Solidaritätszuschlag

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Was ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer, die als Zuschlag zur Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer erhoben wird. Die Bemessung und Erhebung wird im Solidaritätszuschlagsgesetz geregelt und die Einkünfte aus dieser Steuer stehen allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag ist nicht zweckgebunden und kann somit frei eingesetzt werden. Eingeführt wurde diese Steuer ursprünglich um die Vereinigung von Ost- und Westdeutschland zu finanzieren. Erstmalig wurde der Solidaritätszuschlag im Juli 1991 erhoben und betrug damals 7,5%. Im Jahr 1993 und 1994 erfolgte ein Aussetzung der Erhebung. 1998 senkte man den Zuschlag auf 5,5%. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommenssteuer beziehungsweise die Körperschaftssteuer. Er wird jedoch nur erhoben, wenn die Jahreseinkommenssteuer nicht 972 € (1944 € bei Zusammenveranlagung) unterschreitet. Ab dieser Grenze steigt der Solidaritätszuschlag kontinuierlich an bis er bei einer Jahreseinkommenssteuer von 1340,69 € (2681,31 €) sein Maximum von 5,5 % erreicht.