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Außerordentliche Aufwendungen sind nach HGB § 277 Abs. 4 Kosten, die nicht in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Betriebes fallen. Sie sind von den sonstigen betrieblichen Aufwendungen abzugrenzen, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und im Anhang der Bilanz genau zu erläutern. Außerordentliche Aufwendungen zeichnen sich meist durch Einmaligkeit aus. Beispiele für solchen Aufwand sind Kosten durch Naturkatastrophen, Kosten eines Börsenganges oder hohe Gerichtskosten. Diskussionswürdig ist, ob Aufwände durch Diebstahl oder Schwund ebenfalls zu solchen gehören. Zusammen mit den Außerordentlichen Erträgen bilden sie das Außerordentliche Ergebnis.