LEIPZIG (dpa-AFX) - Die Verkaufsverbote für sächsische Weine, die Rückstände eines in Deutschland unerlaubten Insektizids enthielten, waren rechtswidrig. Der Höchstgehalt des Pflanzenschutzmittels Dimethoat sei nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt gewesen, sondern in einer EU-Verordnung, begründete am Donnerstag der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig seine Entscheidung.

Konkret ging es um das Verkaufsverbot für mehrere Weine, das im Juni 2016 vom Landkreis Meißen verhängt worden war, weil der Gehalt an Dimethoat im Wein den Wert von 0,01 Milligramm pro Kilo überschritten worden war. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hatte im Vorjahr noch die Berufung der Winzergenossenschaft Meißen mit der Begründung abgewiesen, dass dieses Pflanzenschutzmittel nicht in Deutschland zugelassen war (OVG Bautzen, Urteil vom 27.01.2022 - 3 A 1196/19). Mehrere Zehntausend Liter Wein wurden nach Angaben der Winzergenossenschaft daraufhin vernichtet.

In der EU-Verordnung waren Grenzwerte von 0,02 Milligramm pro Kilo für Dimethoat festgelegt, weil diese Werte als nicht gesundheitsgefährdend eingestuft wurden. Diesen Wert hatten die betroffenen Weine unterschritten.

Das Verfahren steht im Zusammenhang mit dem sogenannten Weinskandal in Sachsen. Der Stein dazu wurde im Herbst 2015 bei einer Routinekontrolle bei einem Weinbaubetrieb im Landkreis Meißen ins Rollen gebracht. Damals fand man Rückstände von Dimethoat. Die Winzergenossenschaft Meißen hatte die Weine aus zugelieferten Trauben von Mitgliedern hergestellt. Inzwischen wurde das Kontrollsystem geändert. Mittlerweile werden alle Qualitäts- und Prädikatsweine in einem geänderten Prüfverfahren zentral über die Landesuntersuchungsanstalt analysiert./jan/DP/ngu