TRIPLAN AG: Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung von Aktien gem. § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG

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18.12.2017 / 10:30 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

Bad Soden, 18. Dezember 2017: Die ordentliche Hauptversammlung der TRIPLAN Aktiengesellschaft (nachfolgend "TRIPLAN AG", WKN 749 930 / ISIN DE0007499303) hatte am 08. Juni 2017 beschlossen, auf Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG auf den Inhaber lautende Stückaktien der TRIPLAN AG (nachfolgend die "Aktien" und einzeln die "Aktie") mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.121.551,00 zum Zweck der Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG zu erwerben. Auf der Grundlage der Ermächtigung hatte der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 07.09.2017 beschlossen, bis zu 1.121.551 Aktien im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots zurückzukaufen.

Im Rahmen dieses öffentlichen Erwerbsangebotes wurden 281.203 Aktien der TRIPLAN AG erworben und gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG eingezogen.

Der Beschluss über die Einziehung und deren Durchführung wurde am 15.12.2017 im Handelsregister beim Amtsgericht Königstein unter HRB 5174 eingetragen. Der Beschluss und die Kapitalherabsetzung sind damit wirksam geworden. Seitdem beträgt das Grundkapital der TRIPLAN AG EUR 9.304.700,00, eingeteilt in 9.304.700 auf den Inhaber lautende Stammaktien in Form von nennwertlosen Stückaktien. Der durch die Einziehung freiwerdende Betrag des Grundkapitals wurde gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.

Bad Soden, im Dezember 2017

TRIPLAN Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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