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Mit Bankgeschäfte bezeichnet das Kreditwesengesetz (KWG) in § 1 Abs. 1 folgende Tätigkeiten: Einlagengeschäfte, Pfandgeschäfte, Kreditgeschäfte, Diskontgeschäfte, Finanzkommissionsgeschäfte, Depotgeschäfte, Garantiegeschäfte, Girogeschäfte, Emissionsgeschäfte und E-Geld-Geschäfte. Unternehmen, die alle oder einen Teil dieser Bankgeschäfte anbieten, bezeichnet man als Kreditinstitute. Um ein Bankgeschäft aufzunehmen, benötigt man nach § 32 KWG die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). So benötigt man sowohl ein bestimmtes Mindestanfangskapital als auch einen gut strukturierten Geschäftsplan. Dabei sind Bankgeschäfte und Kreditinstitute von Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1a KWG abzugrenzen. Beispiele für Finanzdienstleistungen sind Anlagevermittlung und Anlageberatung oder das Kreditkartengeschäft.