Energie-Verteidigungsknotenpunkt:
Warum Saga Metals im Zentrum des nächsten globalen Rohstoffrennens steht
Anzeige

Kein Erfolg für Beschwerde gegen Mindestlohn in Yoga-Zentrum 18.07.2024, 09:01 Uhr von dpa Jetzt kommentieren: 0

Yoga
© Sebastian Gollnow/dpa / Ein Yoga-Zentrum sollte einer Frau für ihre Arbeit Mindestlohn zahlen - und legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. (Symbolbild)

Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Dass sie dafür teils Anspruch auf Mindestlohn statt nur Taschengeld haben, entschied das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr in zwei Fällen. Der Verein legte dagegen Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht ein – und scheiterte.

Wie das Gericht mitteilte, nahm der Karlsruher Senat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Sie würden den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht und es fehle an einem Annahmegrund, hieß es zur Begründung. Die Entscheidungen seien nicht anfechtbar. (Az. 1 BvR 2244/23; 1 BvR 2231/23)

Priesterin gewann Klage in Erfurt

Am höchsten deutschen Gericht wollte Yoga Vidya sich gegen zwei Urteile aus Erfurt wehren. Das Bundesarbeitsgericht hatte im April 2023 unter anderem entschieden, dass eine ehemalige Priesterin aus dem Verein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn statt nur ein Taschengeld hat. Die damals erfolgreiche Klägerin - eine Juristin und geweihte Priesterin mit der Befähigung, bestimmte Rituale zu vollziehen - war von 2012 bis 2020 Mitglied des Yoga Vidya. Als Sevaka war sie nach eigenen Angaben 42 Stunden die Woche etwa in der Seminarplanung und im Onlinemarketing tätig. Sie war gesetzlich sozialversichert, erhielt Unterkunft und Verpflegung gratis sowie ein Taschengeld.

Der Erfurter Senat entschied, die Klägerin habe weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft, sondern als Arbeitnehmerin Dienste erbracht. Ihr stehe Mindestlohn zu, weil sie weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit geleistet habe (Az. 9 AZR 253/22). Ähnlich ging auch die Klage eines zweiten Mitglieds des Ashrams aus (Az. 9 AZR 254/22).

Grundrecht auf Religionsfreiheit?

Yoga Vidya sah durch die Urteile des Arbeitsgerichts sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt. Der Verein sieht sich als «spirituell-religiöse Gemeinschaft». Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur, man erhoffe sich, dass der Karlsruher Senat den Verein als Religionsgemeinschaft behandeln und den gemeinnützigen Seva-Dienst als religiöse Handlungen und nicht als Arbeit bewerten würde. «Wir möchten unseren Glauben uneingeschränkt und im Einklang mit dem deutschen Recht leben können.»

Ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dass es sich bei dem Verein nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit vereinbar ist, könne offen bleiben, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Schließlich sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste zur Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um die es hier ging, für sich genommen religiös geprägt waren.

© dpa-infocom, dpa:240718-930-177032/3

Kommentare (0) ... diskutiere mit.
Werbung

Handeln Sie Aktien bei SMARTBROKER+ für 0 Euro!* Profitieren Sie von kostenloser Depotführung, Zugriff auf 29 deutsche und internationale Börsenplätze und unschlagbar günstigen Konditionen – alles in einer innovativen, brandneuen App. Jetzt zu SMARTBROKER+ wechseln und durchstarten!

*Ab 500 EUR Ordervolumen über gettex. Zzgl. marktüblicher Spreads und Zuwendungen.

k.A. Pkt (k.A.) k.A. % k.A. Pkt
k.A. Pkt (k.A.) k.A. % k.A. Pkt
k.A. Pkt (k.A.) k.A. % k.A. Pkt
BörsenNEWS.de
Schreib den ersten Kommentar!

Dis­clai­mer: Die hier an­ge­bo­te­nen Bei­trä­ge die­nen aus­schließ­lich der In­for­ma­t­ion und stel­len kei­ne Kauf- bzw. Ver­kaufs­em­pfeh­lung­en dar. Sie sind we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit als Zu­sich­er­ung ei­ner be­stim­mt­en Kurs­ent­wick­lung der ge­nan­nt­en Fi­nanz­in­stru­men­te oder als Handl­ungs­auf­for­der­ung zu ver­steh­en. Der Er­werb von Wert­pa­pier­en birgt Ri­si­ken, die zum To­tal­ver­lust des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals füh­ren kön­nen. Die In­for­ma­tion­en er­setz­en kei­ne, auf die in­di­vi­du­el­len Be­dür­fnis­se aus­ge­rich­te­te, fach­kun­di­ge An­la­ge­be­ra­tung. Ei­ne Haf­tung oder Ga­ran­tie für die Ak­tu­ali­tät, Rich­tig­keit, An­ge­mes­sen­heit und Vol­lständ­ig­keit der zur Ver­fü­gung ge­stel­lt­en In­for­ma­tion­en so­wie für Ver­mö­gens­schä­den wird we­der aus­drück­lich noch stil­lschwei­gend über­nom­men. Die Mar­kets In­side Me­dia GmbH hat auf die ver­öf­fent­lich­ten In­hal­te kei­ner­lei Ein­fluss und vor Ver­öf­fent­lich­ung der Bei­trä­ge kei­ne Ken­nt­nis über In­halt und Ge­gen­stand die­ser. Die Ver­öf­fent­lich­ung der na­ment­lich ge­kenn­zeich­net­en Bei­trä­ge er­folgt ei­gen­ver­ant­wort­lich durch Au­tor­en wie z.B. Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­richt­en­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men. In­fol­ge­des­sen kön­nen die In­hal­te der Bei­trä­ge auch nicht von An­la­ge­in­te­res­sen der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und/oder sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Or­ga­nen be­stim­mt sein. Die Gast­kom­men­ta­tor­en, Nach­rich­ten­ag­en­tur­en, Un­ter­neh­men ge­hör­en nicht der Re­dak­tion der Mar­kets In­side Me­dia GmbH an. Ihre Mei­nung­en spie­geln nicht not­wen­di­ger­wei­se die Mei­nung­en und Auf­fas­sung­en der Mar­kets In­side Me­dia GmbH und de­ren Mit­ar­bei­ter wie­der. Aus­führ­lich­er Dis­clai­mer