Mündelsicherheit

Börsenlexikon

Wie nennt man vom vom Vertreter bestimmte regelmäßige Einlagen mit Einlagensicherung?

Die Mündelsicherheit ist in § 1806 BGB geregelt. Der ernannte Vormund(vom Vormundschaftsgericht bestellter Vertreter für Minderjährige oder entmündigter Personen) hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld (so genanntes Mündelgeld) verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von fixen Kostenbereitzuhalten ist. Die objektive Mündelsicherheit bestimmt, in welchen Werten die Anlage des Geldes zu erfolgen hat (mündelsichere Papiere), während die subjektive Mündelsicherheit festlegt, welche Kreditinstitute zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind. Der Sinn dieser Mündelsicherheitsvorschriften des BGB ist, für Mündelgeld eine risikolose Anlage vorzuschreiben, die den Bestand des Mündelvermögens sicher stellt. Dabei werden besonders in Bezug auf ein Kursrisiko hohe Anforderungen gestellt. Mündelsicher sind regelmäßige Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung, Pfandbriefe und Schuldverschreibungen des Staates. Das Erfordernis der Mündelsicherheit ist nicht nur auf die Anlage von Mündelgeld beschränkt. Wirtschaftlich bedeutsamer sind die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die die Mündelsicherheitsvorschriften für entsprechend anwendbar erklären, z. B. für Anlagen von Versicherungsgesellschaften, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Stiftungen usw.
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