Gekürzte Betriebsratsvergütung

Beweislast liegt bei VW 20.03.2025, 15:07 Uhr von dpa Jetzt kommentieren: 0

Im Streit um gekürzte Vergütungen für freigestellte Betriebsräte im Volkswagen-Konzern hat das Bundesarbeitsgericht dem Unternehmen eine Beweispflicht verordnet. Korrigiere der Arbeitgeber eine vorgenommene Anhebung der Betriebsratsvergütungen, habe er «darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war», die Zurückstufung richtig sei, sagte die Vorsitzende Richterin Kristina Schmidt in der Urteilsverkündung in Erfurt (7 AZR 46/24). 

Fall zurück zur Verhandlung in Niedersachsen 

Der Präzedenzfall, bei dem ein freigestelltes Betriebsratsmitglied die Rücknahme einer vorgenommenen Kürzung verlangte, wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden. Wegen Rechtsfehlern ging er an das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen zurück. Es hatte beim Kläger die Beweislast dafür gesehen, warum ihm eine bestimmte Entgeltstufe zusteht. 

Erstmals nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2023, nach der sich Unternehmensvorstände des Untreueverdachts aussetzen, wenn sie Betriebsräten überhöhte Vergütungen gewähren, wurden insgesamt vier VW-Fälle vom Bundesarbeitsgericht verhandelt. Dem Kläger, der den Präzedenzfall lieferte, hatte der Autobauer nach einer Überprüfung infolge der BGH-Entscheidung die Vergütung laut Anwalt von knapp 7.093 Euro auf 6.454 Euro brutto monatlich verringert. 

Was Betriebsrat und Unternehmen sagen  

Ein Sprecher des Konzernbetriebsrates sagte nach der Urteilsverkündung, die mündliche Begründung des Bundesarbeitsgerichts lasse hoffen, dass endlich ein Schlusspunkt hinter die jahrelange Unsicherheit beim Thema Betriebsratsvergütung gesetzt werden könne. 98 Prozent der Betriebsratsmitglieder in der Volkswagen AG würden tariflich vergütet. 

«Die Volkswagen AG begrüßt, dass durch diese Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ein erster wichtiger Beitrag für die Klärung einer Vielzahl grundsätzlicher, bislang nicht durch das Bundesarbeitsgericht entschiedener Rechtsfragen in diesem komplexen Rechtsgebiet geleistet wird», erklärte eine Unternehmenssprecherin. 

Die Höhe der VW-Zahlungen an freigestellte Betriebsräte hatte bundesweit für Diskussionen gesorgt, für Arbeitsgerichtsklagen und Strafverfahren -  in diesem Jahr auch gegen Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh. Auch in anderen Unternehmen würde auf den Ausgang des Verfahrens geschaut, sagte ein Arbeitsrechtler. 

Der Präzedenzfall aus Wolfsburg

Kläger im ersten Verfahren am Donnerstag war ein seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, das von seiner Ausbildung her Kfz-Mechaniker und Industriemeister mit der Befähigung zur Ausbildung ist und seit 1984 bei VW als Anlagenführer arbeitete. Zudem verlangte sein Arbeitgeber nach seiner Ansicht zu viel gezahlte Gelder in Höhe von knapp 2.600 Euro zurück. Er wurde von der Entgeltstufe 20 in die 18 zurückversetzt. Der Kläger machte auch geltend, dass er wegen seiner Betriebsratsarbeit eine Karrierechance verpasste - ihm war eine Stelle als Fertigungskoordinator angeboten worden - das Angebot nahm er nicht an, obwohl er als Idealbesetzung galt, wie es in der Verhandlung hieß. 

Die Regeln für Betriebsratsvergütungen 

Bundesrichterin Schmidt verwies auf das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot für Arbeitnehmervertreter. Freigestellte Betriebsrate würden nicht für ihr ehrenamtliches Engagement bezahlt, sondern dafür, «was sie nicht tun». Laut Betriebsverfassungsgesetz sollen sie nicht geringer vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit einer im jeweiligen Betrieb üblichen beruflichen Entwicklung. Ein anderer Passus beschäftigt sich mit hypothetischen Karriereschritten des einzelnen Betriebsrats und deren Auswirkungen auf die Vergütung. Diese allgemeinen Regeln sorgen häufig für Konfliktstoff - nicht nur bei VW, wo es laut Anwältin des Unternehmens allein 85 strittige Fälle gibt.

© dpa-infocom, dpa:250320-930-409661/2

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
k.A. k.A. k.A. k.A.
Weitere News

Gestern 20:51 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 20:45 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 19:55 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Gestern 19:35 Uhr • Artikel • dpa-AFX

Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer