MLP SE
Wiesloch
ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 29. Juni 2023, um 10.00 Uhr (MESZ), mit folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz (EGAktG) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können
Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über Vollmachtserteilung
ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen.
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären“.
Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2022,
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• |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022,
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den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2022,
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den Bericht des Aufsichtsrats sowie
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den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 22. März 2023 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb
nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen
von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns – einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und
des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 32.882.867,03 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf 109.333.358 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: |
Euro |
32.800.007,40 |
Einstellung in die Gewinnrücklagen: |
Euro |
0,00 |
Gewinnvortrag: |
Euro |
82.859,63 |
Bilanzgewinn: |
Euro |
32.882.867,03 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals
in Höhe von Euro 109.333.358,00 eingeteilt in 109.333.358 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien – und damit die Dividendensumme – bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern,
wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 4. Juli 2023 erfolgen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen
Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2023 bestellt.
Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
genannten Art auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
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6. |
Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und
diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist nachstehend im Anhang unter Ziffer 1 dargestellt und über die Internetadresse
www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.
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7. |
Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder
Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 endet die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats
der MLP SE.
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz
(SE-AG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Ziffer 13 der Beteiligungsvereinbarung für die MLP SE und § 9 Abs. 1 der Satzung der
MLP SE aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich jeweils auf einen Vorschlag der Aktionärsvertreter im Nominierungsausschuss,
berücksichtigen die Ziele, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossen hat, und streben die Ausfüllung des
vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat an. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre, als Vertreter der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat zu wählen:
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• |
Frau Sarah Rössler, ehemals Vorstandsmitglied u. a. HUK-COBURG-Holding AG, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG
Lebensversicherung AG, HUK-COBURG-Krankenversicherung AG, jeweils mit Sitz in Coburg, wohnhaft in Heiden, Schweizerische Eidgenossenschaft,
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• |
Herrn Matthias Lautenschläger, geschäftsführender Gesellschafter USC Heidelberg Spielbetrieb GmbH mit Sitz in Dossenheim,
wohnhaft in Heidelberg,
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• |
Herrn Bernd Groß, Chief Technology Officer der Software AG mit Sitz in Darmstadt, Geschäftsführer Cumulocity GmbH mit Sitz
in Düsseldorf, wohnhaft in Düsseldorf,
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• |
Herrn Dr. Andreas Freiling, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Bad Vilbel
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Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:
Frau Sarah Rössler, Heiden
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Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen
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VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G., Hannover
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VHV Holding AG, Hannover
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VHV Allgemeine Versicherung AG, Hannover
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- |
Hannoversche Lebensversicherung AG, Hannover
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Mitglied des Gesellschafterausschusses der Thüga Holding GmbH & Co. KGaA, München
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Herr Matthias Lautenschläger, Heidelberg
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
- |
wob AG, Viernheim
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- |
PREIG AG, Berlin
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Herr Bernd Groß, Düsseldorf
• |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
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• |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Mitglied des Beirats Stihl Digital GmbH, Düsseldorf
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- |
Mitglied des Beirats Talent Digital GmbH, Waiblingen
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Herr Dr. Andreas Freiling, Bad Vilbel
• |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
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Die Haftpflichtkasse VVaG, Roßdorf
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- |
voraussichtlich ab dem 26. Mai 2023: VPV Lebensversicherungs-AG, Stuttgart (Herr Dr. Freiling ist zur Wahl zum Mitglied des
Aufsichtsrats der VPV Lebensversicherungs-AG vorgeschlagen; die Hauptversammlung der VPV Lebensversicherungs-AG wird hierüber
voraussichtlich am 26. Mai 2023 entscheiden)
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• |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Erklärung nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Gemäß C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Umstände offengelegt:
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Der Vater des jetzt vorgeschlagenen Matthias Lautenschläger, Herr Dr. h. c. Manfred Lautenschläger, ist mit 29.883.373 Stimmrechten
(dies entspricht 27,33 % des Grundkapitals) an der MLP SE beteiligt. Davon werden Herrn Dr. h. c. Manfred Lautenschläger gemäß
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 22.796.771 Stimmrechte (dies entspricht 20,85 % des Grundkapitals) von der Angelika Lautenschläger
Beteiligungen Verwaltungs GmbH zugerechnet. Daher steht Herr Matthias Lautenschläger in persönlichen Beziehungen zum Unternehmen
und zu wesentlich – das heißt direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der MLP SE – beteiligten
Aktionären.
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- |
Herr Matthias Lautenschläger ist des Weiteren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der USC Heidelberg Spielbetrieb
GmbH mit Sitz in Dossenheim. Mit dieser Gesellschaft steht eine Tochtergesellschaft der MLP SE in laufender Geschäftsbeziehung:
Die MLP Finanzberatung SE hat gegen eine entsprechende Vergütung u.a. das Namens- und Trikotsponsoring der ersten Herrenmannschaft
„Basketball“ des USC Heidelberg e. V. übernommen, für die die USC Heidelberg Spielbetrieb GmbH den Spielbetrieb durchführt.
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- |
Frau Rössler und Herr Matthias Lautenschläger sind bereits Mitglied des Aufsichtsrats der MLP SE und stehen daher in einer
geschäftlichen Beziehung zur MLP SE und ihrem Organ Aufsichtsrat.
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- |
Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den hier vorgeschlagenen Personen einerseits und den Gesellschaften
des MLP-Konzerns, den Organen der MLP SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an
der MLP SE beteiligten Aktionär andererseits, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
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Frau Rössler verfügt nach Einschätzung des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Dr.
Freiling über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG; bei einer Wahl der hier vorgeschlagenen
Kandidaten für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit hinreichend im Sinne dieser Norm
mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten können Sie unter
www.mlp-hauptversammlung.de |
einsehen.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag mit der MLP Banking AG
Die MLP SE hat am 3. April 2023 mit der MLP Banking AG (nachfolgend MLP Banking AG) einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der MLP
SE und der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP Banking AG und erst mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister
der MLP Banking AG wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 3. April 2023 zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG wird zugestimmt.
Der Beherrschungsvertrag (nachfolgend Vertrag) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die MLP Banking AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand
der MLP Banking AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Diese können allgemein oder einzelfallbezogen
erteilt werden und bedürfen grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der MLP Banking AG weiterhin dem Vorstand
dieser Gesellschaft. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrags.
Daneben ist aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird, deren Ausführung
zur Folge hätte, dass die MLP Banking AG oder deren Organe gegen die ihnen durch das KWG oder die CRR auferlegten Pflichten
verstoßen würde(n).
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- |
Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der MLP Banking AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch
finden auch die übrigen Absätze des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt:
„(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen,
so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung
des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über
ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich
wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des
Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“)
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der MLP Banking AG, in dem dieser Vertrag
wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustausgleich wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahrs, dem Bilanzstichtag, fällig und
ist ab diesem Zeitpunkt mit 0,5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen.
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Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Hauptversammlung der MLP Banking
AG. Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes der MLP Banking AG wirksam.
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Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt
werden.
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Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen
an der MLP Banking AG zusteht.
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag
eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.
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Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages alleinige Aktionärin der MLP Banking AG und ist dies
auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von der MLP SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 304 AktG zu leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs.
1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Vertrages durch einen Vertragsprüfer
entbehrlich.
Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich:
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der Beherrschungsvertrag vom 3. April 2023,
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der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des
Vorstands der MLP Banking AG,
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die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die MLP SE und den Konzern für
die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022,
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der MLP Banking AG für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems. Der Aufsichtsrat hat auf eine Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses hin das Vergütungssystem
des Vorstands um eine Nachhaltigkeitskomponente ergänzt, was eine solche Änderung darstellt. Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, vor zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat am 15. Dezember 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
„Vergütungssystem für den Vorstand der MLP SE“
nach den Anforderungen des § 87a AktG
Einführung
Das vorliegende Vergütungssystem basiert auf den Festlegungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das Aktiengesetz aufgenommenen
§ 87a AktG sowie den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April
2022 (DCGK 2022). Es findet – soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders beschrieben – Anwendung auf alle ab dem 1. Januar
2021 neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsanstellungsverträge der MLP SE. Bereits vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene
Vorstandsanstellungsverträge bleiben von diesen Festlegungen unberührt und weichen folglich in Teilen von dem nachfolgend
beschriebenen Vergütungssystem der MLP SE ab.
Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 1 AktG) und Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung
(G. 1 DCGK 2022)
Die Vorstandsanstellungsverträge enthalten die Festlegung einer Maximalvergütung. Die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden
beträgt 2.700 TEuro, die Maximalvergütung der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 1.800 TEuro.
Die Ziel-Gesamtvergütung wird für jedes Geschäftsjahr im 1. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres auf Basis der Budgetplanung
vom Aufsichtsrat festgelegt.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Absatz
1, S. 2 Nr. 2 AktG)
Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen und nachhaltigen Wachstums. Die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens
soll im Fokus stehen und erforderlichenfalls den Vorzug vor kurzfristigem Erfolg erhalten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen
zur Sicherstellung dieser Prioritätensetzung ist Kontinuität in der Besetzung des Vorstands. Eine nach Größe, Branche und
wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessene Vorstandsvergütung sichert das Gewinnen und insbesondere langfristige Halten
geeigneter Vorstandspersönlichkeiten.
Die Vorstandsvergütung setzt sich grundsätzlich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die Höhe der fixen
Vergütungsbestandteile ist so bemessen, dass keine signifikante Abhängigkeit von den variablen Vergütungsbestandteilen besteht.
Zielgröße und Bemessungsgrundlage der variablen Vergütungsbestandteile sind so festzulegen, dass das Ergreifen von Chancen
gefördert, zugleich aber auch das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken vermieden wird. Zudem ist ein überwiegender Teil der
variablen Vergütung mehrjährig ausgestaltet.
Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 3
AktG)
Die Fixvergütung besteht grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen:
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Monatliches Grundgehalt
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• |
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung
|
• |
Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung
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Die variable Vergütung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
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EBIT-abhängige variable Vergütung (Sofortauszahlung)
|
• |
EBIT-abhängige variable Vergütung (aufgeschobene Auszahlung)
|
Unter Beachtung der vereinbarten Maximalvergütung können weitere marktangemessene Nebenleistungen gewährt werden.
Die variable Vergütung soll 100 %, höchstens jedoch 200 % der fixen Vergütung betragen. Der Anteil der langfristigen variablen
Vergütung (aufgeschobene Auszahlung) soll den Anteil an der kurzfristigen variablen Vergütung (Sofortauszahlung) übersteigen.
Die variable Vergütung wird zur Berechnung dieser Anteile mit dem Zielbetrag in Ansatz gebracht.
Das Unternehmen unterliegt neben den aktienrechtlichen Vorgaben auch den besonderen vergütungsrechtlichen Vorgaben des KWG
und der Institutsvergütungsverordnung. Dementsprechend beläuft sich das Maximum der variablen Vergütung auf 200 % der Fixvergütung.
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Absatz 1, S.
2 Nr. 4 AktG)
Für die Bemessung der variablen Vergütung wird als Kenngröße das EBIT des Konzerns verwandt. Maßgeblich ist das EBIT, wie
es sich jeweils ohne Kürzung um gewinnabhängige Tantiemen ergäbe. Sollten im Geschäftsjahr fortzuführende und aufgegebene
Geschäftsbereiche ausgewiesen werden, ist die Summe der EBIT der fortzuführenden und der aufgegebenen Geschäftsbereiche maßgeblich.
Alle in direktem Zusammenhang mit der Aufgabe bzw. Veräußerung von Geschäftsbereichen stehenden Kosten und Erträge werden
nicht mit einbezogen.
Erläuterung, wie diese Kriterien zur Förderung der Ziele gemäß § 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 2 AktG beitragen
Profitabilität ergibt sich im Wesentlichen aus dem Zusammenspiel von Erlösen und Aufwendungen und bildet sich im EBIT ab.
Das EBIT als Bemessungsgrundlage für die variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird daher als geeignete Kenngröße
erachtet, um das oben dargestellte strategische Kernziel zu unterstützen. Die variable Vergütung richtet sich daher nach dem
erreichten EBIT des Unternehmens. Dies sichert auch das gewünschte ganzheitliche Denken innerhalb des Kollegialorgans Vorstand.
Darstellung der Methoden, mit denen die Erreichung der Leistungskriterien festgestellt wird
Das EBIT wird im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt und von den Abschlussprüfern testiert. Auf Basis
des testierten Jahresabschlusses wird die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder errechnet und somit die Erreichung der
Leistungskriterien festgestellt.
Ab dem Geschäftsjahr 2023 enthalten die Vorstandsanstellungsverträge eine Möglichkeit zur Anpassung der Sofortauszahlung der
variablen Vergütung auf Basis der Bewertung der Erreichung von zuvor vom Aufsichtsrat gesetzter Nachhaltigkeitsziele durch
den Vorstand.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 5 AktG)
Die variablen Vergütungsbestandteile, welche als Sofortauszahlung gewährt werden, werden innerhalb des ersten Halbjahres nach
Abschluss des Geschäftsjahres, für welches die Zahlung gewährt wird, ausgezahlt.
Die variablen Vergütungsbestandteile, welche als aufgeschobene Auszahlung gewährt werden, werden frühestens drei Jahre, spätestens
vier Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres, für welches die Zahlung gewährt wird, ausgezahlt.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 6 AktG)
Die Anstellungsverträge enthalten eine Regelung zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile (sog.
„Clawback-Klausel“) bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten oder gegen die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Vorstandsanstellungsverträge enthalten zudem Anpassungsmöglichkeiten, wonach die variable Vergütung für ein Geschäftsjahr
zur Berücksichtigung der individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder oder außerordentlicher Entwicklungen im Sinne des
§ 87 Absatz 1 S. 3 AktG durch den Aufsichtsrat nach billigem Ermessen nach oben oder unten angepasst werden kann.
Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 7 AktG)
Die variable Vergütung wird grundsätzlich als Leistung in Geld gewährt, die Gewährung einer aktienbasierten variablen Vergütung
ist nicht vorgesehen.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Absatz 1, S. 2 Nr. 8 AktG)
Laufzeiten und die Voraussetzungen ihrer Beendigung, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
Die Vorstandsverträge haben bei erstmaliger Bestellung eine Laufzeit von in der Regel drei Jahren, Verlängerungen erfolgen
mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren.
Die ordentliche Kündigung der Vorstandsanstellungsverträge ist nicht vorgesehen.
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsanstellungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
eine wesentliche Zuwiderhandlung des Vorstandsmitglieds gegen die Bestimmungen des Vorstandsanstellungsvertrags, gegen die
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vorstands oder gegen die Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft sowie sonstige Pflichtverletzungen
des Vorstandsmitglieds, welche eine Fortsetzung des Vertrags mit der Gesellschaft unzumutbar erscheinen lassen.
Das Vorstandsmitglied kann bei einer Herabsetzung der Vergütung den Vorstandsanstellungsvertrag nach Maßgabe des § 87 Abs.
2 S. 4 AktG zum Ablauf des nächsten Quartals mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
Mit den Vorständen werden Change-of-Control-Klauseln vereinbart, die zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, wenn
• sich Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft entsprechend der §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz verändern und der Erwerber
dadurch die Schwelle von 50% der Stimmrechtsanteile überschreitet, es sei denn, der Erwerber war bereits bei Abschluss des
jeweiligen Vorstandsanstellungsvertrags zu mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligt;
• der Fall einer Umwandlung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eintritt. Dies gilt nicht
für den Formwechsel der Gesellschaft, Ausgliederungen nach § 123 Absatz 3 UmwG und Verschmelzungen nach den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes, bei denen die Gesellschaft aufnehmender Rechtsträger ist.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen
Kündigt eines der Mitglieder des Vorstands unter den Voraussetzungen der Change-of-Control-Klausel, erhält dieses eine Abfindung
in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen, sofern die Kündigung mehr als zwei Jahre vor Beendigung des Vertrags erfolgt.
Danach gilt eine Pro-rata-temporis-Regelung.
Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
Die betriebliche Altersversorgung wird in Form einer arbeitgeberfinanzierten, beitragsorientierten Leistungszusage in eine
Unterstützungskasse gewährt.
Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
berücksichtigt wurden, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde (§ 87a Absatz 1,
S. 2 Nr. 9 AktG)
Die Ziel- und Maximalvergütung sowie die konkrete Verteilung zwischen fixen und variablen Vergütungsbestandteilen werden durch
den Aufsichtsrat festgelegt. Anpassungen erfolgen ggf. bei Verlängerung der Verträge. Die Vergütung der Branche, die Geschäftsentwicklung
und die Besonderheiten des MLP-Geschäftsmodells werden angemessen berücksichtigt. Hierbei, ebenso wie bei der Überprüfung
der Angemessenheit der Vorstandsvergütung, finden ein vertikaler und ein horizontaler Vergleich statt. Für den horizontalen
Vergleich besteht die Peer Group aus Unternehmen, welche im Hinblick auf die Kriterien „Größe“, „Branche“, „Land“, „Recruiting
Fit“ sowie „Regulatorik und Compliance“ mit MLP vergleichbar sind. Eine Vergleichbarkeit in vier der genannten fünf Kriterien
ist für die Aufnahme in die Peer Group ausreichend.
Im Einzelnen wird unter diesen Kriterien Folgendes verstanden:
Größe: Unternehmen vergleichbarer Größenordnung, bezogen auf Ergebnis, Mitarbeiterzahl, Marktkapitalisierung
Branche: Direkte Wettbewerber und Unternehmen anderer Branchen mit vergleichbaren Kernmerkmalen (Finanzvertrieb, Banken, Versicherungen,
sonstige Finanzdienstleister)
Land: Deutsche Unternehmen mit vergleichbarem Ansehen, vergleichbarer wirtschaftlicher, finanzieller und strategischer Lage
und vergleichbarer Komplexität der Unternehmensstruktur
Recruiting Fit: Unternehmen, mit denen das Unternehmen im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte steht
Regulatorik und Compliance: Unternehmen, die sich in einem ähnlichen regulatorischen Umfeld bewegen (Finanz- und Versicherungsbranche
mit besonderen Anforderungen an die Vergütung)
Im Hinblick auf den vertikalen Vergleich wird auch die Entwicklung der Vergütung der einzelnen Beschäftigtengruppen im zeitlichen
Verlauf betrachtet. Hierbei wird sowohl ein Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb
der MLP-Gruppe als auch zur durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft angestellt. Betrachtet wird jeweils das vorangegangene
Jahr und der vorangegangene Fünf-Jahres-Zeitraum.
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle
eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten (§ 87a Absatz
1, S. 2 Nr. 10 AktG)
Kraft Gesetzes ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zuständig. Die Vorbereitungen der betreffenden Aufsichtsratsentscheidungen hat der Aufsichtsrat
dem Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats übertragen. Bei Bedarf werden der Aufsichtsrat und/oder der Vergütungskontrollausschuss
des Aufsichtsrats externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit
geachtet.
Das Vergütungssystem hat die einschlägigen rechtlichen Vorgaben an die Vergütung der Mitglieder des Vorstands, insbesondere
die speziellen Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung, zu beachten. Die Einhaltung der Vorgaben wird nach Maßgabe von
§ 12 der Institutsvergütungsverordnung unter Einbeziehung der maßgeblichen Kontrolleinheiten jährlich und anlassbezogen überprüft.
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem bewertet. Sofern erforderlich werden Änderungen
am Vergütungssystem nach Maßgabe der Zuständigkeiten vorgenommen.
Da das Gesetz die Zuständigkeit für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
dem Aufsichtsrat zuweist, wird das Entstehen von Interessenkonflikten von vornherein weitgehend ausgeschlossen. Sollten solche
Interessenkonflikte in Zukunft dennoch einmal auftreten, werden diese nach den üblichen, für den Aufsichtsrat der MLP SE geltenden
Regelungen behandelt. Danach wird sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied je nach Art des Interessenkonflikts bei der Abstimmung
der Stimme enthalten und erforderlichenfalls an der Verhandlung über den Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Sollte es zu
einem dauerhaften, nicht auflösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied von seinem Amt
zurücktreten.“
|
10. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats, eine entsprechende Änderung von § 14 der Satzung und
das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der MLP SE geregelt. Dabei wird auch die Vergütung
für die Tätigkeit in einem Ausschuss der Gesellschaft geregelt. Nach den bisherigen Regelungen bzw. der Beschlussfassung des
Aufsichtsrats hatte die Gesellschaft einen Bilanzprüfungs-, einen Personal- und einen Nominierungsausschuss eingerichtet.
Die MLP SE wurde nun mit Bescheid vom 30. Juni 2022 im Juli 2022 rechtswirksam als Mutterfinanzholding-Gesellschaft der MLP-Gruppe
nach § 2f Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) zugelassen. Die MLP SE ist damit aufsichtsrechtlich übergeordnetes Unternehmen der MLP-Gruppe gemäß § 10a Abs. 2 S. 2 KWG
i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) (CRR) und damit für die Konsolidierung bzw. Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie des Risikomanagements auf Gruppenebene
verantwortlich. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat insbesondere entsprechend den zwingenden Vorgaben des § 25d Abs. 7 ff.
KWG am 9. November 2022 die bisherigen Ausschüsse mit sofortiger Wirkung aufgelöst und einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss
im Sinne des KWG als Rechtsnachfolger des Bilanzprüfungsausschusses mit Wirkung zum 9. November 2022 eingerichtet, der die
bisherigen Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses übernommen hat. Der Aufsichtsrat hat zudem mit Wirkung zum 15. Dezember
2022 einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss im Sinne des KWG eingerichtet, die nun auch die bisherigen
Aufgaben des Personal- und des Nominierungsausschusses übernommen haben. Folglich sind die Regelungen zur Vergütung bei einer
Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats in der Satzung entsprechend anzupassen. Statt einer Vergütung für eine Tätigkeit
in dem nicht mehr existenten Bilanzprüfungs- und Personalausschuss soll eine Vergütung für die Tätigkeit in dem gemeinsamen
Risiko- und Prüfungsausschuss, in dem Nominierungs- und in dem Vergütungskontrollausschuss gewährt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. |
§ 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(3) Für die Tätigkeit in einem in der Gesellschaft gebildeten Ausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung nur nach
den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Risiko- und Prüfungsausschuss gebildet hat, wird für
die Tätigkeit im Risiko- und Prüfungsausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 25.000 p.a. gewährt.
Sofern die Gesellschaft einen Nominierungsausschuss gebildet hat, wird für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss zusätzlich
eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a. gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Vergütungskontrollausschuss
gebildet hat, wird für die Tätigkeit im Vergütungskontrollausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro
15.000 p.a. gewährt. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Zweifache der Grundvergütung nach Satz 2 bzw. Satz
3.“
|
b. |
Die Satzungsänderung nach Maßgabe von lit. a. findet bereits auf die Berechnung der Aufsichtsratsvergütung für das gesamte
Geschäftsjahr 2023 Anwendung, wenn deren Eintragung im Handelsregister noch im Geschäftsjahr 2023 erfolgt.
|
c. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem nach Maßgabe von lit. a. geänderten § 14 der Satzung der Gesellschaft
und der Regelung in lit. b., einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems, das in der Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung unter dem Tagesordnungspunkt 10 abgedruckt ist, wird beschlossen.
|
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar.
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Einführung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, ist in § 14 der Satzung
der MLP SE geregelt. Unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a vorgeschlagenen
Änderung lautet dieser wie folgt:
„(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen und der Erstattung einer etwaigen auf seine Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 50.000 p.a.
|
(2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Grundvergütung nach Abs.
1.
|
(3) |
Für die Tätigkeit in einem in der Gesellschaft gebildeten Ausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung nur nach den
nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Risiko- und Prüfungsausschuss gebildet hat, wird für die
Tätigkeit im Risiko- und Prüfungsausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 25.000 p.a. gewährt. Sofern
die Gesellschaft einen Nominierungsausschuss gebildet hat, wird für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss zusätzlich eine
gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a. gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Vergütungskontrollausschuss gebildet
hat, wird für die Tätigkeit im Vergütungskontrollausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a.
gewährt. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Zweifache der Grundvergütung nach Satz 2 bzw. Satz 3.
|
(4) |
Die Vergütung gemäß den vorstehenden Abs. 1 bis 3 wird anteilig gewährt, sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht während
des gesamten Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat bzw. einem der genannten Ausschüsse angehört bzw. die Position als Vorsitzender
des Aufsichtsrats bzw. eines der genannten Ausschüsse oder als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats bekleidet.
|
(5) |
Daneben können die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
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(6) |
Die Gesellschaft unterstützt die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung der für ihre Aufgaben erforderlichen Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen in angemessenem Umfang. Die Entscheidung über die Wahrnehmung geeigneter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
auf Kosten der Gesellschaft obliegt grundsätzlich dem Aufsichtsrat. Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen, die es nach eigener Einschätzung für die Wahrnehmung seines Amtes für erforderlich
hält, und hierfür eine Kostenerstattung bis zu einem Betrag von Euro 2.000 je Kalenderjahr von der Gesellschaft verlangen;
einer Entscheidung des Aufsichtsrats bedarf es insoweit nicht.
|
(7) |
Über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats entscheidet die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats beschließt.“
|
Die Fassung des § 14 der Satzung findet bereits auf die Berechnung der Aufsichtsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr
2023 Anwendung, wenn deren Eintragung im Handelsregister noch im Geschäftsjahr 2023 erfolgt.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrats gehört die Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand. Die Aufsichtsratsvergütung
muss so ausgestaltet sein, dass sie der für die Überwachungsaufgabe erforderlichen Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gerecht
wird. Die Aufsichtsratsvergütung der MLP SE besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Vergütungshöhe
der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder hängt ausschließlich von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen
ab. Die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung der MLP SE stellt so ein Gegengewicht zur überwiegend erfolgsabhängigen Vorstandsvergütung
bei der MLP SE dar. So wird die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gestärkt und damit die langfristige Entwicklung der MLP SE
und des von ihr geführten Konzerns gefördert. Auch wenn die Aufsichtsratsvergütung nicht unmittelbar auf die Unternehmensstrategie
ausgerichtet werden kann, leistet sie auf diese Weise zugleich ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Feste und variable Vergütungsbestandteile und ihr jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft neben dem Ersatz ihrer Auslagen für das jeweilig
abgelaufene Geschäftsjahr eine jährliche feste Vergütung in Höhe von Euro 50.000. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das
Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache hiervon. Für die Tätigkeit in einem in der Gesellschaft gebildeten Ausschuss
wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung nur nach den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Risiko-
und Prüfungsausschuss gebildet hat, wird für die Tätigkeit im Risiko- und Prüfungsausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung
in Höhe von Euro 25.000 p.a. gewährt. Sofern die Gesellschaft einen Nominierungsausschuss gebildet hat, wird für die Tätigkeit
im Nominierungsausschuss zusätzlich eine gesonderte Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a. gewährt. Sofern die Gesellschaft
einen Vergütungskontrollausschuss gebildet hat, wird für die Tätigkeit im Vergütungskontrollausschuss zusätzlich eine gesonderte
Vergütung in Höhe von Euro 15.000 p.a. gewährt. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Zweifache der Grundvergütung.
Neben diesen festen Vergütungsbestandteilen werden keine aktienbasierten oder sonst variablen Vergütungsbestandteile gewährt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden. Des Weiteren unterstützt
die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wahrnehmung der für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
in angemessenem Umfang. Hierzu kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen, die es nach
eigener Einschätzung für die Wahrnehmung seines Amtes für erforderlich hält, und hierfür eine Kostenerstattung bis zu einem
Betrag von Euro 2.000 je Kalenderjahr von der Gesellschaft verlangen.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
Die Aufsichtsratsvergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer
Der Vergütungsanspruch des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus dem korporationsrechtlichen Verhältnis, das zwischen
der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied durch dessen Wahl in den Aufsichtsrat und deren Annahme zustande kommt und
durch die Satzung und gegebenenfalls einen Beschluss der Hauptversammlung zur Aufsichtsratsvergütung ausgestaltet wird. Es
bestehen dementsprechend keine auf die Aufsichtsratsvergütung bezogenen Vereinbarungen zwischen der MLP SE und den Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Bestelldauer der Aufsichtsratsmitglieder regelt § 9 Abs. 2 der Satzung der MLP SE wie folgt:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Dabei endet die Amtszeit in jedem Fall spätestens nach sechs Jahren. Wiederbestellungen
sind zulässig.“
Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt gemäß § 10 der Satzung der MLP SE durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Dabei ist eine Frist von einem Monat zu wahren, sofern
nicht der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Fall der Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden sein Stellvertreter – einer
Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das gesetzliche Recht zur Niederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Die Vergütung für die Übernahme des Amts als Mitglied des Aufsichtsrats, als dessen Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
bzw. für die Mitgliedschaft oder den Vorsitz im Risiko- und Prüfungsausschuss, im Nominierungsausschuss oder im Vergütungskontrollausschuss
wird anteilig gewährt, sofern ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht während des gesamten Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat bzw.
einem der genannten Ausschüsse angehört bzw. die Position als Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. eines der genannten Ausschüsse
oder als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats bekleidet.
Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
berücksichtigt wurden
Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der MLP SE und des von dieser geführten Konzerns. Daher kommt bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit
ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch die Festlegung
eines Kreises von Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind, entbehrlich.
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Über-prüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle
eventuell betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten
Der Aufsichtsrat überprüft anlassbezogen die Angemessenheit der Bestandteile, Höhe und Struktur seiner Vergütung. Entsprechend
diesem Verfahren erfolgte auf Initiative des Aufsichtsrats auch die letzte grundsätzliche Änderung der Aufsichtsratsvergütung
im Jahr 2021. Im Rahmen dieser Änderung wurden insbesondere die bislang gewährte Grundvergütung in Höhe von Euro 50.000 pro
Jahr sowie die Festsetzungen über die Erhöhung der Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter
sowie für die Vergütung der Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats beschlossen.
Der Aufsichtsrat hat entsprechend den zwingenden Vorgaben des § 25d Abs. 7 ff. KWG am 9. November 2022 die bisherigen Ausschüsse
mit sofortiger Wirkung aufgelöst und einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss im Sinne des KWG als Rechtsnachfolger
des Bilanzprüfungsausschusses mit Wirkung zum 9. November 2022 eingerichtet, der die bisherigen Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses
übernommen hat. Der Aufsichtsrat hat zudem mit Wirkung zum 15. Dezember 2022 einen Nominierungs- und einen Vergütungskontrollausschuss
im Sinne des KWG eingerichtet, die nun auch die bisherigen Aufgaben des Personal- und des Nominierungsausschusses übernommen
haben. Folglich sind die Regelungen zur Vergütung bei einer Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats in der Satzung
entsprechend anzupassen. Statt einer Vergütung in den nicht mehr existenten Bilanzprüfungs- und Personalausschuss soll eine
Vergütung für die Tätigkeit in dem gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss, in dem Nominierungs- und in dem Vergütungskontrollausschuss
gewährt werden.
Die neue Vergütungsregelung soll bereits für das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden, sofern die entsprechende Änderung von
§ 14 Abs. 3 der Satzung bereits in diesem Jahr im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.
Seit der Änderung des Aktiengesetzes durch das ARUG II sieht § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat, wobei auch ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Sofern Anlass besteht, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung der Satzung der MLP SE vorlegen.
Dabei kann zugleich vorgesehen werden, dass sich die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr, in dem die Satzungsänderung
in das Handelsregister eingetragen wird, nach der geänderten Satzungsregelung bestimmt, sofern die Satzungsänderung keine
Herabsetzung der festen Vergütung bestimmt. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte Aufsichtsratsvergütung
nicht die erforderliche Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Aufsichtsratsvergütung
vorzulegen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütung
und des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems eingebunden sind. Den sich daraus ergebenden Interessenkonflikten wirkt
aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung der Vergütung und des zugrundeliegenden Vergütungssystems
kraft Gesetzes der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch
des Vorstands unterbreitet wird.
Bei Hinzuziehung externer Vergütungsexperten wird darauf geachtet, dass diese unabhängig sind, und insbesondere eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt.
|
11. |
Beschlussfassung über Änderung von § 19 der Satzung (virtuelle Hauptversammlung)
Vor dem Hintergrund der Verabschiedung des „Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.7.2022“ (BGBl. I 2022,
S. 1166 ff.) (das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen) soll der Vorstand gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG in der Satzung der Gesellschaft dazu ermächtigt werden, vorzusehen, dass
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung).
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch zukünftig der Gesellschaft die Flexibilität gegeben sein soll, ihre
Hauptversammlungen in Präsenz oder als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Vorstand und Aufsichtsrat werden dabei vor jeder
Hauptversammlung eine umfassende Abwägung vornehmen, ob eine Präsenzversammlung oder eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen
ist, und im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre über das Format der Hauptversammlung entscheiden. Dabei sollen
der umfassende Austausch mit den Aktionären, insbesondere die Möglichkeit der Aktionäre Fragen zu stellen, sowie finanzielle
Aspekte und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung miteinbezogen werden. Sofern der Vorstand von der vorgeschlagenen
Ermächtigung Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheidet,
wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung und Durchführung spielen. Soweit die gesetzlichen
Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt erforderlich und angemessen, unter Berücksichtigung
der Interessen der Aktionäre angewandt werden, um allen Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.
Für das Abhalten der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2023 hatte der Vorstand von der gesetzlichen Möglichkeit des
§ 26n EGAktG Gebrauch gemacht und entschieden, die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abzuhalten;
der Aufsichtsrat hatte diesem zugestimmt. Künftig ist gemäß § 118a Abs. 1 AktG eine Ermächtigung des Vorstands in der Satzung
erforderlich. Eine Ermächtigung des Vorstands durch Satzungsänderung kann nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden.
Für die sachgerechte Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sind in der Satzung zudem weitere Änderungen vorzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die Satzung wird in § 19 um folgenden Absatz 7 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass eine Hauptversammlung, die bis einschließlich 30. Juni 2025 stattfindet, ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung
teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist. Sofern sich
die bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen und die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung
nicht aus dem Gesetz ergeben, ist der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige
Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
b) Die Satzung wird in § 18 Abs. 2 Satz 2 wie folgt ergänzt (Ergänzungen sind unterstrichen, Streichungen sind durch eckige
Klammern gekennzeichnet):
„Der Vorsitzende kann das Frage-,[ und] Rede- und Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für
den einzelnen Frage-,[ und] Rede- und Nachfragebeitrag angemessen festsetzen.“
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung
der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein und sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 8. Juni 2023 (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des 22. Juni 2023 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache unter der Adresse
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung am 29. Juni 2023 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
26n Abs. 1 EGAktG getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG auf der Grundlage des durch das Gesetz
zur Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli 2022 geänderten Aktiengesetzes führt zu einigen Modifikationen
beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung als
auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19
Pandemie. Wir bitten daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für
die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfolgen;
|
• |
ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch
Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
|
• |
ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
|
• |
Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen;
|
• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das
Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben.
|
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 26n
EGAktG i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die
Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der Abstimmung.
Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auch geändert
oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen)
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich
der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) Möglichkeit der Bevollmächtigung
Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte,
z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige
Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der
Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl offen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
b) Form der Bevollmächtigung
Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr.
3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung
der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger
Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise
erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR.
c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei dessen Bevollmächtigung
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar
vor Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich bei der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag
nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden
Aktien nicht vertreten.
d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 27. Juni
2023 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch oder per E-Mail zu übermitteln.
Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und stehen in dem passwortgeschützten Aktionärsportal
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zur Verfügung. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“). Die Übertragung
erfolgt über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die die sich rechtzeitig unter Nachweis
des Anteilsbesitzes angemeldet haben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“), zusammen mit der Anmeldebestätigung.
Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären
(Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG,
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 26n Abs. 1 EGAktG i. V. m. § 118a AktG.)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00
Uhr (MESZ), des 29. Mai 2023 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:
MLP SE Vorstand Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und europaweit verbreitet.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem
unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs.
2 AktG, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt
24.00 Uhr (MESZ), des 14. Juni 2023 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen
zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich:
MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung2023@mlp.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Anträge von Aktionären,
die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Insoweit werden
auch die von der Gesellschaft zugänglich gemachten Gegenanträge von Aktionären zur Abstimmung gestellt, soweit sie sich nicht
anderweitig erledigen. Hat sich der den Antrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet (siehe oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Gegenanträge
gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 126 Abs. 1 AktG, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also
bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr (MESZ), des 14. Juni 2023 zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen
für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung
(die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich gemacht.
Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs.
1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch E-Mail: hauptversammlung2023@mlp.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gemäß §§ 127 i. V. m. 126 Abs. 4 AktG gelten jedoch Wahlvorschläge
von Aktionären, die nach § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt des Zugänglichmachens gestellt. Ist der den
Wahlvorschlag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet (siehe
oben „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der
Hauptversammlung“), muss der Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Während der virtuellen Hauptversammlung können darüber hinaus elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre Wahlvorschläge
gemäß § 118a Abs. 1 Nr. 3 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung stellen.
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht gemäß § 127 AktG, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 AktG
Aktionäre, die sich rechtzeitig unter Nachweis des Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet haben (siehe oben „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“), haben
bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also bis spätestens zum Ablauf, d.h. 24.00 Uhr (MESZ), des 23. Juni 2023 das Recht, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Eine Stellungnahme darf den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden in der Sprache der Einreichung
einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum
24. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär
stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Für Gegenanträge, Wahlvorschläge, Fragen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gilt ausschließlich das in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebene
Verfahren (siehe vorstehend „Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG“, „Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG“ bzw. unten „Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG“ sowie „Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG“).
Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären (oder deren Bevollmächtigten) wird in der Hauptversammlung
ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt. Für die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der
Videokommunikation zu verwenden. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär gewährleistet werden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach
§ 131 Abs. 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
angemeldet werden.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
sowie eine stabile Internetverbindung.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Der Vorstand hat beschlossen, nicht von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen
werden kann, dass Fragen bereits vor der Hauptversammlung einzureichen sind.
Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär steht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG zudem
ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten zu.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der MLP SE kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen, dass das Auskunftsrecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden darf.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunfts- und
Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe vorstehend „Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG“), wahrgenommen
werden kann.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist
gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG diese Auskunft jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben,
auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach §
131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
übermitteln kann.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen, dass seine Frage und der
Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Versammlung aufgenommen werden. Im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen
nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG ebenfalls im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
übermitteln kann.
Alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sowie das Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG ist nur solchen Aktionären
im Wege elektronischer Kommunikation eröffnet, die sich ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert haben (siehe oben „Voraussetzungen
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“).
Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht, die im Internet unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
einzusehen sind, verwiesen.
Widerspruchsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
im Wege elektronischer Kommunikation bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Der
Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
möglich.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686,00 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt.
Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl
schließt auch 1.328 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft
gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen).
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich, sofern nicht abweichend gekennzeichnet, auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, Ihrer Anmeldung hierzu oder der Ausübung weiterer versammlungsbezogener
Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die MLP SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten
gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
www.mlp-hauptversammlung.de
Wiesloch, im Mai 2023
MLP SE
Der Vorstand
Anhang
1. VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Vergütung der Vorstände der MLP SE soll fixe und variable Bestandteile enthalten.
Das Fixgehalt setzt sich aus einem Grundgehalt, einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen und einer betrieblichen
Altersvorsorge zusammen. Die variable Vergütung wird in Form einer EBIT-abhängigen Tantieme gewährt.
Das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung soll so ausgestaltet sein, dass einerseits keine signifikante Abhängigkeit
des Vorstandsmitglieds von der variablen Vergütung besteht, die variable Vergütung aber andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz
setzen kann.
Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen Wachstums. Zentrale Kennziffer und Steuerungsgröße ist das EBIT des
Konzerns, welches sich als operatives Ergebnis im Wesentlichen aus den Erlösen und Aufwendungen ergibt. Eine an der Entwicklung
des EBIT des Konzerns orientierte variable Vergütung ist daher die geeignete Kenngröße, um diese Strategie zu unterstützen.
Durch die Aufteilung der variablen Vergütung in eine Sofortauszahlung und eine aufgeschobene Auszahlung hat die variable Vergütung
eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht nur der kurzfristige Erfolg, sondern auch
die langfristige Entwicklung des Konzerns im Fokus steht.
Da die Tantieme ausschließlich EBIT-abhängig ausgestaltet ist, ist die Gewährung grundsätzlich unabhängig von der individuellen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Allerdings behält sich der Aufsichtsrat vertraglich die Möglichkeit vor, die variable
Vergütung nach billigem Ermessen in Abhängigkeit von der individuellen Leistung eines Vorstandsmitglieds sowie im Lichte etwaiger,
von Mitgliedern des Vorstands nicht zu vertretender allgemeiner Markteinflüsse auf das jeweilige Geschäftsergebnis innerhalb
eines vertraglich festgelegten Rahmens nach oben oder unten anzupassen.
Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche Regelung zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler
Vergütungsbestandteile ist in den bestehenden Vorstandsanstellungsverträgen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung am 24.
Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystems für den Vorstand der MLP SE enthalten, sofern diese ab dem 1. Januar 2022 neu abgeschlossen
oder verlängert wurden.
Bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis
zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur durchschnittlichen
Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines Jahres, als auch für
die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände in angemessenem
Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht.
Vorstandsvergütung
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgrundgehalt sowie eine variable Vergütung. Der Ausgangsbetrag für die Bonuszahlung
bestimmt sich nach der Ergebnisrechnung des MLP Konzerns unter Berücksichtigung der im MLP Konzern angewandten (internationalen)
Rechnungslegungsstandards (IFRS). Bemessungsgrundlage ist dabei das EBIT des MLP Konzerns in dem abgelaufenen Geschäftsjahr,
für das die Bonuszahlung erfolgt. Entscheidend ist das EBIT des Konzerns, wie es sich jeweils ohne Kürzung um gewinnabhängige
Tantiemen ergäbe. Sollten im Geschäftsjahr fortzuführende und aufgegebene Geschäftsbereiche ausgewiesen werden, so setzt sich
die Bemessungsgrundlage aus der Summe der EBIT der fortzuführenden und der aufgegebenen Geschäftsbereiche zusammen. Alle in
direktem Zusammenhang mit der Aufgabe/Veräußerung von Geschäftsbereichen stehenden Kosten und Erträge werden nicht in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag im Laufe des Geschäftsjahres, erfolgt eine Kürzung
des Ausgangsbetrags pro rata temporis.
Ein Anteil von grundsätzlich 45 % des so berechneten Bonus soll als Sofortauszahlung nach Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Gesellschaft zur Auszahlung kommen. Der weitere Anteil von grundsätzlich 55 % soll als „aufgeschobene Zahlung“ erst nach
Vorlage des Jahresabschlusses für das übernächste Geschäftsjahr nach dem Jahr der Sofortauszahlung zur Auszahlung kommen.
Zur Berechnung der aufgeschobenen Zahlung wird das nach der Gewinn- und Verlustrechnung des MLP Konzerns im Ausgangsjahr erreichte
EBIT des Konzerns mit dem Durchschnitt des in den drei dem Ausgangsjahr folgenden Geschäftsjahren erreichten EBIT des Konzerns
verglichen und der fortgeschriebene Ausgangsbetrag entsprechend angepasst.
In vertraglich näher bestimmten Grenzen unterliegen die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung darüber hinaus einem
in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellten Anpassungsrecht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach seinem billigen Ermessen
aufgrund der Bewertung der individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds oder aufgrund außerordentlicher Entwicklungen die
Sofortauszahlung um bis zu 30 % und die aufgeschobene Zahlung um bis zu 10 % zu reduzieren oder zu erhöhen.
Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für die Sofortauszahlung und die aufgeschobene Zahlung jeweils einen in Euro bestimmten
Maximalbetrag („Cap“) vor. Hinsichtlich beider Bonusteile ist ein Maximalbetrag von 150 % des Ausgangsbetrags bei einem unterstellten
EBIT von 100 Mio. € vorgesehen.
Nach dem Vergütungssystem haben die Vorstände Anspruch auf einen Dienstwagen zur unbeschränkten Nutzung sowie auf die Leistungen
aus einer Todesfall- und Invaliditätsversicherung.
Der Vorstandsvorsitzende Dr. Uwe Schroeder-Wildberg besitzt ferner eine einzelvertragliche betriebliche Versorgungszusage.
Es wird eine Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres, eine Invalidenrente, eine Witwenrente sowie eine Waisenrente
zugesagt. Die Höhe der zugesagten Leistung ist für die Altersrente in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag separat festgesetzt.
Die Invalidenrente und die Witwenrente betragen 60 % der vertraglich vereinbarten Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die
Höhe der Waisenrente je unterhaltsberechtigtem Kind hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Witwenrente und Waisenrente aller
berechtigten Personen zusammen kann insgesamt nicht mehr als 100 % der Altersrente betragen. Die Mitglieder des Vorstands
Manfred Bauer und Reinhard Loose erhalten dagegen arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte Leistungszusagen zur betrieblichen
Altersvorsorge.
Die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände enthalten Change-of-Control-Klauseln, die zur Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigen, wenn
• |
sich Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft entsprechend der §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz verändern;
|
• |
der Fall einer Umwandlung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) eintritt. Dies gilt nicht
für den Formwechsel der Gesellschaft, Ausgliederungen nach § 123 Abs. 3 UmwG und Verschmelzungen nach den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes, bei denen die Gesellschaft aufnehmender Rechtsträger ist.
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Kündigt einer der Vorstände unter den vorgenannten Voraussetzungen, steht ihm eine Abfindung in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen
zu, sofern die Kündigung mehr als zwei Jahre vor Beendigung des Vertrags erfolgt. Danach gelten die Regeln pro rata temporis.
Zur Erfüllung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen enthalten die Anstellungsverträge aller Konzernvorstände
zudem folgende Regelungen:
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Der Aufsichtsrat kann im Falle von negativen Erfolgsbeiträgen oder im Falle eines Fehlverhaltens im Sinne des § 5 Institutsvergütungsverordnung
des betreffenden Vorstandsmitglieds die im Falle des Ausscheidens durch Eigenkündigung zustehenden Leistungen nach billigem
Ermessen angemessen reduzieren.
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• |
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die
Risikoorientierung der Vergütung einzuschränken oder aufzuheben.
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Die variable Vergütung darf gemäß § 25a Abs. 5 KWG jeweils 200 % der fixen Vergütung für jedes Vorstandsmitglied nicht überschreiten.
Ein Beschluss der Hauptversammlung, welcher die Grenze der variablen Vergütung abweichend von § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG von
100 % auf 200 % der fixen Vergütung anhebt, liegt vor.
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Bei der Festlegung und Überprüfung der Vergütung des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Aufsichtsrat
das Verhältnis zur durchschnittlichen Vergütung des oberen Führungskreises innerhalb der MLP Gruppe sowie das Verhältnis zur
durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft. Dies gilt sowohl für die durchschnittliche Vergütung innerhalb eines
Jahres als auch für die Entwicklung der Vergütung über mehrere Jahre. Es wird darauf geachtet, dass die Vergütung der Vorstände
in angemessenem Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft steht.
Zudem wird ein horizontaler Vergleich vorgenommen. Die Vergleichsunternehmen werden nach Maßgabe der Festlegungen im Vergütungssystem
getroffen. Für das Geschäftsjahr 2022 bestand die Vergleichsgruppe aus folgenden Unternehmen: Aareal Bank AG, Bausparkasse
Schwäbisch Hall AG, Deutsche Beteiligungs AG, Deutsche Pfandbriefbank AG, DWS Group GmbH & Co. KGaA, GRENKE AG, Hypoport SE,
INDUS Holding AG, Nürnberger Beteiligungs AG, Oldenburgische Landesbank AG, OVB Holding AG, Sparkasse Bremen AG, Südwestbank
AG, Union Investment und Teambank AG.
Zur Erfüllung der Anforderungen des § 162 AktG werden im Folgenden weitere detaillierte Angaben zur Vorstandsvergütung gemacht.
Feste und variable Vergütungsbestandteile
Die nachfolgendeTabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die einjährige variable Vergütung für die Tätigkeit im Berichtsjahr wird als im Berichtsjahr gewährte Vergütung angesehen,
auch wenn eine Auszahlung erst nach Ende des Berichtsjahres erfolgt, da die zugrunde liegende Tätigkeit im Berichtsjahr vollständig
erbracht worden ist. Gleiches gilt für die mehrjährige variable Vergütung.
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Dr. Uwe Schroeder-Wildberg
|
Manfred Bauer
|
|
|
|
Alle Angaben in T€
|
2021
Absolut
|
2021
Anteil an der
Gesamt-
vergütung
|
2022
Absolut
|
2022
Anteil an der
Gesamt-
vergütung
|
2021
Absolut
|
2021
Anteil an der
Gesamtvergütung
|
2022
Absolut
|
2022
Anteil an der
Gesamtvergütung
|
Fixvergütung |
550 |
30,92% |
550 |
27,49% |
360 |
34,58% |
360 |
29,90% |
Nebenleistungen incl.Dienstwagen |
16 |
0,90% |
19 |
0,95% |
23 |
2,21% |
17 |
1,41% |
Summe
|
566
|
31,82%
|
569
|
28,44%
|
383
|
36,79%
|
377
|
31,31%
|
Einjährige variable Vergütung |
367 |
20,63% |
438 |
21,89% |
245 |
23,54% |
292 |
24,25% |
Mehrjährige variable Vergütung |
395 |
22,20% |
577 |
28,84% |
263 |
25,26% |
385 |
31,98% |
Gesamtvergütung
(i.S.v. §162 AktG)
|
1.328
|
75%
|
1.584
|
79%
|
891
|
86%
|
1.054
|
88%
|
Altersvorsorge |
451 |
25,35% |
417 |
20,84% |
150 |
14,41% |
150 |
12,46% |
Gesamtvergütung (inkl. Altersvorsorge)
|
1.779
|
100,00%
|
2.001
|
100,00%
|
1.041
|
100,00%
|
1.204
|
100,00%
|
|
Reinhard Loose
|
|
|
Alle Angaben in T€
|
2021
Absolut
|
2021
Anteil an der
Gesamtvergütung
|
2022
Absolut
|
2022
Anteil an der
Gesamtvergütung
|
Fixvergütung |
360 |
34,68% |
360 |
29,85% |
Nebenleistungen incl.Dienstwagen |
20 |
1,93% |
19 |
1,58% |
Summe
|
380
|
36,61%
|
379
|
31,43%
|
Einjährige variable Vergütung |
245 |
23,60% |
292 |
24,21% |
Mehrjährige variable Vergütung |
263 |
25,34% |
385 |
31,92% |
Gesamtvergütung
(i.S.v. §162 AktG)
|
888
|
86%
|
1.056
|
88%
|
Altersvorsorge |
150 |
14,45% |
150 |
12,44% |
Gesamtvergütung (inkl. Altersvorsorge) |
1.038 |
100,00% |
1.206 |
100,00% |
Insgesamt fünf ehemalige Vorstandsmitglieder haben im Geschäftsjahr 2022 Pensionen in Höhe von 1,1 Mio. € von der MLP SE erhalten.
Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands bestanden zum 31. Dezember 2022 Pensionsrückstellungen in Höhe von 8,9 Mio. €.
Vergütungsbestandteile entsprechen dem Vergütungssystem
Alle gewährten Vergütungsbestandteile entsprechen dem von der Hauptversammlung der MLP SE am 24. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystem
für den Vorstand. Einzelheiten können dem Vergütungssystem im Geschäftsbericht 2021 entnommen werden.
Förderung der langfristigen Entwicklung
Strategisches Kernziel ist die Herbeiführung profitablen und nachhaltigen Wachstums. Die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens
soll im Fokus stehen und erforderlichenfalls den Vorzug vor kurzfristigem Erfolg erhalten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen
zur Sicherstellung dieser Prioritätensetzung ist Kontinuität in der Besetzung des Vorstands. Eine nach Größe, Branche und
wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessene Vorstandsvergütung sichert das Gewinnen und insbesondere langfristige Halten
geeigneter Vorstandspersönlichkeiten.
Die Vorstandsvergütung setzt sich grundsätzlich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die Höhe der fixen
Vergütungsbestandteile ist so bemessen, dass keine signifikante Abhängigkeit von den variablen Vergütungsbestandteilen besteht.
Zielgröße und Bemessungsgrundlage der variablen Vergütungsbestandteile sind so festzulegen, dass das Ergreifen von Chancen
gefördert, zugleich aber auch das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken vermieden wird. Zudem ist ein überwiegender Teil der
variablen Vergütung mehrjährig ausgestaltet.
Anwendung von Leistungskriterien
Die Vergütung bemisst sich am EBIT des MLP Konzerns, die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird über
die im Anstellungsvertrag vorgesehenen Anpassungsrechte berücksichtigt. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde bei allen drei Vorstandsmitgliedern
von diesen Anpassungsrechten Gebrauch gemacht. Die Sofortauszahlung der variablen Vergütung wurde um 5% herabgesetzt.
Vergleichende Darstellung Vorstandsvergütung, Ertragsentwicklung, Arbeitnehmervergütung
Nachfolgend wird die jährliche Veränderung der Vergütung des Vorstands, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalentbasis) dargestellt.
Der Kreis der Arbeitnehmer umfasst zum Zwecke dieser Darstellung alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgender Konzerngesellschaften:
MLP SE, MLP Finanzberatung SE, MLP Banking AG, ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, MLP Dialog GmbH, FERI AG, Feri Trust GmbH,
FERI Trust (Luxembourg) S.A., FERI (Schweiz) AG, DOMCURA AG, NORDVERS GmbH und nordias GmbH Versicherungsmakler, RVM GmbH,
RVM Versicherungsmakler GmbH, RISConsult GmbH, Jahn & Sengstack GmbH, Dr. Schmitt GmbH Würzburg sowie DI Deutschland.Immobilien
AG. Leistungen zur Altersversorgung bleiben sowohl hinsichtlich der Vorstandsmitglieder als auch der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer unberücksichtigt.
Bei der Berechnung der Vorstandsvergütung wurde das Konzern-EBIT i.H.v. 75.613 T€ (Vorjahr: 96.812 T€) zugrunde gelegt.
Alle Angaben in T€
|
2021
|
2022
|
Veränderung
(in %)
|
Gesamtvergütung Vorstand |
3.858 |
4.411 |
14,33% |
Ertrag der Gesellschaft |
54.977 |
43.590 |
- 20,71% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer |
72.175 |
76.923 |
6,58% |
Aktienbasierte Vergütung
Die Vorstandsvergütung sieht keine Gewährung in Aktien vor (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Entsprechenserklärung
zum DCGK). Daher wurden für das Geschäftsjahr 2022 auch keine Aktien oder Aktienoptionen an die Vorstandsmitglieder gewährt.
Einbehaltene oder zurückgeforderte variable Vergütungsbestandteile
Im Geschäftsjahr 2022 wurde bei keinem Mitglied des Vorstands variable Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die rechnerisch ermittelte Vergütung hat bei keinem Vorstandsmitglied die festgelegte Maximalvergütung erreicht, so dass die
festgelegte Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2022 bei allen Vorstandsmitgliedern ohne die Notwendigkeit der Kappung eingehalten
wurde.
Alle Angaben in T€
|
Gesamtvergütung
2022
|
Festgelegte
Maximalvergütung
|
Dr. Uwe Schroeder-Wildberg |
2.001 |
2.700 |
Manfred Bauer |
1.204 |
1.800 |
Reinhard Loose |
1.206 |
1.800 |
Angaben zu Leistungen nach § 162 Absatz 2 AktG
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen
zugesagt, diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht angepasst.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt,
diesbezüglich bestehende Zusagen wurden nicht angepasst.
Im Geschäftsjahr 2022 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit beendet. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der
Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds wurden daher weder zugesagt noch im Laufe des Geschäftsjahres 2022 gewährt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten satzungsgemäß neben dem Ersatz ihrer Auslagen für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr
eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 50.000 €. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Zweifache, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache. Für die Tätigkeit im Bilanzprüfungs- und im Personalausschuss wird zusätzlich eine gesonderte Vergütung
gewährt. Diese beträgt im Bilanzprüfungsausschuss 25.000 € und im Personalausschuss 15.000 €. Für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss
wird keine gesonderte Vergütung gewährt. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Zweifache der vorgenannten
Vergütung. Der feste Vergütungsbestandteil wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. Im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit
erhält kein Aufsichtsratsmitglied variable oder aktienbasierte Vergütungsbestandteile.
Individualisierte Aufsichtsratsvergütung
Alle Angaben in T€ (ohne Ust,)
|
Vergütung 2022
|
Vergütung 2021
|
Dr. Peter Lütke-Bornefeld (Vorsitzender) |
151 |
155 |
Dr. Claus-Michael Dill (stellvertretender Vorsitzender) |
125 |
125 |
Matthias Lautenschläger |
88 |
90 |
Tina Müller* |
27 |
65 |
Sarah Rössler** |
47 |
0 |
Alexander Beer |
75 |
75 |
Monika Stumpf |
63 |
62 |
Gesamt
|
576
|
572
|
* bis 02. Juni 2022
** ab 02. Juni 2022
Im Geschäftsjahr 2022 fielen 17 T€ (Vorjahr: 13 T€) Ersatz für Auslagen an.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die MLP SE, Wiesloch
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der MLP SE, Wiesloch, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich
nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in
diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 23. März 2023
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Otte
Wirtschaftsprüfer
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Dr. Zilch
Wirtschaftsprüfer
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