EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche EuroShop AG / Erwerb eigener Aktien
Deutsche EuroShop AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

19.12.2023 / 15:35 CET/CEST
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Bekanntmachung
nach Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission
zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO)

der

Deutsche EuroShop AG,
Hamburg
(ISIN DE0007480204)

Erwerb eigener Aktien

Hamburg, den 19. Dezember 2023 – Der Vorstand der Deutsche EuroShop AG, Hamburg (ISIN DE0007480204) („Gesellschaft“), hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 18. Dezember 2023 beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen und durchzuführen. Im Rahmen dieses Aktienrückkaufprogramms sollen bis zu 750.000 Aktien der Gesellschaft (das entspricht rund 1,0 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zurückgekauft werden. Das maximale Volumen des Aktienrückkaufprogramms (Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt insgesamt EUR 15,0 Mio. Der Rückkauf wird ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erfolgen.

Mit dem Rückkaufprogramm macht die Gesellschaft teilweise von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 29. August 2023 erteilten Ermächtigung Gebrauch, nach der bis zum 28. August 2028 Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des bei Wirksamwerden oder – sollte dieses geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erworben werden dürfen. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis der Aktie um nicht mehr als 20 % unter- und um nicht mehr als 10 % überschreiten. Maßgeblich ist der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Stichtag. Stichtag ist der Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien eingegangen wird. Von der Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht und die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

Für die Verwendung der zurückgekauften Aktien kommen alle nach der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. August 2023 zulässigen Zwecke in Betracht, einschließlich der Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (a) gegen Barzahlung, sofern der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, (b) gegen Sachleistung, und (c) im Rahmen einer variablen Vergütung von Vorständen der Gesellschaft; die Aktien können auch eingezogen werden.

Der Rückkauf wird in einem Zeitraum vom 21. Dezember 2023 (erster möglicher Erwerbstag) bis spätestens zum 20. Dezember 2024 (letzter möglicher Erwerbstag) durchgeführt werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit zu unterbrechen, einzustellen oder nach Ablauf des letzten möglichen Erwerbstags aufgrund einer neuen Beschlussfassung und entsprechender Ankündigung auch darüber hinaus fortzusetzen.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Wertpapierhauses abgewickelt, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das beauftragte Wertpapierhaus hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, die Rückkäufe in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2023, der sog. „Safe Harbour“-Regelungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 MMVO in Verbindung mit Art. 2 bis Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung“) abzuwickeln.

Entsprechend der Delegierten Verordnung darf unter anderem kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Delegierten Verordnung dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.

Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden entsprechend Art. 2 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus wird die Gesellschaft entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung die bekannt gegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.deutsche-euroshop.de) in der Rubrik „Investor Relations“ im Bereich „Aktien“ unter dem Menüpunkt „Aktienrückkauf“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 

 

 



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche EuroShop AG
Heegbarg 36
22391 Hamburg
Deutschland
Internet: www.deutsche-euroshop.de

 
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