BERLIN (dpa-AFX) - Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben in den ersten neun Monaten dieses Jahres ein Defizit von 967 Millionen Euro verbucht. Maßgeblich dafür seien vorgegebene Abführungen aus den Kassenreserven zur Stabilisierung der gesamten GKV-Finanzen, wie das Bundesgesundheitsministerium am Freitag mitteilte.

Ressortchef Karl Lauterbach (SPD) sagte, mit einem dazu beschlossenen Gesetz sei es gelungen, die Finanzsituation zu stabilisieren - sonst wäre ein Minus von 17 Milliarden Euro zu erwarten gewesen. Die Kassen hätten dazu einen wichtigen Beitrag geleistet. Ziel bleibe es, "die Qualität der medizinischen Versorgung für die Patientinnen und Patienten zu verbessern ohne Leistungskürzungen für den Bürger."

Der GKV-Spitzenverband warnte, das Defizit im laufenden Jahr sei ein deutlicher Hinweis, dass die Finanzsituation angespannt sei. Vor diesem Hintergrund beobachte man das Stocken der Verhandlungen über eine Krankenhausreform mit Sorge. Zu befürchten sei, dass Bund und Länder ihren Konflikt dadurch lösten, dass die gesetzlichen Kassen im nächsten Jahr einige Milliarden Euro zusätzlich an die Krankenhäuser überweisen müssten. "Am Ende wären die 73 Millionen gesetzlich Versicherten und ihre Arbeitgeber diejenigen, die durch weiter steigende Beiträge das Ganze finanzieren würden", sagte ein Sprecher.

Bis Ende September standen bei den 96 Kassen Einnahmen von 227,2 Milliarden Euro Ausgaben von 228,1 Milliarden Euro gegenüber - davon 1,9 Milliarden Euro für die gesetzlich vorgegebene Abführung aus den Reserven. Für 2024 hat das Ministerium schon einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent bekannt gemacht. Der tatsächlich im Schnitt erhobene Zusatzbeitrag lag zuletzt bei 1,51 Prozent und damit etwas unter dem für 2023 angesetzten Durchschnitt von 1,6 Prozent.

Die genaue Höhe des Zusatzbeitrags für die 58 Millionen Kassenmitglieder und 16 Millionen beitragsfrei Mitversicherte legen die Kassen jeweils für sich fest, sie können vom Schnitt abweichen. Der gesamte Beitrag umfasst daneben den allgemeinen Satz von 14,6 Prozent des Bruttolohns, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen./sam/DP/ngu