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Steuerthema

Verluste bei Termingeschäften und wertlosen Wertpapieren 23.01.2025, 08:00 Uhr von onemarkets Blog

Erfreuliche Nachrichten brachte das Jahressteuergesetz 2024, welches trotz Ampel-Aus noch in Kraft treten konnte. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die ­Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und wertlosen Wertpapieren keine gute Idee war, und hebt diese sogar rückwirkend in allen offenen Fällen auf.

Damit können diese Verluste (wieder) vollständig mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Offene Fälle meint noch änderbare Steuerbescheide, in denen solche Verluste nur eingeschränkt berücksichtigt wurden. Bei den Banken kann rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 geändert werden, weil für das Jahr 2024 noch keine Jahressteuerbescheinigungen ausgestellt wurden. Weiter zurück können die Banken nicht berichtigen, da diese Verluste bereits auf Ebene des Finanzamts berücksichtigt oder festgestellt worden sind.

Thomas Wagner, Steuerberater

Ab wann die Banken tatsächlich auf die geänderte Rechtslage umstellen, hängt davon ab, wie schnell sie ihre Systeme anpassen können. Das Bundesfinanzministerium gewährt den Banken hierfür bis Ende 2025 Zeit. Daher kann es für die Jahre 2024 und 2025 unterschiedliche Umsetzungen geben. Einige Banken berücksichtigen bereits die volle Verlustverrechnung, während andere Banken vorübergehend noch den bisherigen Ausweis der Verluste auf der Jahressteuerbescheinigung in den Zeilen „Höhe des Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 5 bzw. Satz 6 EStG“ vornehmen. An diesem Ausweis erkennen betroffene Anlegerinnen und Anleger und die Finanzämter auch den jeweiligen Umsetzungsstand bei der bescheinigenden Bank. Bei Ausweis der Verluste auf der Jahressteuerbescheinigung beantragen Sie deren Verrechnung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.

Als weitere gute Nachricht sollen bis zur Anwendung der Neuregelung entstandene Verluste aus wertlosen Aktien uneingeschränkt verrechnet werden können. Die eingeschränkte Aktienverlustverrechnung soll hierbei nicht zur Anwendung kommen.

Fragen zur aktuellen Rechtsprechung beantwortet Ihr:e Steuerberater:in.

Bildnachweis: UniCredit Bank GmbH

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