EQS-News: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.07.2023 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.06.2023 / 15:05 CET/CEST
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Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Hof ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580
ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106 Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Freitag, dem 14. Juli 2023, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, als Präsenzversammlung stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung
 

der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein.

1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft

a)

Vorbemerkung

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft, die Fresenius Medical Care Management AG („persönlich haftende Gesellschafterin“), ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Fresenius SE & Co. KGaA (diese zusammen mit den mit ihr verbundenen Tochterunternehmen „Fresenius-Konzern“). Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie der Aufsichtsrat der Gesellschaft haben jeweils beschlossen, der außerordentlichen Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in eine Aktiengesellschaft (AG) mit der Firma „Fresenius Medical Care AG“ vorzuschlagen.

Die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Tochterunternehmen (zusammen „FME-Gruppe“) bilden derzeit einen Teilkonzern im Fresenius-Konzern. Sowohl die Gesellschaft als auch die Fresenius SE & Co. KGaA sind in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst, die jeweils über eine persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer weiteren Kapitalgesellschaft verfügt. Insoweit bestehen insgesamt vier Aufsichtsratsgremien sowie eine Vielzahl wechselseitiger rechtlicher Verbindungen und Abhängigkeiten. Die bestehende Konzernstruktur des Fresenius-Konzerns und die damit verbundene Corporate Governance der Gesellschaft sind vor diesem Hintergrund sehr komplex.

Das Ziel des Formwechsels der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft ist, die FME-Gruppe aus dem Fresenius-Konzern herauszulösen und hierdurch die Corporate Governance der Gesellschaft zu vereinfachen. Durch den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft würde die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden, wodurch die Fresenius SE & Co. KGaA ihren bisherigen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft verlieren würde. Auf der Grundlage der derzeitigen Beteiligung wäre die Fresenius SE & Co. KGaA jedoch weiterhin die größte Aktionärin der Gesellschaft mit einem Anteil von rund 32,2 % am Grundkapital der Gesellschaft.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Ansicht, dass der Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Für den Formwechsel sprechen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:

Vereinfachung der Corporate Governance: Die Gesellschaft hat bislang keinen eigenen Vorstand. Ihre Geschäfte werden vielmehr von der persönlich haftenden Gesellschafterin geführt. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat ihrerseits einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Daneben hat auch die Gesellschaft einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Nach dem Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft wird die Gesellschaft nur noch die drei gesetzlich vorgeschriebenen Organe einer Aktiengesellschaft haben, das heißt einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Damit würde der Formwechsel der Gesellschaft zu einer deutlichen Vereinfachung des rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmens für die Leitung und Überwachung der Gesellschaft (Corporate Governance) führen.

Verbesserung der Entscheidungsprozesse: Derzeit wird ein erhebliches Maß an Zeit und Ressourcen dafür aufgewendet, Entscheidungen auf der Ebene der Gesellschaft und der FME-Gruppe mit den Interessen des Fresenius-Konzerns in Einklang zu bringen. Nach dem Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft können Entscheidungen mit einem klareren Fokus auf die Interessen der FME-Gruppe getroffen werden. Durch eine Verringerung des Abstimmungsbedarfs zwischen der FME-Gruppe und dem Fresenius-Konzern würden zudem Management-Ressourcen freigesetzt. Dies kann zu effizienteren und schnelleren operativen Entscheidungen führen.

Steigerung des Einflusses der Gesamtheit der Aktionäre auf die Zusammensetzung der Unternehmensführung: Bislang wird die Gesellschaft vom Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, dessen Mitglieder vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt werden. Der von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsrat der Gesellschaft hat auf die Zusammensetzung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin keinen Einfluss. Nach dem Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Mitglieder des Vorstands bestellen. Da zukünftig die Hauptversammlung der Gesellschaft vier der sechs Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft wählt, erhält die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Unternehmensführung.

Verbesserung der unabhängigen Festlegung der Finanzierungsstrategie: In den vergangenen Jahren war es für die Gesellschaft erforderlich, insbesondere ihre Finanzierungsstrategie mit den Interessen des Fresenius-Konzerns in Einklang zu bringen. Der Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft würde der Gesellschaft diesbezüglich voraussichtlich mehr Flexibilität verschaffen.

Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Formwechsels sowie der künftigen Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft in der neuen Rechtsform der Aktiengesellschaft enthält der von der persönlich haftenden Gesellschafterin erstellte Formwechselbericht. Dieser liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Formwechselberichts. Zudem ist der Formwechselbericht ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung sowie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/

abrufbar und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2023 zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Die Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform – der Fresenius Medical Care AG – ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. wiedergegeben und Bestandteil dieser Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung. Zudem ist die Satzung der Fresenius Medical Care AG ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung sowie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/

abrufbar und wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2023 zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

b)

Beschlussvorschlag

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(1)

Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (AG)

Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG) in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt.

(2)

Firma und Sitz des Rechtsträgers neuer Rechtsform

Die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform lautet:

Fresenius Medical Care AG

Der Sitz des Rechtsträgers neuer Rechtsform ist Hof (Saale).

(3)

Satzung des Rechtsträgers neuer Rechtsform

Die Satzung der Fresenius Medical Care AG, die ein Bestandteil dieses Formwechselbeschlusses ist, wird hiermit mit dem im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. wiedergegebenen Wortlaut festgestellt.

(4)

Grundkapital und Aktien

Das gesamte Grundkapital der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA (derzeit: EUR 293.413.449,00) in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister bestehenden Höhe wird zum Grundkapital der Fresenius Medical Care AG. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des Grundkapitals der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister der Höhe zum Zeitpunkt dieses Formwechselbeschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Höhe des Grundkapitals zwischenzeitlich ändern sollte. Bei einer solchen zwischenzeitlichen Änderung des Grundkapitals ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) entsprechend anzupassen.

Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien (derzeit: 293.413.449 Stück) sowie der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft (derzeit: EUR 1,00) bleiben durch den Formwechsel unverändert. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister der Anzahl zum Zeitpunkt dieses Formwechselbeschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien zwischenzeitlich ändern sollte. Bei einer solchen zwischenzeitlichen Änderung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) entsprechend anzupassen.

(5)

Genehmigte Kapitalia

Mit der Feststellung der Satzung der Fresenius Medical Care AG werden das bisherige Genehmigte Kapital 2020/I (§ 4 Abs. 3 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA; wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 23. September 2020) und das bisherige Genehmigte Kapital 2020/II (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA; wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 23. September 2020) nach Wirksamwerden des Formwechsels mit dem sich aus § 4 Abs. 3 (Genehmigtes Kapital 2020/I) und § 4 Abs. 4 (Genehmigtes Kapital 2020/II) der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) ergebenden Wortlaut als entsprechende Ermächtigungen zugunsten des Vorstands der durch den Formwechsel entstehenden Fresenius Medical Care AG (anstelle der persönlich haftenden Gesellschafterin) und im Übrigen inhaltlich unverändert fortbestehen.

(6)

Bedingtes Kapital

Mit der Feststellung der Satzung der Fresenius Medical Care AG wird das bisherige bedingte Kapital (§ 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA; wirksam geworden durch Eintragung in das Handelsregister am 27. Mai 2011) nach Wirksamwerden des Formwechsels mit dem sich aus § 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) ergebenden Wortlaut inhaltlich unverändert fortbestehen, wobei nunmehr für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft ausschließlich der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG (anstelle des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin) zuständig ist.

Die Höhe des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA bleibt durch den Formwechsel unverändert. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Höhe des bedingten Kapitals der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister der Höhe zum Zeitpunkt dieses Formwechselbeschlusses entspricht, sondern auch dann, wenn sich die Höhe des bedingten Kapitals zwischenzeitlich durch die Ausgabe von Aktien verringern sollte. Bei einer solchen zwischenzeitlichen Änderung des bedingten Kapitals ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) entsprechend anzupassen.

(7)

Beteiligung der Aktionäre an dem Rechtsträger neuer Rechtsform

Die Kommanditaktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Kommanditaktionäre der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sind, werden Aktionäre der Fresenius Medical Care AG. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an auf den Inhaber lautenden Stückaktien an dem Grundkapital der Fresenius Medical Care AG beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA waren (Prinzip der Kontinuität der Anteilsinhaber). Sollte die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister eigene Aktien halten, werden diese zu eigenen Aktien der Fresenius Medical Care AG.

(8)

Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin aus der Gesellschaft

Gemäß § 247 Abs. 2 UmwG scheidet die Fresenius Medical Care Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister aus der Gesellschaft aus. Eine Abfindung der Fresenius Medical Care Management AG erfolgt mangels Beteiligung der Fresenius Medical Care Management AG am Kapital der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA nicht.

(9)

Aufsichtsrat des Rechtsträgers neuer Rechtsform

Der bisherige Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach Wirksamwerden des Formwechsels wird sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) paritätisch aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen.

Da sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft somit künftig in anderer Weise als bisher zusammensetzt, enden die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA kraft Gesetzes mit Wirksamwerden des Formwechsels durch Eintragung in das Handelsregister. Sämtliche Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG müssen deshalb neu bestellt werden (siehe zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG die Ausführungen unter Ziffer (13) dieses Formwechselbeschlusses). Die sechs Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG werden vorbehaltlich des Bestehens des Entsendungsrechts nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) von der Hauptversammlung gewählt.

Vier der sechs Anteilseignervertreter des neu zu bildenden Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG werden daher durch die über den Formwechsel beschließende außerordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 neu gewählt. Zwei Anteilseignervertreter werden gemäß dem in § 8 Abs. 2 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) vorgesehenen Entsendungsrecht der Fresenius SE & Co. KGaA (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer (11) dieses Formwechselbeschlusses) von der Fresenius SE & Co. KGaA in den Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG entsandt.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG künftig gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot). Dem Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG müssen damit künftig grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden (§ 96 Abs. 2 Satz 4 AktG).

(10)

Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA am 20. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nach dem Formwechsel der Gesellschaft zugunsten des Vorstands der durch den Formwechsel entstehenden Fresenius Medical Care AG (anstelle der persönlich haftenden Gesellschafterin) bzw. zugunsten des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG (anstelle des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin) und im Übrigen inhaltlich unverändert fort, soweit sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels noch besteht und nicht ausgenutzt worden ist.

Weitere Beschlüsse der Hauptversammlung

Über den vorstehend genannten Beschluss hinaus gelten auch alle weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, soweit sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels durch dessen Eintragung in das Handelsregister noch nicht erledigt sind, unter Berücksichtigung der geänderten Organstruktur in Folge des Formwechsels und des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin und im Übrigen inhaltlich unverändert in der Fresenius Medical Care AG fort.

(11)

Sonderrechte

Entsendungsrecht der Fresenius SE & Co. KGaA

Die Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) räumt der Fresenius SE & Co. KGaA, die derzeit mit rund 32,2 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, im Einklang mit der gesetzlich in § 101 Abs. 2 AktG vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit das Recht ein, bis zu zwei Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG zu entsenden. Dieses Entsendungsrecht ist gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) in Abhängigkeit zur Beteiligung der Fresenius SE & Co. KGaA am Grundkapital der Gesellschaft ausgestaltet. Solange die Fresenius SE & Co. KGaA Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 30 % hält, ist sie berechtigt, zwei der sechs Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG zu entsenden. Zur Entsendung genau eines Anteilseignervertreters ist die Fresenius SE & Co. KGaA berechtigt, solange sie mit einem Anteil von weniger als 30 %, aber mindestens 15 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung von weniger als 15 % am Grundkapital der Gesellschaft hat die Fresenius SE & Co. KGaA kein Entsendungsrecht.

Keine weiteren Sonderrechte

Über das Entsendungsrecht der Fresenius SE & Co. KGaA hinaus werden keine weiteren Rechte im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG gewährt, und es sind keine Maßnahmen im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG vorgesehen.

Rein vorsorglich wird auf die nachfolgend dargestellten Sachverhalte hingewiesen:

Aktienoptionsprogramm 2011

Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA hat auf der Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2011 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG, an Mitglieder von Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen ausgegeben.

Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA gegen Zahlung eines durch das Aktienoptionsprogramm 2011 näher bestimmten Ausübungspreises. Sofern die Bezugsrechte nicht bereits ausgeübt oder verfallen sind, berechtigen sie nach Wirksamwerden des Formwechsels zum Bezug von Aktien der Fresenius Medical Care AG. Die entsprechenden Aktien werden aus dem bedingten Kapital nach § 4 Abs. 5 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) ausgegeben, soweit die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei nunmehr für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft ausschließlich der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG (anstelle des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin) zuständig ist.

Bezugsrechte konnten auf der Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2011 letztmalig im Geschäftsjahr 2015 gewährt werden und können bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen letztmalig im Dezember 2023 ausgeübt werden.

Organmitglieder

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Fresenius SE & Co. KGaA beabsichtigt, Herrn Michael Sen und Frau Sara Lisa Hennicken, die gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und Mitglieder des Vorstands der Fresenius Management SE (der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA) sind, auf der Grundlage ihres Entsendungsrechts als Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG zu entsenden. Weiterhin werden unter Tagesordnungspunkt 2 Herr Gregory Sorensen, M.D., und Frau Pascale Witz, die gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sind, zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG vorgeschlagen.

Es ist im Übrigen beabsichtigt, die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin – Frau Helen Giza, Herrn Franklin W. Maddux, M.D., Frau Dr. Katarzyna Mazur-Hofsäß und Herrn William Valle – zu Mitgliedern des Vorstands der Fresenius Medical Care AG zu bestellen.

(12)

Kein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG

Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist aufgrund der Vorschrift des § 250 UmwG nicht abzugeben.

(13)

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer

Die bei der FME-Gruppe bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben vom Formwechsel unberührt. Durch den Formwechsel erfolgt kein Arbeitgeberwechsel. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB findet nicht statt. Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort; es bleiben also sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten aus den Arbeitsverhältnissen unverändert bestehen. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen. Die von der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ausgeübten Direktionsrechte des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der Fresenius Medical Care AG, vertreten durch den Vorstand, ausgeübt. Die organisatorische Zuordnung, insbesondere Berichtslinien, ändern sich durch den Formwechsel nicht.

Mit Wirksamwerden des Formwechsels scheidet die Fresenius Medical Care Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft aus (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer (8) dieses Formwechselbeschlusses) und haftet daher nicht für Verbindlichkeiten der Fresenius Medical Care AG, die nach dem Wirksamwerden des Formwechsels entstehen; dies betrifft auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern. Im Hinblick auf die bis zur Wirksamkeit des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterliegt die Fresenius Medical Care Management AG einer fünfjährigen Nachhaftung (§§ 224, 249 UmwG sowie § 278 Abs. 2 AktG in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1, 128 HGB). Die Haftung der Gesellschaft für ihre eigenen Verbindlichkeiten bleibt von dem Formwechsel unberührt, da dieser identitätswahrend erfolgt und die Verbindlichkeiten der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit Wirksamkeit des Formwechsels Verbindlichkeiten der Fresenius Medical Care AG werden.

Folgen des Formwechsels für Betriebsratsgremien und den Wirtschaftsausschuss

Auf der Basis des „Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zur Regelung der Betriebsratsstruktur sowie der Bildung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats“ vom 17. Januar 2018 („Strukturtarifvertrag“) sind für (i) die Fresenius SE & Co. KGaA und die mit ihr verbundenen Unternehmen, die in Anlage 1 des Strukturtarifvertrages genannt sind (zusammen „FSE-Tarifpartei-Unternehmen“), sowie (ii) für die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen, die in Anlage 1 des Strukturtarifvertrages genannt sind (zusammen „FME-Tarifpartei-Unternehmen“), ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat sowie unternehmensübergreifende Standort-Betriebsräte errichtet. Unternehmensübergreifende Standort-Betriebsräte unter Beteiligung von FME-Tarifpartei-Unternehmen bestehen nach dem Strukturtarifvertrag derzeit an den Standorten Bad Homburg v. d. Höhe (einschließlich Oberursel und Berlin), St. Wendel und Schweinfurt/Fürth. Orientiert an der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur des Strukturtarifvertrages ist auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats ferner ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Neben den unternehmensübergreifenden Standort-Betriebsräten gibt es bei einzelnen mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen lokale Betriebsräte.

Der Formwechsel lässt die Stellung der FME-Tarifpartei-Unternehmen als Parteien des Strukturtarifvertrages unberührt.

Es ist beabsichtigt, dass die FME-Tarifpartei-Unternehmen nach Wirksamwerden des Formwechsels aus dem Strukturtarifvertrag austreten werden.

Als Folge eines Austritts der FME-Tarifpartei-Unternehmen aus dem Strukturtarifvertrag würden der Gesamtbetriebsrat und der auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gebildete Wirtschaftsausschuss ab dem Austrittszeitpunkt ausschließlich für die FSE-Tarifpartei-Unternehmen, aber nicht mehr auch für die FME-Tarifpartei-Unternehmen zuständig sein. Dem Gesamtbetriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss stünden mangels Rechtsgrundlage auch keine Übergangsmandate mit Blick auf die FME-Tarifpartei-Unternehmen zu.

Die auf der Basis des Strukturtarifvertrages gebildeten unternehmensübergreifenden Standort-Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden des Formwechsels und nach dem Austrittszeitpunkt auch für die FME-Tarifpartei-Unternehmen unverändert im Amt, soweit sich die betrieblichen Strukturen durch den Austritt und/oder im Zusammenhang mit dem Strukturtarifvertrag nicht ändern. Sollten sich die betrieblichen Strukturen durch den Austritt und/oder im Zusammenhang mit dem Austritt ändern (beispielsweise, weil es zu einer Betriebsspaltung kommt), würden die jeweiligen Standort-Betriebsräte ein Übergangs- oder Restmandat wahrnehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen käme dem Standort-Betriebsrat des Betriebes in Bad Homburg v. d. Höhe voraussichtlich ab dem Austrittszeitpunkt ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG zu. Die unternehmensübergreifenden Standort-Betriebsräte der Betriebe in St. Wendel und Schweinfurt/Fürth könnten voraussichtlich auch bei einem Austritt der FME-Tarifpartei-Unternehmen aus dem Strukturtarifvertrag im Amt bleiben.

Die lokalen Betriebsräte, die in Übereinstimmung mit den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen des BetrVG errichtet sind, blieben auch bei einem Austritt der FME-Tarifpartei-Unternehmen aus dem Strukturtarifvertrag im Amt. Insoweit kommt es durch den Formwechsel zu keinen Änderungen.

Die FME-Tarifpartei-Unternehmen beabsichtigen, rechtzeitig vor Wirksamwerden des Formwechsels und vor Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus dem Strukturtarifvertrag mit der IG BCE Gespräche über einen neuen Strukturtarifvertrag zu führen. Ein neuer Strukturtarifvertrag würde voraussichtlich für sämtliche FME-Tarifpartei-Unternehmen gelten. Bei Abschluss eines neuen Strukturtarifvertrages würden sich die betrieblichen Strukturen und die Bildung von Betriebsratsgremien nach einem solchen neuen Strukturtarifvertrag richten.

Sollten die FME-Tarifpartei-Unternehmen nach Austritt aus dem Strukturtarifvertrag keinen neuen Strukturtarifvertrag abschließen, würden die betrieblichen Strukturen des BetrVG gelten. In diesem Fall wäre unter anderem ein Gesamtbetriebsrat auf der Ebene der Gesellschaft zu errichten.

Folgen des Formwechsels für die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Auf der Basis des Strukturtarifvertrages sind an den Standorten, an denen unternehmensübergreifende Standort-Betriebsräte gebildet sind, nach den gleichen Regelungen unternehmensübergreifende Schwerbehindertenvertretungen und unternehmensübergreifende Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Ferner ist auf der Basis des Strukturtarifvertrages eine Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht gebildet.

Da der Formwechsel die Stellung der FME-Tarifpartei-Unternehmen als Parteien des Strukturtarifvertrages unberührt lässt (siehe oben), hat der Formwechsel keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bei der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen bestehenden (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretungen sowie (unternehmensübergreifenden) Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

Treten die FME-Tarifpartei-Unternehmen wie geplant nach Wirksamwerden des Formwechsels aus dem Strukturtarifvertrag aus (siehe oben), werden weder die Gesamtschwerbehindertenvertretung noch die unternehmensübergreifende Jugend- und Auszubildendenvertretung in Bad Homburg v. d. Höhe ab diesem Zeitpunkt für die FME-Tarifpartei-Unternehmen zuständig sein. Ihnen stünde auch kein Übergangsmandat zu.

Der unternehmensübergreifenden Schwerbehindertenvertretung in Bad Homburg v. d. Höhe käme ab dem Austrittszeitpunkt ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG zu. Die weiteren auf der Basis des Strukturtarifvertrages gebildeten unternehmensübergreifenden Schwerbehindertenvertretungen und unternehmensübergreifenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen würden voraussichtlich im Amt bleiben.

Die Schwerbehindertenvertretungen, die bei den FME-Tarifpartei-Unternehmen in Übereinstimmung mit den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen des BetrVG errichtet sind, blieben auch bei einem Austritt der FME-Tarifpartei-Unternehmen aus dem Strukturtarifvertrag im Amt.

Folgen des Formwechsels für den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten

Angelehnt an die Regelungen des Strukturtarifvertrages zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist ein auch für die Gesellschaft zuständiger unternehmensübergreifender Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gebildet. Lokale Sprecherausschüsse existieren bei der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der mit ihr verbundenen Unternehmen nicht.

Mit Wirksamwerden des Formwechsels wird der unternehmensübergreifende Sprecherausschuss nicht mehr für die Fresenius Medical Care AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen zuständig sein. Auch ein Übergangsmandat kommt dem Sprecherausschuss nicht zu.

Die FME-Gruppe beschäftigt derzeit ca. 160 leitende Angestellte in Deutschland, so dass nach Wirksamwerden des Formwechsels ein Sprecherausschuss oder mehrere Sprecherausschüsse gemäß den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen gebildet werden können.

Folgen des Formwechsels für die Repräsentanz im Europäischen Betriebsrat der Fresenius SE Co. KGaA

Auf der Basis einer „Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat und die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Fresenius SE & Co. KGaA“ vom 3. November 2011 („EBR-Vereinbarung“) ist bei der Fresenius SE & Co. KGaA ein Europäischer Betriebsrat errichtet, der auch die Mitarbeiter der Fresenius Medical Care & Co. KGaA und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum repräsentiert. Dem Europäischen Betriebsrat gehören auch Mitglieder aus Unternehmen der FME-Gruppe an.

Mit Wirksamwerden des Formwechsels fallen die Fresenius Medical Care AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen aus dem Geltungsbereich der EBR-Vereinbarung. Der auf der Basis der EBR-Vereinbarung errichtete Europäische Betriebsrat ist mit Wirksamwerden des Formwechsels nicht mehr für die Fresenius Medical Care AG und die Arbeitnehmer der FME-Gruppe zuständig. Die Mandate von Mitgliedern des Europäischen Betriebsrats, die bei der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen angestellt sind, enden mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels.

Folgen des Formwechsels für die Tarifbindung

Die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e.V. („AGV Hessen“) und unterliegt als Verbandmitglied der normativen Tarifbindung. Hieran wird sich durch den Formwechsel nichts ändern, d.h. mit Wirksamwerden des Formwechsels wird die Fresenius Medical Care AG Mitglied des AGV Hessen sein und als Verbandmitglied der normativen Tarifbindung unterliegen. Auf eine etwaige Tarifbindung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen hat der Formwechsel keinen Einfluss.

Sofern bei der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA tarifliche Regelungen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelten, bleiben diese Bezugnahmeklauseln als arbeitsvertragliche Regelungen vom Formwechsel unberührt. Welche tarifvertraglichen Regelungen infolge entsprechender Bezugnahmeklauseln nach dem Formwechsel zur Anwendung kommen, hängt vom Inhalt der arbeitsvertraglichen Bezugnahme im Einzelfall ab.

Folgen des Formwechsels für die Geltung von Betriebsvereinbarungen

Der Formwechsel lässt die Stellung der FME-Tarifpartei-Unternehmen als Parteien des Strukturtarifvertrages unberührt (siehe oben). Der Formwechsel hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Geltung der derzeit bei der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Gesellschaften geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen.

Treten die FME-Tarifpartei-Unternehmen wie geplant nach Wirksamwerden des Formwechsels aus dem Strukturtarifvertrag aus (siehe oben), ändert dies nichts an der Geltung von Betriebsvereinbarungen; diese gelten grundsätzlich kollektivrechtlich fort. Die Art der kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen wird hingegen davon abhängen, ob sich die künftigen Betriebsratsstrukturen nach einem neuen Strukturtarifvertrag oder dem BetrVG richten. Sollte kein neuer Strukturtarifvertrag geschlossen werden, hängt die Art der kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen davon ab, ob in den von ihrem Geltungsbereich jeweils erfassten Betrieben und Unternehmen künftig ein Gesamtbetriebsrat gebildet wird. Ist dies der Fall, gelten sämtliche Gesamtbetriebsvereinbarungen unter Aufrechterhaltung ihres Charakters als Gesamtbetriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fort.

Ungeachtet des rechtlichen Mechanismus der Fortgeltung von derzeit bei den FME-Tarifpartei-Unternehmen geltenden (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen beabsichtigen die FME-Tarifpartei-Unternehmen, die Regelungen dieser (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen auch nach Wirksamwerden des Formwechsels fortzuführen.

Folgen des Formwechsels für die Geltung von Sprecherausschussvereinbarungen

Die bei der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen geltenden Sprecherausschussvereinbarungen gelten auch nach Wirksamwerden des Formwechsels kollektivrechtlich fort.

Folgen des Formwechsels für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hat der Formwechsel folgende Auswirkungen:

Durch den Formwechsel wird sich das anwendbare Mitbestimmungsregime ändern. Bislang unterliegen weder der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin noch der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA der unternehmerischen Mitbestimmung. Die Arbeitnehmer der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und ihrer Konzernunternehmen werden für die Zwecke der unternehmerischen Mitbestimmung bislang der Fresenius SE & Co. KGaA zugerechnet. Diese Zurechnung erfolgt nach Wirksamwerden des Formwechsels nicht mehr, weil die Fresenius Medical Care AG nicht mehr ein von der Fresenius SE & Co. KGaA abhängiges Unternehmen im Sinne des Konzern- und Mitbestimmungsrechts sein wird. Arbeitnehmer der Fresenius Medical Care AG und ihrer Konzernunternehmen werden dann nicht mehr als Arbeitnehmer der Fresenius SE & Co. KGaA im Sinne des MitbestG gelten und damit nicht mehr wahlberechtigt für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA sein. Die gegenwärtige Vertreterin der FME-Gruppe im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA verliert mit Wirksamwerden des Formwechsels ihre Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA und scheidet daher aus dem Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA aus.

Nach dem Formwechsel besteht die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat unmittelbar auf der Ebene der Fresenius Medical Care AG und richtet sich nach den Bestimmungen des MitbestG. Es wird ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden sein, der sich je zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Da die Gesellschaft und ihre Konzernunternehmen mehr als 2.000, aber nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben beschäftigen und keine Maßnahmen beschlossen oder geplant sind, die zu einer Unter- oder Überschreitung dieser Schwellenwerte führen werden, wird sich der Aufsichtsrat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzen. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich gemäß den Vorgaben des MitbestG vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Bei einem der vier Arbeitnehmer des Unternehmens muss es sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG um einen leitenden Angestellten handeln. Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen (Mindestanteilsgebot). Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen (§ 96 Abs. 2 Satz 2 AktG). Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden (§ 96 Abs. 2 Satz 4 AktG). Für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG sind unter Geltung des MitbestG von den Arbeitnehmern des Konzerns ausschließlich die einem inländischen Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt. Die beiden Vertreter der Gewerkschaften müssen keine Arbeitnehmer der FME-Gruppe und auch nicht in Deutschland tätig sein.

Der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA unterliegt derzeit nicht der unternehmerischen Mitbestimmung. Das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA endet jeweils kraft Gesetzes mit Wirksamwerden des Formwechsels durch dessen Eintragung in das Handelsregister. Sämtliche Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG müssen somit neu bestellt werden. Zwei Anteilseignervertreter werden durch die Aktionärin Fresenius SE & Co. KGaA auf der Grundlage ihres Entsendungsrechts (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer (11) dieses Formwechselbeschlusses) entsandt, vier Anteilseignervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Diese Wahl ist unter Tagesordnungspunkt 2 vorgesehen.

Vor der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG wird ein Statusverfahren im Sinne von § 97 AktG durchzuführen sein. Dieses Verfahren wird der Vorstand der Fresenius Medical Care AG unmittelbar nach Wirksamwerden des Formwechsels (mit Eintragung in das Handelsregister) einleiten. Im Rahmen dieses Statusverfahrens wird der Vorstand der Fresenius Medical Care AG bekannt geben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG nach seiner Ansicht zusammenzusetzen sein wird. Wird das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so wird der neue Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG nach den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Bestimmungen zusammenzusetzen sein. Sollte das zuständige Gericht angerufen und das gerichtliche Verfahren durchgeführt werden, ist der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gemäß der Entscheidung des Gerichts zusammenzusetzen.

Nach Abschluss des Statusverfahrens soll unverzüglich das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eingeleitet werden. Ferner soll beantragt werden, für den Zeitraum nach Beendigung des Statusverfahrens bis zum Abschluss der Arbeitnehmervertreterwahlen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG gerichtlich zu bestellen.

Bestellung eines Arbeitsdirektors

Als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands der Fresenius Medical Care AG wird gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 MitbestG ein Arbeitsdirektor zu bestellen sein, der im Wesentlichen für soziale und personelle Angelegenheiten zuständig ist. Die Bestellung des Arbeitsdirektors erfolgt, sobald der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG nach den Bestimmungen des MitbestG zusammengesetzt ist.

Sonstige Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer oder deren Vertretungen

Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer der FME-Gruppe oder deren Vertretungen hätten, sind im Hinblick auf den Formwechsel nicht vorgesehen oder geplant.

Zuleitung des Formwechselbeschlusses

Die Unterrichtung aller (möglicherweise) zuständigen Betriebsräte erfolgt gemäß § 194 Abs. 2 UmwG unter Wahrung der gesetzlichen Frist durch Zuleitung eines Entwurfs dieses Formwechselbeschlusses an den jeweiligen (Gesamt-)Betriebsrat.

(14)

Kosten

Die Kosten für den Formwechsel trägt die Gesellschaft im Gesamtbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 (in Worten: einhundert Millionen Euro).

(15)

Gründerin

Die persönlich haftende Gesellschafterin tritt für die Anwendung der Gründungsvorschriften gemäß § 245 Abs. 3 Satz 1 UmwG an die Stelle der Gründer der Aktiengesellschaft.

(16)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, den Formwechsel unabhängig von den übrigen Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit Ziffer (5) dieses Formwechselbeschlusses (Genehmigte Kapitalia) hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG höchstvorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien erstattet. Dieser Bericht ist unter Ziffer 4.3.5.2 des Formwechselberichts wiedergegeben.

Im Zusammenhang mit Ziffer (6) dieses Formwechselbeschlusses (Bedingtes Kapital) hat die persönlich haftende Gesellschafterin höchstvorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zur Erfüllung ausgeübter Optionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2011 mit neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital erstattet. Dieser Bericht ist unter Ziffer 4.3.6.2 des Formwechselberichts wiedergegeben.

Im Zusammenhang mit Ziffer (10) dieses Formwechselbeschlusses (Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG höchstvorsorglich einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien erstattet. Dieser Bericht ist unter Ziffer 4.3.10.2 des Formwechselberichts wiedergegeben.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der von der außerordentlichen Hauptversammlung unter diesem Tagesordnungspunkt 1 zu beschließende Formwechsel unter keiner aufschiebenden Bedingung steht. Der Formwechsel wird daher auch dann von der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werden, wenn die unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Maßnahmen nicht beschlossen oder nicht wirksam werden sollten.

Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft weisen darauf hin, dass der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Formwechsel gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 UmwG der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 240 Abs. 3 Satz 1, 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Die entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafterin soll in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2023 zur notariellen Niederschrift erfolgen.

2.

Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG

Mit Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 1 zu beschließenden Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft endet jeweils das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA.

Der Aufsichtsrat der zukünftigen Fresenius Medical Care AG setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) paritätisch aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens 30 % der Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht.

Die Fresenius SE & Co. KGaA beabsichtigt, das ihr – vorbehaltlich der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 1 – gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Fresenius Medical Care AG (siehe unter Ziffer II.) zustehende Recht zur Entsendung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern auszuüben. Die Fresenius SE & Co. KGaA wird hierzu Herrn Michael Sen und Frau Sara Lisa Hennicken für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG entsenden. Für den ersten Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG sind daher vier Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG zu wählen:

2.1

Herrn Shervin J. Korangy, President und Chief Executive Officer (CEO) der BVI Medical, Inc., Waltham, Massachusetts, USA, wohnhaft in New York City, New York, USA,

2.2

Herrn Dr. Marcus Kuhnert, Mitglied der Geschäftsleitung (persönlich haftender Gesellschafter) und Chief Financial Officer (CFO) der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland (bis 30. Juni 2023), und Mitglied der Geschäftsleitung der E. Merck KG (persönlich haftender Gesellschafter), Darmstadt, Deutschland (bis 31. Juli 2024), wohnhaft in Königstein, Deutschland,

2.3

Herrn Gregory Sorensen, M.D., Chief Executive Officer (CEO) der DeepHealth, Inc., Cambridge, Massachusetts, USA, und Vorsitzender (Executive Chairman) des Board of Directors von IMRIS (Deerfield Imaging, Inc.), Minnetonka, Minnesota, USA, wohnhaft in Belmont, Massachusetts, USA, und

2.4

Frau Pascale Witz, President der PWH Advisors LLC, New York City, New York, USA, wohnhaft in Paris, Frankreich.

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahlen durchzuführen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG aufbringen können.

Weitere Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und Angaben entsprechend den Empfehlungen C.7 und C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III. aufgeführt. Dort finden sich auch entsprechende Informationen zu den beiden Personen, die nach Angaben der Fresenius SE & Co. KGaA von ihr in den Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG entsandt werden sollen. Diese Informationen zu den vier zur Wahl vorgeschlagenen und den zwei zu entsendenden Kandidatinnen und Kandidaten sind zudem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung sowie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/

zugänglich. Sie werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2023 zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Alle sechs Kandidatinnen und Kandidaten verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung sowie über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung, jeweils gemäß § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.3 DCGK. Zudem berücksichtigt die Auswahl der sechs Kandidatinnen und Kandidaten das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Es ist beabsichtigt, dass Herr Michael Sen nach seiner Entsendung durch die Fresenius SE & Co. KGaA in den Aufsichtsrat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert.

3.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2023 gefasste Beschluss über die Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2023, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2023 erstellt werden, sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024 erstellt werden, wird bestätigt und gilt für die Fresenius Medical Care AG unverändert fort.

Der Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gegeben wird und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt worden ist.

II.

SATZUNG DER FRESENIUS MEDICAL CARE AG

I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma und Sitz

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

Fresenius Medical Care AG
(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hof (Saale).

§ 2 Gegenstand

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind:

a)

die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren in den Bereichen der medizinischen Versorgung und des Gesundheitswesens, einschließlich der Dialyse und damit verwandter Behandlungsformen, sowie die Erbringung jedweder Dienstleistungen in diesen Bereichen;

b)

Projektierung, Planung, Errichtung, Erwerb und Betrieb von Unternehmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens einschließlich Dialysezentren, auch in gesonderten Gesellschaften oder durch Dritte und die Beteiligung an solchen Dialysezentren;

c)

die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von anderen pharmazeutischen Produkten und die Leistung von Diensten in diesem Bereich;

d)

die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation;

e)

die Dienstleistung im Laborbereich für Dialyse- und andere Patienten und medizinische Heimversorgung.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder zum Erwerb von anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche auf Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.

(3)

Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil der in § 2 Abs. (1) genannten Tätigkeiten beschränken. Sie kann den Gegenstand des Unternehmens gemäß § 2 Abs. (1) auch ganz oder teilweise durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen), verfolgen.

§ 3 Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen

(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht gesetzlich zwingende Bestimmungen anderes vorsehen.

(2)

Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§ 4 Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 293.413.449,00 (in Worten: zweihundertdreiundneunzig Millionen vierhundertdreizehntausend vierhundertneunundvierzig Euro) und ist eingeteilt in 293.413.449 (in Worten: zweihundertdreiundneunzig Millionen vierhundertdreizehntausend vierhundertneunundvierzig) Stückaktien.

(2)

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft vorhandene Grundkapital in Höhe von DM 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers früherer Rechtsform, der Fresenius Medical Care GmbH mit Sitz in Hof an der Saale, erbracht.

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 250.271.178,24 (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen zweihunderteinundsiebzigtausend einhundertachtundsiebzig Euro und vierundzwanzig Cent) wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius Medical Care AG mit Sitz in Hof an der Saale, erbracht.

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft vorhandene Grundkapital in Höhe von EUR 293.413.449,00 (in Worten: zweihundertdreiundneunzig Millionen vierhundertdreizehntausend vierhundertneunundvierzig Euro) wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers früherer Rechtsform, der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA mit Sitz in Hof an der Saale, erbracht.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 26. August 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 35.000.000,00 (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) gegen Bareinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die Zahl der Aktien muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 26. August 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 25.000.000,00 (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/II). Die Zahl der Aktien muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

-

im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, oder

-

im Falle von einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/II festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/II entsprechend dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung anzupassen.

(5)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.956.675,00 (in Worten: acht Millionen neunhundertsechsundfünfzigtausend sechshundertfünfundsiebzig Euro) bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 8.956.675 (in Worten: acht Millionen neunhundertsechsundfünfzigtausend sechshundertfünfundsiebzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2011 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2011 Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt; für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG, der ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft in ihrer ehemaligen Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.

§ 5 Aktien

(1)

Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.

(2)

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile und auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zugelassen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien oder Sammelurkunden über mehrere Aktien auszustellen. Die Form und den Inhalt solcher Aktienurkunden setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

(3)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.

III.
VERFASSUNG DER GESELLSCHAFT A.
Vorstand

§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder.

(2)

Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3)

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

(1)

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(3)

Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder generell oder im Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

B.
Aufsichtsrat

§ 8 Zusammensetzung, Bestellung und Amtszeit

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen vorbehaltlich des Bestehens des Entsendungsrechts nach Maßgabe von § 8 Abs. (2) sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.

(2)

Die Fresenius SE & Co. KGaA ist, wenn sie Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 15 Prozent hält, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden; hält die Fresenius SE & Co. KGaA Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 30 Prozent, ist sie zur Entsendung von zwei der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat berechtigt. Das Entsendungsrecht ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben.

(3)

Sofern die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit festlegt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

(4)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so soll in der nächsten Hauptversammlung ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied gewählt werden. Die Amtszeit des neugewählten Aufsichtsratsmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern nicht die Hauptversammlung eine andere Amtszeit bestimmt, die die Amtszeit gemäß § 8 Abs. (3) Satz 1 nicht überschreiten darf.

(5)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder (Anteilseignervertreter) Ersatzmitglieder wählen, die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Anteilseignervertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass für sie ein Nachfolger gewählt wurde. Ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Wahl gemäß § 8 Abs. (4) stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erfolgt nach Maßgabe des MitbestG.

(6)

Jedes Mitglied und Ersatzmitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform (§ 126b BGB) niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist über die Niederlegung zu informieren. Die Frist nach Satz 1 kann einvernehmlich verkürzt oder es kann einvernehmlich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet werden.

§ 9 Vorsitz im Aufsichtsrat

(1)

Der Aufsichtsrat wählt gemäß § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Wahl findet unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds in einer nicht gesondert einzuberufenden Sitzung des Aufsichtsrats unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung statt, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden entspricht ihrer jeweiligen Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied, es sei denn, bei der Wahl wird eine kürzere Amtszeit bestimmt.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so berührt dies die Fortdauer des Amtes des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden nicht. Der Aufsichtsrat hat dann unverzüglich einen neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

(3)

Erklärungen im Namen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden abgegeben. Der Vorsitzende ist befugt, an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen entgegenzunehmen und die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit die Durchführung in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fällt.

(4)

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Satzung hat der stellvertretende Vorsitzende in allen Fällen, in denen der Vorsitzende verhindert ist, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann in Textform oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) erfolgen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist nach Satz 1 angemessen abgekürzt werden und die Einberufung auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats können als Präsenzsitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder können an Präsenzsitzungen im Wege der Bild- und Tonübertragung oder per Telefon teilnehmen. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) oder telefonisch zulässig, wenn dies der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende anordnet.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.

(4)

Sind Aufsichtsratsmitglieder verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.

(5)

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Aufsichtsrats nach § 29 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 MitbestG zwei Stimmen. § 10 Abs. (4) ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem stellvertretenden Vorsitzenden steht im Falle einer Stimmengleichheit die zweite Stimme nicht zu.

(6)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift in englischer und deutscher Sprache anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Niederschriften über außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 11 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, diese Satzung oder anderweitig zugewiesen werden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.

(2)

Der Aufsichtsrat ist zu allen Änderungen der Satzung, welche ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt.

§ 12 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

 

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Ausschüsse des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat hat einen Vermittlungsausschuss und einen Prüfungsausschuss zu bilden. Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und deren Befugnisse in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat oder in einer für den Ausschuss erlassenen Geschäftsordnung festsetzen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch – soweit gesetzlich zulässig – Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden (beschließende Ausschüsse).

(2)

Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Für Sitzungen und Beschlussfassungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats gilt § 10 entsprechend, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen oder der Aufsichtsrat eine abweichende Regelung trifft.

§ 14 Aufsichtsratsvergütung

(1)

Als Vergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jedes volle Geschäftsjahr eine Festvergütung von jährlich USD 160.000,00.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 160.000,00 und der stellvertretende Vorsitzende eine zusätzliche Vergütung in Höhe von USD 80.000,00.

(3)

Als Mitglied eines Ausschusses erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich USD 40.000,00. Als Vorsitzender bzw. als stellvertretender Vorsitzender eines Ausschusses erhält ein Ausschussmitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich USD 40.000,00 bzw. USD 20.000,00.

(4)

Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Die gilt entsprechend, wenn Aufsichtsratsmitglieder nur während eines Teils eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden innehaben.

(5)

Die Vergütungen nach § 14 Abs. (1) bis (3) sind jeweils zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Kalenderquartals.

(6)

Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einschließlich der von ihnen etwa geschuldeten gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erstattet.

(7)

Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen. Die Versicherungsprämien trägt die Gesellschaft.

C.
Hauptversammlung

§ 15 Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfrist einzuberufen.

(2)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft statt.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister.

§ 16 Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages (0.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises nicht mitzurechnen.

(2)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, insbesondere weil es sich aus wichtigem Grund im Ausland aufhält, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(3)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit in der Einberufung der Hauptversammlung keine Erleichterung bestimmt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Für den Fall, dass der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch machen sollte, ist er außerdem ermächtigt, Umfang und Verfahren einer solchen Online-Teilnahme im Einzelnen zu regeln.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Für den Fall, dass der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch machen sollte, ist er außerdem ermächtigt, das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln.

§ 17 Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Wahl des Abschlussprüfers beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet jährlich innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.

§ 18 Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Ist weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine von ihm als Versammlungsleiter bestimmte Person anwesend oder zur Versammlungsleitung bereit, so führt den Vorsitz ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann die Rede- und Fragezeit der Aktionäre zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen beschränken, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Der Vorsitzende kann insbesondere zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- oder Redebeiträge bestimmen.

(3)

Die für Beschlüsse der Hauptversammlung erforderlichen Mehrheiten der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 1 werden Beschlüsse der Hauptversammlung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(5)

Der Vorsitzende kann bestimmen, dass die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig im Wege der Bild- und Tonübertragung übertragen wird. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat. Die Form der Übertragung soll in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden.

IV.
JAHRESABSCHLUSS UND VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS

§ 19 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und mit einem Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen.

§ 20 Verwendung des Bilanzgewinns

(1)

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

(2)

Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(3)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

V.
SONSTIGES

§ 21 Gründungsaufwand

(1)

Der Aufwand für die Gründung (Gebühren für Notar und Gericht, Kosten der Bekanntmachung) beträgt bis zu DM 5.000,00 (in Worten: fünftausend Deutsche Mark).

(2)

Zusätzlich trägt die Gesellschaft den Aufwand für den Formwechsel der Gesellschaft von der Fresenius Medical Care AG in die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA in Höhe von bis zu EUR 7.500.000,00 (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro).

(3)

Zusätzlich trägt die Gesellschaft den Aufwand für den Formwechsel der Gesellschaft von der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA in die Fresenius Medical Care AG in Höhe von bis zu EUR 100.000.000,00 (in Worten: einhundert Millionen Euro).

III.

ANGABEN ZU DEN KANDIDATINNEN UND KANDIDATEN FÜR DEN AUFSICHTSRAT DER FRESENIUS MEDICAL CARE AG (ANTEILSEIGNERVERTRETER)

1.

Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 2 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten

a)

Shervin J. Korangy

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1974

Geschlecht: Männlich

Nationalität: US-amerikanisch

Mitglied seit: –

Bildungsgang:

Bachelor of Science (B.S.) in Economics (The Wharton School, University of Pennsylvania, Philadelphia, Pennsylvania, USA)

Beruflicher Werdegang:

2017 – heute BVI Medical, Inc., Waltham, Massachusetts, USA

2019 – heute: President und Chief Executive Officer (CEO)

2017 – 2019: Chief Financial Officer (CFO) und Chief Strategy Officer (CSO)

2011 Mitgründer der Sight Sciences, Inc., Menlo Park, Kalifornien, USA
2010 – 2017 Verschiedene Positionen (einschließlich Country/Region Head und Global Head of Corporate Finance) bei der Novartis AG, Basel, Schweiz
1996 – 2010 Verschiedene Positionen (zuletzt Managing Director) bei The Blackstone Group Inc., New York City, New York, USA

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

BVI Group Ltd., Warwickshire, Vereinigtes Königreich (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Mitglied des Board of Directors (Konzernmandat)

The Hain Celestial Group, Inc., Lake Success, New York, USA (börsennotiertes Unternehmen), Mitglied des Board of Directors

Motus GI Holdings, Inc., Fort Lauderdale, Florida, USA (börsennotiertes Unternehmen), Mitglied des Board of Directors

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Keine

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Shervin J. Korangy zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats wird Herr Shervin J. Korangy als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK angesehen.

b)

Dr. Marcus Kuhnert

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1968

Geschlecht: Männlich

Nationalität: Deutsch/US-amerikanisch

Mitglied seit: –

Bildungsgang:

Diplom-Wirtschaftsingenieur (Technische Universität Darmstadt, Darmstadt, Deutschland)

Dr. rer. pol. (Technische Universität Darmstadt, Darmstadt, Deutschland)

Beruflicher Werdegang:

2014 – heute Mitglied der Geschäftsleitung (persönlich haftender Gesellschafter) und Chief Financial Officer (CFO) der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland (bis 30. Juni 2023), und Mitglied der Geschäftsleitung der E. Merck KG (persönlich haftender Gesellschafter), Darmstadt, Deutschland (bis 31. Juli 2024)
1999 – 2014 Verschiedene Positionen (zuletzt Chief Financial Officer (CFO) der Sparte Laundry & Home Care) bei der Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, Deutschland

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Keine

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Döhler Group SE, Darmstadt, Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Verwaltungsratsmitglied

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Keine

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Marcus Kuhnert zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats wird Herr Dr. Marcus Kuhnert als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK angesehen.

c)

Gregory Sorensen, M.D.

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1962

Geschlecht: Männlich

Nationalität: US-amerikanisch

Mitglied seit: 2021

Bildungsgang:

Doctor of Medicine (M.D.) (Harvard Medical School, Boston, Massachusetts, USA, und Massachusetts Institute of Technology, Cambridge, Massachusetts, USA)

Master of Science (M.S.) in Computer Science (Brigham Young University, Provo, Utah, USA)

Bachelor of Science (B.S.) in Biologie (California Institute of Technology, Pasadena, Kalifornien, USA)

Beruflicher Werdegang:

2015 – heute Chief Executive Officer (CEO) von DeepHealth Inc., Cambridge, Massachusetts, USA Vorsitzender (Executive Chairman) des Board of Directors von IMRIS (Deerfield Imaging, Inc.), Minnetonka, Minnesota, USA
2011 – 2015 President und Chief Executive Officer (CEO) der Siemens Medical Solutions USA, Inc., Malvern, Pennsylvania, USA
1995 – 2011 Lehrtätigkeit und Professor an der Harvard Medical School, Boston, Massachusetts, USA
  Neuroradiologe am Massachusetts General Hospital, Boston, Massachusetts, USA

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Fresenius Medical Care Management AG, Hof (Saale), Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Aufsichtsratsmitglied (Konzernmandat)

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

REALM IDx, Inc., Aliso Viejo, Kalifornien, USA (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Non-Executive Director

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Keine

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Herr Gregory Sorensen, M.D., ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, aus dem er mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft ausscheiden wird. Zudem wird die Fresenius Medical Care Management AG mit Wirksamwerden des Formwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen nach Wirksamwerden des Formwechsels somit keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Gregory Sorensen, M.D., zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats wird Herr Gregory Sorensen, M.D., als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK angesehen.

d)

Pascale Witz

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1967

Geschlecht: Weiblich

Nationalität: Französisch

Mitglied seit: 2016

Bildungsgang:

Diplome d‘Ingenieur in Biochemie (Institut National des Sciences Appliquées (INSA), Frankreich)

M.B.A. in Betriebswirtschaftslehre (INSEAD, Frankreich)

Beruflicher Werdegang:

2016 – heute President der PWH Advisors LLC, New York City, New York, USA
2013 – 2016 Executive Vice President der Sanofi S.A., Paris, Frankreich
2009 – 2013 President und Chief Executive Officer (CEO) der GE Healthcare, Medical Diagnostics Division, London, Vereinigtes Königreich
2008 – 2009 President und General Manager, Interventional Radiology & Cardiology, der GE Healthcare Corporation, Milwaukee, Wisconsin, USA
1996 – 2007 Verschiedene Positionen in Frankreich und den USA bei der GE Healthcare Corporation, Milwaukee, Wisconsin, USA
1991 – 1996 Marketing Manager, Pharmaceuticals Systems Europa, bei der Becton Dickinson Corporation, Franklin Lakes, New Jersey, USA

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Fresenius Medical Care Management AG, Hof (Saale), Deutschland, (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Aufsichtsratsmitglied (Konzernmandat)

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Horizon Therapeutics plc, Dublin, Irland (börsennotiertes Unternehmen), Non-Executive Director

Revvity, Inc., Waltham, Massachusetts, USA (börsennotiertes Unternehmen), Non-Executive Director

Regulus Therapeutics Inc., San Diego, Kalifornien, USA (börsennotiertes Unternehmen), Non-Executive Director

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Beraterin von Unternehmen aus den Bereichen Gesundheitswesen und Biowissenschaften sowie von Investmentgesellschaften

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Frau Pascale Witz ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, aus dem sie mit Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft ausscheiden wird. Zudem wird die Fresenius Medical Care Management AG mit Wirksamwerden des Formwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen nach Wirksamwerden des Formwechsels somit keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Pascale Witz zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats wird Frau Pascale Witz als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK angesehen.

2.

Angaben zu den von der Fresenius SE & Co. KGaA zu entsendenden Kandidaten

a)

Michael Sen

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1968

Geschlecht: Männlich

Nationalität: Deutsch

Mitglied seit: –

Bildungsgang:

Industriekaufmann (Siemens Aktiengesellschaft, Berlin/München, Deutschland (Siemens Stammhauslehre))

Diplom-Kaufmann in Betriebswirtschaftslehre (Technische Universität Berlin (TUB), Berlin, Deutschland)

Beruflicher Werdegang:

April 2021 – heute Fresenius-Konzern, Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland

10/2022 – heute: Vorstandsvorsitzender der Fresenius Management SE

04/2021 – 02/2023: Vorstandsvorsitzender der Fresenius Kabi Aktiengesellschaft und Vorstandsmitglied der Fresenius Management SE (zuständig für den Unternehmensbereich Fresenius Kabi)

2017 – 2021 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin/München, Deutschland

04/2020 – 03/2021: Executive Advisor des Chief Executive Officer und des Aufsichtsratsvorsitzenden

10/2019 – 03/2020: Vorstandsmitglied (u.a. Ressortverantwortung Energie)

04/2017 – 09/2019: Vorstandsmitglied (u.a. (Executive) Chairman Siemens Healthineers)

2015 – 2017 Vorstandsmitglied (Chief Financial Officer (CFO)) der E.ON SE, Essen, Deutschland
1996 – 2015 Verschiedene Positionen (zuletzt Vorstandsmitglied Healthcare Sector und Chief Financial Officer (CFO)) bei der Siemens Aktiengesellschaft, München, Deutschland

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Fresenius Kabi Aktiengesellschaft, Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Aufsichtsratsvorsitzender (Konzernmandat)

Fresenius Medical Care Management AG, Hof (Saale), Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Aufsichtsratsvorsitzender (Konzernmandat)

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Keine

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Herr Michael Sen ist Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, die mit Wirksamwerden des Formwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden wird. Er ist zudem Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird auch nach Wirksamwerden des Formwechsels eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Fresenius SE & Co. KGaA oder den von dieser abhängigen Unternehmen unterhalten. Herr Michael Sen wird daher vorsorglich als nicht unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 des DCGK angesehen. Weitere im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehungen von Herrn Michael Sen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht.

b)

Sara Lisa Hennicken

Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1980

Geschlecht: Weiblich

Nationalität: Deutsch

Mitglied seit: –

Bildungsgang:

Diplom-Ökonom (Justus-Liebig-Universität, Gießen, Deutschland)

Master of Arts in Economics (University of Wisconsin-Milwaukee (UVM), Milwaukee, Wisconsin, USA)

Beruflicher Werdegang:

2019 – heute Fresenius-Konzern, Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland

09/2022 – heute: Vorstandsmitglied (zuständig für Finanzen)

08/2019 – 2022: Senior Vice President Global Treasury and Corporate Finance

2010 – 2019 Verschiedene Positionen (zuletzt Managing Director und Senior Client Executive in Corporate Finance Coverage) bei der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, Deutschland, und London, Vereinigtes Königreich
2005 – 2010 Verschiedene Positionen (zuletzt Associate, Investment Banking, Corporate Finance) bei der Citigroup, Frankfurt am Main, Deutschland, und London, Vereinigtes Königreich

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Fresenius Kabi Aktiengesellschaft, Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende (Konzernmandat)

Fresenius Medical Care Management AG, Hof (Saale), Deutschland (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Aufsichtsratsmitglied (Konzernmandat)

Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

VAMED AG, Wien, Österreich (nicht-börsennotiertes Unternehmen), Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende (Konzernmandat)

Weitere wesentliche Tätigkeiten:

Keine

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK):

Frau Sara Lisa Hennicken ist Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, die mit Wirksamwerden des Formwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden wird. Sie ist zudem Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird auch nach Wirksamwerden des Formwechsels eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Fresenius SE & Co. KGaA oder den von dieser abhängigen Unternehmen unterhalten. Frau Sara Lisa Hennicken wird daher vorsorglich als nicht unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 des DCGK angesehen. Weitere im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehungen von Frau Sara Lisa Hennicken zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht.

IV.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 293.413.449 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung bestehen daher 293.413.449 Stimmrechte.

2.

Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des 7. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, also in der Regel durch ihr depotführendes Institut, in Textform in deutscher oder englischer Sprache an die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich auf den Beginn des 23. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) bezieht; ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf das Stimmrecht. Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der außerordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgend unter Ziffer 4 beschriebenen Besonderheiten.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG besteht das Textformerfordernis nicht; Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann entweder am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur außerordentlichen Hauptversammlung vorgelegt oder der Gesellschaft vorab an eine der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis zum 13. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ).

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Bevollmächtigung eines Dritten in der außerordentlichen Hauptversammlung vor Ort zu erteilen.

Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

heruntergeladen werden.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form- und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Bei den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, die aufgrund von Bevollmächtigungen durch Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gemäß den ihnen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmachten in Textform sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Zu einer über die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts hinausgehenden Ausübung von Aktionärsrechten können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht beauftragt werden.

Ein Formular, das für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

heruntergeladen werden.

Auch im Fall der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form- und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft bereits im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmachts- und Weisungserteilung aus organisatorischen Gründen bis zum 13. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.

5.

Elektronische Übermittlung von Vollmachten und Weisungen, Widerruf von Vollmachten und Nachweis der Bevollmächtigung

Vollmachten und Weisungen, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zum 13. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ) – vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit – auch elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft übermittelt werden. Dieses passwortgeschützte Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft ist für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ordnungsgemäß ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

zugänglich. Dort sind auch weiterführende Hinweise und Fristen zur Nutzung dieses Vollmachts- und Weisungssystems veröffentlicht. Der Zugang zu dem passwortgeschützten Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der außerordentlichen Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 13. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestanteilsbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Medical Care Management AG
– Vorstand –
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Deutschland

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

unverzüglich zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 126, § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft vor der außerordentlichen Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der außerordentlichen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 29. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

zugänglich gemacht.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung der Gesellschaft zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetseite veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
– Investor Relations –
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Deutschland
oder E-Mail: hauptversammlung@fmc-ag.com

Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für Wahlvorschläge eines Aktionärs nach § 127 AktG gilt § 126 AktG sinngemäß.

Einen Wahlvorschlag braucht die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 278 Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben. Dies gilt nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre vom Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

d)

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 
7.

Zugänglichmachung von Unterlagen und Informationen

Die der außerordentlichen Hauptversammlung nach § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie alle weiteren Informationen zur außerordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

zugänglich.

Diese Unterlagen werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Diese Unterlagen liegen ferner vom Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Hinweis auf die Verfügbarkeit des U.S.-Prospekts – Die Aktien der Fresenius Medical Care AG wurden gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung registriert und ein gemäß dem anwendbaren U.S.-Recht erstellter Prospekt (U.S.-Prospekt), einschließlich der durch Verweis in den Prospekt aufgenommenen Dokumente im Zusammenhang mit der Registrierung der Aktien der Fresenius Medical Care AG, steht unter

www.sec.gov
 

und unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

zum Download zur Verfügung. Aktionäre können ein gedrucktes Exemplar des U.S.-Prospekts (das ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt wird) bei einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten der Gesellschaft anfordern:

 

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
– Investor Relations –
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Deutschland
oder E-Mail: ir@fmc-ag.com

Der U.S.-Prospekt wurde weder einer deutschen noch einer europäischen Aufsichtsbehörde vorgelegt noch von dieser geprüft oder gebilligt.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der außerordentlichen Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

8.

Übertragung in Bild und Ton

Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit die einleitenden Ausführungen des Versammlungsleiters sowie die Rede der Vorsitzenden des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton im Internet verfolgen können. In diesem Fall wird der uneingeschränkte Zugang zur Live-Übertragung über die Internetadresse

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

ermöglicht.

9.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

10.

Mitteilung an die Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) hinsichtlich der außerordentlichen Hauptversammlung

Die Inhaber von ADR übermitteln ihre Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts in der Regel an The Bank of New York Mellon in deren Eigenschaft als Depotbank. The Bank of New York Mellon wird den ADR-Inhabern (a) eine Mitteilung, in der die ADR-Inhaber über die elektronische Verfügbarkeit der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der in der Tagesordnung genannten Materialien informiert werden, und (b) ein Formular zur weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts übermitteln. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts müssen der The Bank of New York Mellon spätestens am 3. Juli 2023, vor 12:00 Uhr (EDT) (UTC = EDT plus vier Stunden) vorliegen. Personen, deren ADR über eine Bank, einen Makler oder einen anderen Intermediär gehalten werden, können aufgefordert werden, ihre Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über ihre Intermediäre zu erteilen, die ihrerseits diese Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Depotbank weiterleiten werden.

11.

Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die außerordentliche Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die außerordentliche Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die außerordentliche Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/
 

zugänglich.

Hof (Saale), im Juni 2023

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Medical Care Management AG
Der Vorstand



05.06.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Quelle: EQS News