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Nagarro SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien 21.11.2025, 13:19 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Nagarro SE / Aktienrückkauf
Nagarro SE: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) / Erwerb eigener Aktien

21.11.2025 / 13:19 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Der von der Nagarro SE in der Ad-hoc-Mitteilung vom 14. November 2025 angekündigte Aktienrückkauf wird ab dem 24. November 2025 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 28. Februar 2026 sollen bis zu 450.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückerworben werden, dies entspricht einem Anteil von rund 3,48 % des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 12.922.297,00. Der Rückkauf ist auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt, die einem Gesamtvolumen von EUR 20 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2025 genannten Zwecken verwendet werden.

Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Del-VO).

Der Rückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. b) Del-VO). Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder mehrere andere Kreditinstitute zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2025 darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an dem betreffenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Darüber hinaus hat sich das durchführende Kreditinstitut gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 Del-VO zu beachten. Unter anderem darf gemäß Art. 3 Abs. 2 Del-VO kein Kaufpreis gezahlt werden, der über demjenigen des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 Del-VO an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden.

Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Del-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die Nagarro SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter www.nagarro.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Del-VO).

Der Rückkauf kann in mehreren Tranchen mit unterschiedlichen Volumina unter jeweiliger Beachtung der Höchstgrenze der zu erwerbenden Anzahl eigener Aktien durchgeführt werden. Über den Beginn und das Ende entsprechender Tranchen wird der Vorstand der Gesellschaft jeweils im eigenen Ermessen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben entscheiden. Der Beginn einzelner Tranchen wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben jeweils vor deren Beginn ordnungsgemäß bekanntgegeben.

München, den 21. November 2025

Der Vorstand



21.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Nagarro SE
Baierbrunner Straße 15
81379 München
Deutschland
Internet: www.nagarro.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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