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Außerordentliche Erträge sind nach HGB § 277 Abs. 4 Erträge, die nicht in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Betriebes fallen. Sie gehören in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen und müssen im Anhang erklärt werden. Außerordentliche Erträge sind nicht typisch für den Betriebsablauf und würden das Gesamtergebnis verfälschen. Beispiele für Außerordentliche Erträge sind: Einnahmen aus dem Verkauf von Betriebsteilen, aus dem Verkauf von Beteiligungen und Zuschüsse aus öffentlicher Hand. Zusammen mit dem Außerordentlichen Aufwand bilden sie das Außerordentliche Ergebnis.