ROUNDUP

Klage gegen Solidaritätszuschlag scheitert in Karlsruhe 26.03.2025, 10:35 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Streit um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind sechs FDP-Politiker in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück. Der Bund verzeichne weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf, so das Gericht. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Senat. Den Gesetzgeber treffe eine "Beobachtungsobliegenheit". Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

Hätten die Karlsruher Richterinnen und Richter gegen den Soli entschieden, hätte das für den Bundeshaushalt wohl schwere Konsequenzen gehabt. Denn für dieses Jahr sind im bisherigen Haushaltsentwurf Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest verplant - die dann womöglich hätten wegfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hätte außerdem entscheiden können, dass der Staat Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Das wären seit 2020 um die 65 Milliarden Euro gewesen.

Finanzbedarf durch Deutsche Einheit?

Die FDP-Beschwerdeführer hatten argumentiert, der mit den Kosten für die Wiedervereinigung begründete Zuschlag sei mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden. Im Solidarpakt hatte der Bund den ostdeutschen Bundesländern besondere Transferleistungen zugewiesen. Zudem kritisierten die FDP-Politiker, dass durch den Soli Bezieher unterschiedlicher Einkommen ungleich behandelt würden. Auch dies wies das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor.

Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen, für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er damals abgeschafft. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen sowie etwa 600.000 Kapitalgesellschaften den Soli. Er wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

Der Bund hatte den Solidaritätszuschlag in der mündlichen Verhandlung im November verteidigt und argumentiert, durch die Folgen der Wiedervereinigung ergebe sich noch heute ein erhöhter Finanzbedarf. Die Verteidiger des Soli hinterfragten zudem, ob eine Ergänzungsabgabe überhaupt zwangsläufig nur der Deckung einer bestimmten, ursprünglich definierten Finanzlast dienen darf./jml/avg/DP/mis

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Weitere News

Gestern 23:12 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:41 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:18 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 22:12 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 21:04 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer