.

Fazit

Der schwarze Ritter ist ein zentraler Akteur in feindlichen Übernahmeprozessen. Er tritt ohne Zustimmung des Managements der Zielgesellschaft auf und verfolgt eigene strategische oder wirtschaftliche Ziele. Trotz der aggressiven Grundhaltung unterliegt auch er den gesetzlichen Vorgaben des WpÜG, insbesondere den Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung. Das Vorgehen eines schwarzen Ritters stellt das Management vor strategische und kommunikative Herausforderungen, eröffnet aber zugleich auch Chancen für Aktionäre, insbesondere im Falle attraktiver Angebotspreise. Der Begriff symbolisiert somit nicht nur einen Gegner der Unternehmensleitung, sondern auch einen potenziellen Treiber für Marktdynamik, Wettbewerb und Strukturveränderungen im Unternehmenssektor.