Freistellungsauftrag

Börsenlexikon

Worauf ist bei Freistellungsaufträgen zu achten?

Mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann der Kunde eines Kreditinstitutes Einnahmen aus Kapitalerträgen bis zu einem bestimmten Wert von der Steuer befreien lassen. Wird kein Freistellungsauftrag an die Bank eingereicht, bei der die Kapitalerträge anfallen, werden die Erträge automatisch besteuert und von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person Kunde bei mehreren Banken, ist sie selbst dafür verantwortlich, Freistellungsaufträge für alle Banken zu erteilen und das vorhandene Limit optimal zu verteilen. Die Höhe der Summe der gesamten Freistellungsaufträge ist durch den Sparerpauschbetrag begrenzt. Dieser beträgt laut § 20 Abs. 9 des Einkommenssteuergesetzes 801 € (Stand: Oktober 2009). Beispiel: Eine Person ist Kunde bei Bank A, B und C. Bei Bank A erwartet sie Kapitalerträge in Höhe von 300 €, bei Bank B erwartet sie einen Ertrag in Höhe von 200 € und bei Bank C erwartet sie einen Gewinn von 300 €. Die Person darf nun jeder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, wobei sie diese so verteilen wird, dass sie nirgends Steuern abführen muss. Demnach erteilt sie A und C einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 €. Bei B erteilt sie einen für 200 €. Nur für Erträge, die über die festgelegten Freistellungsaufträge hinaus gehen, führt das jeweilige Kreditinstitut Steuern an das Finanzamt ab. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit vom Kunden geändert werden. Dies muss der entsprechen Bank mitgeteilt werden. Wichtig ist dabei, dass der Sparerpauschbetrag insgesamt nicht überschritten wird.
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