EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Semperit AG Holding / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Semperit AG Holding: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

23.04.2024 / 14:59 CET/CEST
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Semperit Aktiengesellschaft Holding
FN 112544 g
ISIN AT 0000785555

Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. April 2024 über die Ermächtigung zum Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und Abs 1a und 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

In der am 23. April 2024 abgehaltenen 135. ordentlichen Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. April 2022 – ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. April 2022 – für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

 

 



23.04.2024 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Semperit AG Holding
Am Belvedere 10
1100 Wien
Österreich
Internet: www.semperitgroup.com

 
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