Antimon-Alarm:
NevGold, Perpetua und UAMY entfesseln den US-Kampf um kritische Rohstoffe
Anzeige
ROUNDUP

Streit um Fitness-Tarif - BGH stärkt Versicherungsnehmern den Rücken 12.06.2024, 16:42 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Werte zum Artikel
Name Aktuell Diff. Börse
Assicurazioni Generali 31,27 EUR -0,78 % Lang & Schwarz

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Fürs Joggen, gesunde Essen und Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt sollen Versicherte in einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rabatten bei der Prämie belohnt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Tarif unter die Lupe genommen - und im Streit um einige Regelungen nun den Versicherungsnehmern den Rücken gestärkt. Zwei Klauseln des Tarifs hielten einer Inhaltskontrolle der Karlsruher Richterinnen und Richter nicht stand, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Sie seien intransparent, führten zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten - und seien daher unwirksam.

In dem konkreten Fall hatte der Bund der Versicherten (BdV) gegen Klauseln in einem Tarif der Generali -Tochter Dialog Lebensversicherungen geklagt, der die Mitgliedschaft in einem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzte. Versicherte sammeln dort über eine App Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen. Die Daten werden über eine App erfasst, als Belohnung für ein gesundheitsbewusstes Leben winken Gutscheine und Vergünstigungen bei Partnerunternehmen. Je nach Punktezahl erhalten Versicherte zudem den Status "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin"

- der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden

Versicherungsprämie im Tarif des Tochterunternehmens hat.

Zum ersten Mal beschäftigte sich das höchste deutsche Zivilgericht dabei mit sogenannten Telematiktarifen. Gemeint sind damit Tarife, in denen das Verhalten eines Versicherten etwa über eine App überwacht und diese Daten entweder unmittelbar oder indirekt Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämie haben. "Bekannt sind solche Programme bisher vor allem bei Kfz-Versicherungen, die den Fahrstil bewerten", sagte BdV-Vorstandssprecher Stephen Rehmke. Der beklagte Tarif ziele hingegen auf Gesundheits- und Fitnessdaten und damit auf einen "sehr persönlichen Lebensbereich" der Versicherten.

Senat folgt Ansicht der Verbraucherschützer

Der BdV war gegen mehrere Regelungen des Versicherungstarifs vor Gericht gezogen. Die angegriffenen Klauseln hielt der Verein für unwirksam, weil sie intransparent seien und die Versicherten unangemessen benachteiligten. So könnten die Verbraucher etwa "nicht genau in Erfahrung bringen, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt", sagte BdV-Vorstand Rehmke. Außerdem werde verschleiert, dass die sogenannte Überschussbeteiligung der Versicherten auch trotz gesundheitsbewussten Verhaltens ausbleiben könne, wenn der Versicherer nicht ausreichend Erträge erziele.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Karlsruher Richterinnen und Richter an. Dem Verbraucher werde nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen, urteilte der Senat. Die entsprechende Klausel sei intransparent und daher unwirksam.

Neben der Klausel zur Überschussbeteiligung stand auch eine Regelung zur Übermittlung der Gesundheitsdaten im Fokus des Verfahrens. Es sei unfair, dass in dem Tarif entsprechende gesundheitsbewusste Aktivitäten nicht berücksichtigt würden, wenn die Fitnessdaten zu spät geliefert würden - "egal, ob das die Kundin versäumt hat oder die Technik beim Versicherer versagt hat", sagte Rehmke. Auch hier folgte der BGH der Ansicht des BdV. Dem Versicherten werde das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung der Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten hat. Er werde daher unangemessen benachteiligt, die Klausel sei unwirksam.

Generali kündigt Anpassungen an

"Telematiktarife, die auf die Fitnessdaten von Versicherten zielen, sind nicht unproblematisch. Wir freuen uns, dass wir mit unserer Verbandsklage nun wenigstens für mehr Transparenz sorgen konnten", sagte BdV-Vorstand Stephen Rehmke nach dem Urteil. "Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar erkennen und verstehen können, was sie bekommen, wenn sie dem Versicherer Informationen zu ihrer Gesundheit preisgeben."

Generali betonte nach der Verkündung, das Vitality-Gesundheitsprogramm selbst sei nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen und vom BGH auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. "Insofern bestätigt das Urteil den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder im Rahmen der bestehenden Gesetze frei entscheiden kann, wie und bei wem er oder sie sich versichert", so das Unternehmen. Die beiden in dem Verfahren monierten Klauseln wolle man entsprechend anpassen und die nach eigenen Angaben knapp 100 betroffenen Kunden anschreiben./jml/DP/ngu

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. (k.A.) k.A. k.A.
k.A. (k.A.) k.A. k.A.
k.A. (k.A.) k.A. k.A.
BörsenNEWS.de
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer