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Kernkapital

Börsenlexikon
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Wie ermittelt man das Kernkapital?

Das Kernkapital ist ein Bestandteil des haftenden Eigenkapitals und somit auch der Eigenmittel. Nur Kapitalbestandteile, die dem Institut dauerhaft zur Verfügung stehen, können ins Kernkapital aufgenommen werden. Gemäß § 10 Abs. 2 KWG ist die Ermittlung des Kernkapitals vorzunehmen. Die Ermittlung des Kernkapitals orientiert sich im wesentlichen am bilanziellen Eigenkapital, korrigiert um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste und Positionen, von denen im Insolvenzfall nur eine eingeschränkte Haftungsfunktion ausgeht. Da Kernkapital die höchste Haftungsqualität aufweist, kommt ihm die Funktion der Bemessungsgrundlage, für alle weiteren Kapitalanteile der Eigenmittel, zu. So wird Ergänzungskapital nur maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anerkannt. Die Höhe der Drittrangmittel, die maximal gebildet werden dürfen, ergibt sich wiederum aus dem 2,5-fachen des freien Kernkapitals (abzüglich des freien Ergänzungskapitals), d.h. dem Kernkapital, das nicht zur Unterlegung von Risikopositionen des Anlagebuches verwendet wurde. Nur wenn das Kernkapital mindestens 4,4 % der Risikoaktiva beträgt, darf ein Kreditinstitut Neubewertungsreserven, beim Ergänzungskapital, geltend machen.