Einkommensteuer

Börsenlexikon

Welche Steuer besteuert das Einkommen von natürlichen Personen?

Kurz gefasst ist die Einkommenssteuer eine Steuer, welche das Einkommen natürlicher Personen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Ausführlicher formuliert kann festgehalten werden, dass die eine Gemeinschaftsteuer ist das bedeutet, ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Grundgesetz). Aus dem Aufkommen der Einkommensteuer wird im Voraus ein festgesetzter Anteil für die Gemeinden reserviert, der durch das Bundesgesetz festgelegt wird (Art. 106 V GG). Derzeit beläuft sich dieser auf 15 Prozent der Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens aus der Zinsabschlagsteuer. Das restliche Aufkommen der Einkommensteuer wird zwischen Bund und Ländern je zur Hälfte aufgeteilt. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem Leistungsprinzip natürlicher Personen. Es existiert zum einen die: 1. Unbeschränkte Steuerpflicht: betrifft natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die 2. Beschränkte Steuerpflicht: gilt für natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte im Sinn des § 49 EStG beziehen. Der Unterschied dieser Einkommensteuerregelung besteht in der Theorie darin, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht das gesamte Welteinkommen in Deutschland zu versteuern ist, bei beschränkter Steuerpflicht jedoch nur das in Deutschland erzielte Einkommen. In der Praxis kann es jedoch durch Sonderregelungen beim Doppelbesteuerungsabkommen dazu kommen, dass auch unbeschränkt Steuerpflichtige nur das inländische Einkommen in Deutschland zu versteuern haben. Sonderregelungen bestehen unter Anderem für Grenzpendler. Die Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 V EStG), auf welches der Einkommensteuertarif angewendet wird. Ein Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums bleibt unbelastet, danach beginnt eine untere Proportionalzone mit einem festen Steuersatz von (seit 2005) 15 Prozent. Ab dieser Grenze steigt der Steuersatz allmählich an (Progressionszone), um schließlich einen Spitzensteuersatz 42 Prozent bzw. 45 Prozent (= Reichensteuer seit 2007) ab einem Einkommen von über 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro zu erreichen, der von da an konstant bleibt. Die Einkommensteuer ist, teilweise modifiziert um bestimmte Korrekturposten, Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Steuern haben proportionale Sätze (Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent), wirken jedoch ebenfalls progressiv, da die Einkommensteuer, auf die sie erhoben werden, mit steigendem Einkommen immer stärker ansteigt. Die Einkommensteuer wird stets nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das während dieser Zeit bezogen wurde (vgl. § 25 I EStG). Bereits entrichtete Vorauszahlungen werden auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 36 II EStG). Sowohl für den Bund als auch für die Bundesländer ist die Einkommensteuer fiskalisch eine Säule des Einnahmen Systems. Dem Bund erbringt sie 42,5 Prozent seines Steueraufkommens, den Ländern gemeinsam ebenso 42,5 Prozent ihrer Gesamtsteuern.
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