Minderheitsaktionär

Börsenlexikon

Was ist der Unterschied zwischen einem normalen Aktionär und einem Minderheitsaktionär?

Allgemein versteht man unter einem Aktionär den Inhaber einer Aktie. Die Aktie repräsentiert einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei dem Minderheitsaktionär handelt es sich um einen einzelnen Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären, die nicht die absolute Mehrheit der Anteilsscheine besitzen. Mit dem Kauf erwirbt auch der Minderheitsaktionär erstmal die Rechte, die im Aktiengesetz festgelegt sind oder durch die Gesellschaft garantiert werden. Der Minderheitsaktionär besitzt einen Anspruch auf Ausschüttung des Residualgewinns (§ 58 Abs. 4 AktG), was der Gewinn ist, der nach Abzug der Schulden und Einlagerung in die Rücklagen, übrig bleibt. Die Ausschüttung des Gewinns erfolgt in Form von Dividenden, deren Auszahlung üblicherweise jährlich erfolgt. Außerdem besitzt der Minderheitsaktionär ein Teilnahmerecht (§ 118 AktG), Stimmrecht (§§ 133 ff. AktG), Rederecht und Anfechtungsrecht der Beschlüsse auf der Hauptversammlung, ein Bezugsrecht bei Ausgabe junger Aktien (§ 186 AktG), ein Auskunftsrecht durch den Vorstand (§ 131 AktG) und ein Recht auf einen Anteil des Liquidationserlöses. Bei einem Liquidationserlös muss außerdem geprüft werden, ob der Minderheitsaktionär einen angemessenen Anteil erhält. Bei schlechter wirtschaftlicher Lage trägt der Minderheitsaktionär das Risiko lediglich bis zur Höhe des Kaufpreises, für den er die Aktie erworben hat. Da der Minderheitsaktionär nicht die Stimmrechtsmehrheit besitzt, ist sein Stimmrecht in dem Sinne eingeschränkt, dass er keine gewichtende Entscheidungsgewalt besitzt. Die anderen Rechte stehen ihm jedoch in vollem Umfang zur Verfügung. Pflichten der Minderheitsaktionäre, wie auch der normalen Aktionäre, sind, den Preis der Aktie zu bezahlen und die Treuepflicht. Unter der Treuepflicht versteht man, dass der Minderheitsaktionär, mit Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Unternehmen und anderen Aktionären, handeln soll.
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