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Cherry SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Cherry SE
München
ISIN DE000A3CRRN9 / WKN A3CRRN
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 17. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Cherry
SE (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289a, 315a HGB
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher
erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG* festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung.
(*)
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Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Cherry SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c) ii), Art. 10 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: „
SE-Verordnung
“) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
4.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
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4.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts (§
115 Abs. 5 WpHG) im Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
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Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 4.1 und 4.2 einzeln abstimmen zu lassen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüfungsverordnung“) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat für die genannten Prüfungsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung die Ebner Stolz GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, und die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Nürnberg, empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor. Der von Vorstand und
Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Abschnitt II.1 als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 5 und er ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich. Der Vergütungsbericht wird ferner auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeiten der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder enden nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft jeweils
mit Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2023. Es sind daher alle Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung
neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG) und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder vorbehaltlich einer anderweitigen
Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre; hierbei
wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Um bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats künftig flexibler auf sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Kompetenzen
reagieren zu können, sollen die bei dieser Wahl vorgeschlagenen Amtszeiten für die nachstehend genannten Kandidaten unterschiedlich
lang sein, was der Einführung einer Staffelungsstruktur im Aufsichtsrat (sog. „Staggered Board“) dient. Hierdurch soll vermieden
werden, dass in einer Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, was zu einem Verlust
von Wissen führen kann. Der Übergang zu einem Staggered Board schafft demgegenüber – zusätzlich zur Steigerung der Flexibilität
des Gremiums – größere Ausgewogenheit zwischen der Bewahrung bestehender und der Gewinnung neuer Expertise und stärkt damit
die Kontinuität der Arbeit des Aufsichtsrats. Hierdurch wird regelmäßig auch die Einarbeitung neuer Aufsichtsratsmitglieder
in ihre neuen Aufsichtsratsaufgaben verbessert. Schließlich erleichtern unterschiedliche Amtszeiten die Suche nach geeigneten
Nachfolgekandidaten für den Aufsichtsrat, da die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebündelt in einer einzigen Hauptversammlung
neu zu wählen sind. Daher sollen Herr James Burns (6.1), Frau Heather Faust (6.3) sowie Herr Marcel Stolk (6.7) jeweils für
drei Jahre, Herr Joachim Coers (6.2) sowie Frau Charlotte Hovmand Johs (6.5) jeweils für zwei Jahre und Herr Steven M. Greenberg
(6.4) sowie Herr Dino Sawaya (6.6) jeweils für ein Jahr gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen jeweils im Wege der Einzelwahl
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
6.1 |
Herrn James Burns, unabhängiger Berater, wohnhaft in San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika,
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6.2 |
Herrn Joachim Coers, Investor, wohnhaft in Nonnenhorn, Landkreis Lindau-Bodensee, Deutschland,
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6.3 |
Frau Heather Faust, Managing Partner der Argand Partners, LP, wohnhaft in Chatham, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika,
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6.4 |
Herrn Steven M. Greenberg, Rechtsanwalt und Berater für das Recht des geistigen Eigentums und Innovationsmanagement, wohnhaft Boynton Beach, Florida,
Vereinigte Staaten von Amerika,
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6.5 |
Frau Charlotte Hovmand Johs, unabhängige Beraterin, wohnhaft in Gland, Schweiz,
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6.6 |
Herrn Dino Sawaya, Private Equity Investor, wohnhaft in New Canaan, Connecticut, Vereinigte Staaten von Amerika, und
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6.7 |
Herrn Marcel Stolk, unabhängiger Berater, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.
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Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 und
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für die vorstehend unter Ziffern 6.1, 6.3 und 6.7 genannten Personen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt,
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für die vorstehend unter Ziffern 6.2 und 6.5 genannten Personen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, und
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für die vorstehend unter Ziffern 6.4 und 6.6 genannten Personen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
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Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und
Kandidaten haben versichert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft
aufbringen können.
Über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügen insbesondere Joachim Coers und Heather Faust. Über den in § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein weiteres Mitglied
des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügt insbesondere James Burns, der derzeit
Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von
§ 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, dass Herr Marcel Stolk im Falle einer Wiederwahl durch die Hauptversammlung erneut für den Aufsichtsratsvorsitz
kandidieren wird.
Weitere Angaben zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs.
1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind
im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II.2 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Cherry SE und der Cherry Peripherals
GmbH
Die Cherry SE und die Cherry Peripherals GmbH, München, deren alleinige Gesellschafterin die Cherry SE ist, haben am 20. März
2023 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und
gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Cherry SE und der Cherry Peripherals GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry SE und der Cherry Peripherals GmbH
vom 20. März 2023 zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry SE und der Cherry Peripherals GmbH vom 20. März 2023 hat folgenden Inhalt:
„Gewinnabführungsvertrag
zwischen
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der Cherry SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280912,
– nachstehend „Organträgerin“ genannt –
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und
Cherry Peripherals GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280487,
– nachstehend „Organgesellschaft“ genannt –
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– die Organträgerin und die Organgesellschaft gemeinsam auch die „Parteien“ oder jeweils einzeln „Partei“ genannt –
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Die Organträgerin ist die Alleingesellschafterin der Organgesellschaft.
Die Organgesellschaft ist daher in finanzieller Hinsicht eng mit der Organträgerin verbunden. Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses
im Sinne der §§ 14, 17 KStG (Körperschaftsteuergesetz) soll der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag (nachstehend der „Vertrag“ genannt) geschlossen werden.
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AktG (Gewinnabführungsvertrag), ihren ganzen
Gewinn – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2 – im Sinne und Umfang des in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwendenden § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen.
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2. |
Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs.
3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
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3. |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die aus Gewinnen gebildet
wurden bzw. entstanden sind, die vor dem Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von
vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.
Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der
Laufzeit dieses Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeten Kapitalrücklagen außerhalb dieses Vertrages ist zulässig.
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4. |
In jedem Fall vereinbaren die Parteien, dass die gesamten Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung analog
anzuwenden sind.
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Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Fälligkeit,
Abschlagszahlungen
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1. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zum Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird
zu diesem Zeitpunkt fällig. Der Anspruch ist fremdüblich zu verzinsen.
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2. |
Vor Fälligkeit kann die Organträgerin Abschlagszahlungen auf eine der Organträgerin für das Geschäftsjahr voraussichtlich
zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt. Die
Organgesellschaft kann Abschlagszahlungen auf einen für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag
verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Etwaige Abschlagszahlungen sind
mit dem Betrag der tatsächlich zustehenden Gewinnabführung bzw. des tatsächlich auszugleichenden Jahresfehlbetrages zu verrechnen.
Sofern und soweit die Abschlagszahlungen diese tatsächlichen Ansprüche übersteigen, ist dieser Differenzbetrag von dem Empfänger
der Abschlagszahlungen zu erstatten.
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§ 4
Ausgleich und Abfindung
analog §§ 304 f. AktG
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Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304 f. AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, da außenstehende
Gesellschafter der Organgesellschaft nicht vorhanden sind.
§ 5
Wirksamwerden, Vertragsdauer
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1. |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragsschließenden Parteien.
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2. |
Der Vertrag wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft und gilt dann für das gesamte bei
Eintragung in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr.
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3. |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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4. |
Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, nach dessen Ablauf die in § 14 Abs.
1 Nr. 3 KStG vorgeschriebene, für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft erforderliche
steuerliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsabführungsvertrages erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf (5) Zeitjahre
(60 Monate), gerechnet ab dem Beginn (00.00 Uhr) des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag durch Eintragung im Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam geworden ist („Mindestlaufzeit“)). Wird dieser Vertrag im Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2023
begonnen hat, eingetragen, so endet die Mindestlaufzeit zum Ablauf (24.00 Uhr) des 31. Dezember 2027 oder, wenn an diesem
Tag kein Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres.
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5. |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) |
die steuerliche Anerkennung dieses Vertrages wird durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt oder droht auf Grund
von Verwaltungsanweisungen versagt zu werden;
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b) |
die Organträgerin ist nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt;
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c) |
sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt
der Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet;
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d) |
an der Organgesellschaft erstmals ein außenstehender Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 307 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung beteiligt wird.
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6. |
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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7. |
Wenn dieser Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu
leisten.
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Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
1. |
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die von den Parteien gewollte ertragsteuerliche Organschaft in
vollem Umfang wirksam wird. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die betreffende Vertragsbestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die
dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist.
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2. |
Soweit in diesem Vertrag die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen,
soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.“
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Die Gesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Cherry Peripherals GmbH, sodass eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich ist.
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich:
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der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Cherry SE und der Cherry Peripherals GmbH vom 20. März 2023;
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- |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Cherry SE und der Geschäftsführung der Cherry Peripherals
GmbH;
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der Gesellschaft sowie der zusammengefasste Lagebericht
für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 und das Geschäftsjahr 2021 (damals noch in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft unter der Firma Cherry AG) sowie der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss
der Cherry Holding GmbH (nach dem Formwechsel Cherry AG und nun Cherry SE) für das Geschäftsjahr 2020.
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Für die Cherry Peripherals GmbH liegen keine festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor, weil die Cherry Peripherals
GmbH mit Eintragung in das Handelsregister am 24. November 2022 als heptus 501. GmbH in Form einer Vorratsgesellschaft gegründet
wurde, die erst durch wirtschaftliche Neugründung im Dezember 2022 aktiviert wurde. Sie war im Geschäftsjahr 2022 nicht operativ
tätig. Für die Cherry Peripherals GmbH liegen daher keine weiteren festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte vor.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich sein. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.
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8. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 16 der Satzung der Gesellschaft zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht
es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen
vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Es soll in § 16 der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung vorgesehen
werden, die den Vorstand dazu ermächtigt, künftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG kann
die Ermächtigung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden.
Dabei soll vor dem Hintergrund der neu eingeführten Regelungen der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf
Jahren nicht voll ausgeschöpft, sondern auf zwei Jahre bis zum 30. Juni 2025 begrenzt werden. Die Aktionäre können dadurch
bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über eine mögliche erneute Ermächtigung
des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden.
Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt dabei
in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre und sieht insbesondere in Annäherung an die Präsenzhauptversammlung die direkte
Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege
vor. Die vorgeschlagene Satzungsregelung ordnet die virtuelle Durchführung der Hauptversammlung zudem nicht unmittelbar an,
sondern ermächtigt den Vorstand gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG dazu, im Vorfeld jeder Hauptversammlung neu zu entscheiden,
ob die Versammlung virtuell oder in Präsenz stattfinden soll.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in seine Abwägung einbeziehen.
§ 16 der Satzung der Gesellschaft soll um eine entsprechende Ermächtigung in einem neuen Absatz 4 ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden, neuen Absatz 4 ergänzt:
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025
stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden
(virtuelle Hauptversammlung).“
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9. |
Beschlussfassung über Änderung von § 18 und § 19 der Satzung der Gesellschaft betreffend die Leitung der Hauptversammlung
und die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
Die Satzungsbestimmungen in § 18 betreffend die Leitung der Hauptversammlung und in § 19 bezüglich der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft an Hauptversammlungen sollen mit Blick auf virtuelle Hauptversammlungen angepasst werden.
Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. Um eine sachgerechte Durchführung der Hauptversammlung zu
gewährleisten, sieht die Satzung der Gesellschaft bereits in § 18 Abs. 3, wie es inzwischen der marktüblichen Praxis entspricht,
vor, dass der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken kann. Die
insoweit bestehende Regelung soll ergänzt werden. Es soll insbesondere klargestellt werden, dass dieses Recht des Versammlungsleiters
auch für alle Formate einer virtuellen Hauptversammlung gilt und sich entsprechend auch auf Nachfragen im Sinne § 131 Abs.
1d Satz 1 AktG und Fragen zu neuen Sachverhalten im Sinne des § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG bezieht.
Daneben soll die gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bereits bestehende Möglichkeit, dass den Aufsichtsratsmitgliedern
in bestimmten Fällen und in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter gestattet werden kann, an der Hauptversammlung im Wege der
Ton- und Bildübertragung teilzunehmen, auch auf die Fälle einer virtuellen Hauptversammlung erstreckt werden. Sofern eine
unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Aufsichtsratsmitglieder mit der Hauptversammlung erforderlich sein sollte, wird
dies durch die direkte Zuschaltung dieser Personen im Wege der vorgesehenen Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
9.1 |
§ 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„(3) |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rederecht der Aktionäre sowie Fragen der Aktionäre im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz
1 AktG, Nachfragen im Sinne des § 131 Abs. 1d Satz 1 AktG und Fragen zu neuen Sachverhalten im Sinne des § 131 Abs. 1e Satz
1 AktG zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich
der Zeit für Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten) oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit (einschließlich
der Zeit für Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten) sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung
angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig
zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.“
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9.2 |
§ 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„(2) |
Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung kann in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen, sofern das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung
an der Teilnahme gehindert ist oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
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Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 9.1 und 9.2 einzeln abstimmen zu lassen.
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II. |
Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung sowie Bericht des Vorstands
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1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022)
VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AktG
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Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat
Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Cherry SE (im Folgenden auch „Cherry SE“ oder „Cherry“) gemäß § 162 Aktiengesetz erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Cherry und gibt Auskunft, über die im Geschäftsjahr 2022 jedem gegenwärtigen und früheren
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von Cherry gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht entspricht
den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere des § 162 Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Er entspricht zudem den anwendbaren Vorgaben der gültigen Rechnungslegungsvorschriften
für kapitalmarktorientierte Unternehmen (Handelsgesetzbuch „HGB“, International Financial Reporting Standards „IFRS“) und
den Leitlinien, die vom Arbeitskreis Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung herausgegeben wurden.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Die Cherry SE (auch „Gesellschaft“) ist durch formwechselnde Umwandlung der Cherry SE mit Sitz in München entstanden. Die Eintragung in das Handelsregister
des Amtsgerichts München erfolgte am 13.12.2022.
Die Geschäftsentwicklung der Cherry SE verlief im gesamten Jahr 2022, aber insbesondere seit dem Beginn des Ukraine Konflikts
und den anhaltenden Problemen in den Lieferketten, unter den Erwartungen. Die gesetzten finanziellen Ergebnisziele für den
Vorstand wurden nicht erreicht, jedoch wurden die nicht-finanziellen Ziele, die sich primär auf zielgerichtete Maßnahmen in
Bezug auf das Reporting bezogen, erreicht. Wirtschaftlich war das gesamte Geschäftsjahr 2022 geprägt von den anhaltenden Auswirkungen
der weltweiten Verbreitung des Coronavirus auf die Wirtschaft und Lieferketten, dem Ausbruch des Ukraine Kriegs im Februar
2022 sowie der Null-Covid Politik in China. Die überhöhten Lagerbestände bei unseren Kunden, der durch die hohe Inflation
und den Zinsanstieg verursachte Rückgang der Nachfrage führte zu einem deutlich hinter den ursprünglichen Markterwartungen
zurückgebliebenen Umsatz und Ergebnis.
Bei einem Ausgabekurs von EUR 32,00 am 29. Juni 2021 verzeichnete die Aktie am 27.8.2021 einen Höchststand von EUR 39,00 und
fiel bis zum 31. Dezember 2021 auf EUR 24,90. Im Jahr 2022 fiel aufgrund des Rückgangs aller Aktienindizes in Verbindung mit
zwei Gewinnwarnungen von Cherry die Cherry Aktie auf ein Rekordtief am 12.10.21 und notierte bei EUR 4,96, hat aber am 31.12.2022
wieder mit EUR 7,58 notiert.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und Aufsichtsrats
Der Vorstand der Cherry SE bestand seit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts München
am 2. Juni 2022 bis 31.3.2022 aus zwei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden (CEO), Herrn Rolf Unterberger, sowie dem CFO
und COO, Herrn Bernd Wagner. Am 1.4.2022 wurde der Vorstand um ein drittes Mitglied, Herrn Dr. Udo Streller, erweitert, der
die Aufgaben des COO von Herrn Wagner übernahm, der bis dahin die Aufgaben als CFO und COO begleitet hatte. Herr Dr. Streller
erhielt einen Vorstandsvertrag bis 30. Juni 2024.
Zum 31. Dezember 2022 schied Herr Rolf Unterberger aus dem Vorstand aus und Herr Oliver Kaltner übernahm mit 1. Januar 2023
die Rolle des CEO. Sein Rücktritt erfolgte im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat, so dass er seine vertraglichen STI- und LTI-Ansprüche
für die Dienstjahre 2021 und 2022 behielt, die in den folgenden Übersichten dargestellt sind. In der Folge wurde mit Herrn
Unterberger ein Wettbewerbsverbot für den Zeitraum von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2023 vereinbart. Zum 31. Dezember 2022
wurden dafür Rückstellungen in Höhe von EUR 192.855 gebildet. Darüber hinaus wurden keine weiteren Entschädigungen oder Abfindungen
gewährt.
Der Aufsichtsrat bestand im Geschäftsjahr 2022 seit Umwandlung in eine Aktiengesellschaft bzw. in eine SE aus sieben Mitgliedern.
Aufsichtsratsmitglieder sind:
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Herr Marcel Stolk, Vorsitzender des Aufsichtsrates
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Herr James Burns, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates sowie Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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Herr Joachim Coers, Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
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Frau Heather Faust, Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses, Mitglied des Prüfungsausschusses
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Herr Steven M. Greenberg, Vorsitzender des Nominierungsausschusses
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Herr Tariq Osman, Mitglied des Nominierungsausschusses, Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
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Herr Dino Sawaya, Mitglied des Prüfungsausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses.
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Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Das Vergütungssystem für den Vorstand sowie die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsratsplenum
– nach entsprechender Vorbereitung durch den Vergütungsausschuss – festgelegt und regelmäßig überprüft. Die vom Aufsichtsrat
und Vergütungsausschuss im Berichtsjahr behandelten Themen werden im Bericht des Aufsichtsrats detailliert erläutert.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie die Höhe der Gesamtvergütung.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands hat ergeben, dass die sich aus der Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2022 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
Horizontalvergleich (externer Vergleich)
Im Horizontalvergleich stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht und darüber hinaus marktüblich ist. Insbesondere
werden dabei die Vergütungshöhen und -strukturen vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups) untersucht. Für diesen Vergleich
werden im Hinblick auf die Marktstellung der Cherry (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Unternehmen herangezogen.
Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung beachtet der Aufsichtsrat die Üblichkeit der Vergütung, insbesondere unter Heranziehung
des Vergütungsniveaus von Unternehmen des Prime Standard sowie weiterer, ausgewählter nationaler und internationaler Unternehmen
der Elektronik- und Hardwarebranche. Die Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung im Horizontalvergleich erfolgt jährlich
durch den Aufsichtsrat, um in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft die Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit
der Vorstandsvergütung zu gewährleisten. Bei der im Berichtsjahr durchgeführten Angemessenheitsprüfung wurden neben den Unternehmen
des Prime Standard insbesondere folgende nationale und internationale Unternehmen zum Vergleich herangezogen: Corsair Gaming
Inc., Naccon SA, Logitech International SA, Turtle Beach Corp., Asustek Computer Inc.
Vertikalvergleich (interner Vergleich)
Neben dem horizontalen Vergleich vergleicht der Aufsichtsrat in einem vertikalen Vergleich die Vorstandsvergütung mit der
Vergütung der Belegschaft. In dem in der Hauptversammlung am 8. Juni 2022 gebilligten Vergütungssystem der Cherry AG (jetzt
Cherry SE) verpflichtet sich der Aufsichtsrat für den Vertikalvergleich neben den Führungskräften auch die Vergütungsentwicklung
der gesamten Belegschaft heranzuziehen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft prüft daher die Entwicklung der konkreten Gesamtvergütungen
der Mitglieder des Vorstands innerhalb des Unternehmens, im Verhältnis der Vergütungsentwicklung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands
zusammen, die insbesondere die Bereichsleiter der vier Geschäftsbereiche sowie die Leiter der wesentlichen Fachabteilungen
umfasst. Die Belegschaft insgesamt umfasst die weltweit angestellten Mitarbeiter der Cherry-Gruppe.
Die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 sank aufgrund der hohen erfolgsabhängigen variablen
Vergütungsbestandteile um ca. -27,7% im Vergleich zum Vorjahr. Die gewährte und geschuldete Vergütung der 1. Management Ebene
sank dagegen nur um -1,4% und die Vergütung inkl. aller Nebenkosten der gesamten Belegschaft stieg im Vergleich zum Vorjahr
um 1,1%. Die Vergütung des Aufsichtsrates hat sich nicht geändert.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
In der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8.6.2022 wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a
AktG ein den Vorgaben des § 87a AktG und den Empfehlungen des DCGK entsprechendes Vergütungssystem gemäß § 120a Abs. 1 AktG
gebilligt. Die Vorstandsdienstverträge der amtierenden Mitglieder des Vorstands und des neuen Vorstands der Gesellschaft entsprechenden
Anforderungen dieses Vergütungssystems.
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich grundsätzlich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich ferner an der Unternehmensstrategie und schafft
so einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen
des Gesamtvorstands als auch des jeweiligen Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Aus diesem Grund basiert das Vergütungssystem
auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Parametern. Der
Anteil der langfristigen variablen Vergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung, um die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft in den Fokus zu stellen.
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die
Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personal- und Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates unterstützt den Aufsichtsrat
dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei
wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Cherry SE im Überblick
Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Grundvergütung, Nebenleistungen,
Altersversorgung, kurzfristige variable Vergütung („STI“) und langfristiger variable Vergütung („LTI“) Sorge getragen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds, sowie
zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur
wurde im Juni 2021 durch den Aufsichtsrat unter Zuhilfenahme externer Vergütungsberater auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Variable Vergütungsbestandteile haben daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage
und für außerordentliche Entwicklungen wurden Begrenzungen vereinbart.
Die Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung sind abgeleitet aus den strategischen Zielen
und der operativen Steuerung des Unternehmens. Sie zielen primär auf die Steigerung der Profitabilität ab. Aus diesem Grund
bilden das bereinigte EBITDA in Verbindung mit der relativen Aktienkursentwicklung als Steuerungsgrößen der Cherry SE die
wesentlichen Leistungskriterien der variablen Vergütung. Unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und weiterer
Stakeholder soll so die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt und der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung
der Cherry SE Rechnung getragen werden. Für das Geschäftsjahr 2022 wurden darüber hinaus neben den finanziellen Zielen des
bereinigten EBITDA auch die Erreichung nicht-finanzieller Ziele vereinbart.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die einzelnen Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 für die
Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden
Zielsetzungen. Die Zielwerte für die Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile werden jährlich durch den Aufsichtsrat
zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs festgelegt. Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile sind jeweils auf einen maximalen
Auszahlungsbetrag begrenzt (Cap). Im abgelaufenen Geschäftsjahr erhielt der Vorstand die Vergütungsbestandteile grundsätzlich
ab dem 1. Januar 2022, mit Ausnahme für den neuen dritten Vorstand dessen Vergütung pro rata temporis ab dem 1.4.2022 gewährt wurde. Für die variable Vergütung bestehen zudem Malus- und Clawback-Regelungen. Zudem ist die jährliche
Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands durch eine Maximalvergütung begrenzt.
Darüber hinaus bildet ein Aktienhalteprogramm einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Jedes Vorstandsmitglied
ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens in Höhe von 400% (CEO und CFO) bzw. 150%
(COO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands,
die zugrundeliegenden Ziele einschließlich Strategiebezug, sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2022.
Ausgestaltung in der
aktuellen Vergütungsstruktur
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Strategiebezug
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Anwendung im Geschäftsjahr 2022
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Festvergütung
|
Grundvergütung
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• |
Jährliches festes, erfolgsunabhängiges Grundgehalt
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• |
Auszahlung in zwölf Monatsraten
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Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das
Eingehen unangemessener Risiken verhindern.
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CEO : 385.710 EUR p.a.
CFO : 303.600 EUR p.a.
COO : 285.000 EUR p.a.
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Nebenleistungen
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• |
Gewährung marktüblicher Sachbezüge und Nebenleistungen
|
• |
Versicherungsleistungen
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Gewährung marktüblicher Nebenleistungen und Übernahme von Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit
stehen und diese fördern.
|
• |
Dienstwagen oder Car Allowance (CEO, COO)
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• |
Unfallversicherung
|
• |
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
|
• |
Einbeziehung in Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
|
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Altersversorgung
|
|
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• |
Zuschüsse zur eigenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung
|
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Soll eine teilweise Altersversorgung absichern und wird nur gewährt, wenn mindestens derselbe Betrag auch vom Vorstand zusätzlich
einbezahlt wird. Aufbau und Absicherung einer adäquaten Altersversorgung sind Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung.
|
Vorstandsvorsitzender:
4.800 EUR p.a.
Finanzvorstand: 4.800 EUR p.a., zzgl. 1.742,49 EUR p.a. für eine Direktversicherung
Chief Operating Officer 4.800 EUR p.a.
Die Altersversorgung für den Vorstand erfolgt im Rahmen einer bilanzneutralen Direktversicherung in einer ausgelagerten Unterstützungskasse
bei der Allianz-Pensions Management e.V. Der Vorstand muss mindestens den gleichen Betrag durch Gehaltsumwandlung in die Unterstützungskasse
einzahlen, wie die Gesellschaft leistet. Der monatliche Zuschuss ist aktuell auf 400,00 EUR beschränkt.
|
Erfolgsabhängige jährliche Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (
Short Term Incentive, STI
)
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• |
Plantyp: Jahresbonus basierend auf Zielbetrag
|
• |
Leistungskriterien:
• |
70% bereinigte Konzern-EBITDA
|
• |
30% nicht-finanzielles Erfolgsziel
|
|
• |
Laufzeit: Ein Jahr
|
• |
Barauszahlung mit erster Gehaltsabrechnung nach Billigung des Konzernabschlusses
|
• |
Maximaler Auszahlungsbetrag ist prozentual in Abhängigkeit von der Grundvergütung begrenzt.
|
|
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum, der den im Geschäftsjahr
geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie zu einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
incentiviert. Der STI soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der individuellen Leistungen
der Vorstandsmitglieder fördern.
|
Vorstandsvorsitzender:
80 % = 308.568 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung eines zu erzielenden Schwellenwertes
von 85% der vereinbarten Ziele;
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 120 % = 462.852 EUR der jährlichen Grundvergütung p.a. (bei 150% Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150%
erfolgt progressiv linear wie unten dargestellt. Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
Finanzvorstand: 60 % = 182.160 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung eines zu erzielenden Schwellenwertes
von 85% der vereinbarten Ziele;
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 90 % = 273.240 EUR der jährlichen Grundvergütung p.a. (bei 150% Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150%
erfolgt progressiv linear wie unten dargestellt. Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
Chief Operating Officer (COO): 31,6% = 90.0000 EUR (bei 100% Zielerreichung) der jährlichen Grundvergütung ab Erreichung eines zu erzielenden Schwellenwertes
von 85% der vereinbarten Ziele;
der maximal zu erzielende Auszahlungsbetrag ist auf 135.000 EUR p.a. (bei 150% der Zielerreichung) gedeckelt. Die Zielerreichung zwischen 100-150% erfolgt progressiv linear wie unten dargestellt. Zielwerte werden jährlich vom Aufsichtsrat definiert.
Die Berechnung des STI basiert zu 70% auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA und zu 30% auf verschiedenen
weiteren nichtfinanziellen Erfolgszielen.
|
Mehrjährige variable Vergütung (
Long Term Incentive, LTI
)
|
• |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan
|
• |
Leistungskriterien:
• |
50 % relativer Total Shareholder Return
|
• |
50 % bereinigtes Konzern-EBITDA
|
|
• |
Laufzeit: Vier Jahre, bestehend aus dreijähriger Performanceperiode mit sich anschließender einjähriger Sperrfrist
|
• |
Auszahlung nach Wahl der Gesellschaft in bar oder in Cherry-Aktien
|
• |
Maximaler Auszahlungsbetrag ist prozentual in Abhängigkeit von der Grundvergütung begrenzt.
|
|
Soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft fördern.
Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer stärkeren Verknüpfung der Interessen
der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die variable Vergütung unter dem LTI hängt
zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und ist daher auf die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet.
|
Vorstandvorsitzender:
120 % = 462.852 EUR der jährlichen Grundvergütung (bei 100% Zielerreichung).
Finanzvorstand: 90% = 273.240 EUR der jährlichen Grundvergütung (bei 100% Zielerreichung).
Chief Operating Officer: 36,8% = 105.000 EUR der jährlichen Grundvergütung (bei 100% Zielerreichung). Im Jahr 2022 beträgt der Anspruch 75%. Der maximale
Auszahlungsbetrag je LTI-Tranche ist beschränkt auf EUR 625.000 p.a.
Für alle Vorstandsmitglieder gelten dieselben Zielvorgaben: Die LTI-Erfolgsziele basieren zu 50 % auf dem relativen Total
Shareholder Return („rTSR-Ziel“) und zu 50 % aus dem bereinigten Ziel EBITDA des Konzerns („LTI EBITDA-Ziel“) zusammen. Das
rTSR-Ziel und das LTI EBITDA-Ziel sind gemeinsam die „LTI-Erfolgsziele“.
|
Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
|
Einvernehmliche Beendigung
|
Maximal zwei Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) |
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden. |
Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden: Zwei Jahresvergütungen ohne Anspruch auf einen LTI-Bonus, Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen. Die maßgebliche Jahresvergütung
ist im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag festgelegt.
Endet der Vertrag als „Bad Leaver“, verfallen zudem sämtliche noch nicht ausgezahlten Ansprüche auf den STI. Bad Leaver erfasst
das Ausscheiden aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG oder aufgrund einer Kündigung des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen
Grund.
|
Weitere Vergütungsregelungen
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Maximalvergütung
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gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Vermeidung von unangemessen hohen Vergütungen. |
Die Vorstandsdienstverträge enthalten Regelungen zur Maximalvergütung.
• |
Vorsitzender des Vorstands:
EUR 3,5 Mio.
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• |
Finanzvorstand:
EUR 3,0 Mio.
|
• |
Chief Operating Officer:
EUR 1,25 Mio.
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Aktienhalteprogramm
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Erwerb und Halten von Cherry-Aktien in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundvergütung |
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Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, in Höhe von 400% (CEO und CFO) bzw. 150% (COO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien
bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu halten.
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Malus / Compliance und Clawback-Klausel |
Verstärkt Anreize zur Einhaltung wesentlicher Pflicht- und Compliance-Grundsätze durch Vermeidung von unangemessenem Verhalten
und unangemessenen Risiken
|
Es besteht eine Möglichkeit des Aufsichtsrats, STI und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern,
bei Verstoß gegen Pflichten gemäß § 93 AktG und/oder sonstige Compliance-Pflichten der Vorstandsmitglieder.
|
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall |
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6 Monate oder längstens bis Vertragsende des Vorstandsvertrages. |
Im Geschäftsjahr 2022 erhielt der Vorstand die oben aufgeführte Vergütung ab dem 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 pro rata temporis für zwölf Monate mit Ausnahme des neu eingetretenen Vorstands, welcher die Grundvergütung sowie den STI- und LTI-Anspruch
ab 1.4.2022 erhielt, dies entspricht neun Monaten.
Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Höhe der Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied,
wie in nachfolgender Tabelle dargestellt, pro rata temporis festgelegt. Hierbei hat er darauf geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat
der Aufsichtsrat der Gesellschaft insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung gelegt.
Tabelle 1 – Vorstands Zielvergütung 2022
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Entsprechend dem Vergütungssystem nimmt der Aufsichtsrat der Gesellschaft in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Marktüblichkeit
der Vorstandsvergütung vor, wobei diese grundsätzlich auf Basis eines Horizontal- und Vertikalvergleichs erfolgt. Die horizontale
Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt hierbei auf Basis eines Vergleichs mit anderen börsennotierten Unternehmen.
Als Vergleichsunternehmen wurden börsennotierte Unternehmen herangezogen, mit denen die Cherry SE im Wettbewerb um Talente
steht. Für die Peer-Group-Analyse berücksichtigt der Aufsichtsrat Unternehmen, die in Bezug auf Marktposition, Branche, Größe
und Land mit Cherry vergleichbar sind. Für die Peer-Group-Analyse im Jahr 2022 wurden elf börsennotierte Unternehmen mit Sitz
in Mitteleuropa und Nord-Amerika einbezogen. Die Vergleichsgruppe besteht hauptsächlich aus marktführenden, börsennotierten
Unternehmen im Bereich Gaming und Computerperipherie mit Endmärkten in allen internationalen Regionen. Die ausgewählten Unternehmen
haben ein vergleichbares Geschäftsmodell. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass die Unternehmen der Vergleichsgruppe
auch in Bezug auf die Größe des Unternehmens vergleichbar sind. Der Personal- und Vergütungsausschuss hat bei der Bewertung
der Angemessenheit der Vergütungspakete für den Vorstand die finanziellen Merkmale wie Umsatz, Gewinn und Rentabilität berücksichtigt.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Höhe des Jahresbonus (STI) für das Geschäftsjahr 2022
Der STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einjährigem Bemessungszeitraum. Die Berechnung des
STI basiert zu 70% auf der Erreichung einer Zielvorgabe für das bereinigte EBITDA des Konzerns („STI EBITDA-Ziel“) und zu 30% auf verschiedenen weiteren nicht-finanziellen Leistungskriterien („Nicht-finanzielle STI-Ziele“).
Tabelle 2 – STI-Schema
Die Auszahlung des STI berechnet sich wie folgt:
Geschäftsjahr
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie
der Gesellschaft bei. Für den langfristigen Erfolg der Gesellschaft ist neben der finanziellen Entwicklung auch die nachhaltige
nicht-finanzielle Entwicklung der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung
nicht-finanzieller Leistungskriterien, die eine qualitative Verbesserung der Cherry SE herbeiführen und damit die Kapitalmarkfähigkeit
untermauern. Für das Jahr 2022 stand daher im Vordergrund der Aufbau einer konzernweiten Unternehmensstrategie, Erweiterung
des Vorstands, Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat, Ausbau der Führungsrollen in den Business Units und Ausbau
der Investor Relations-Arbeit, die dem Prime-Standard entspricht, um Investoren und den Kapitalmarkt entsprechend zu informieren.
Finanzielles Leistungskriterium
Der Zielwert für das STI EBITDA-Ziel wird jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung
für den Cherry-Konzern ab. Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung
unter 85% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung 0%. Wenn
die STI EBITDA-Zielerreichung 85% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der STI-Gesamtzielerreichung
50% (Unterer Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 100% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung 100% (Zielwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 120% des STI EBITDA-Ziels beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil an der
STI-Gesamtzielerreichung 125% (Oberer Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung 135% des STI EBITDA-Ziels oder mehr beträgt, ist der auf das EBITDA entfallende Anteil
an der STI-Gesamtzielerreichung 150% (Maximaler Schwellenwert). Wenn die STI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die STI EBITDA-Zielerreichung auf linearer
Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das STI-EBITDA Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurven des STI sind nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 3 – STI-Schema
In Bezug auf das für das Geschäftsjahr 2022 maßgebliche finanzielle Leistungskriterium (STI EBITDA-Ziel) hat der Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen (in Mio. EUR) festgestellt:
STI Finanzielle Zielerreichung 2022
Leistungs-
kriterium
|
Unterer Schwellenwert für 50% Ziel- erreichung
|
Zielwert für 100% Ziel- erreichung
|
Oberer Schwellenwert für 125% Ziel- erreichung
|
Maximaler Schwellenwert für 150 % Ziel- erreichung (Cap)
|
Ist-Wert 2022 |
Zielerreichung 2022 in Prozent |
Bereinigtes EBITDA des Konzerns |
42,50 |
50,00 |
62,50 |
75,00 |
15,20 |
30,40% |
Da das für die Mitglieder des Vorstands vereinbarte Ziel für 2022 auf dem bereinigten EBITDA basiert, wurden im Jahr 2022
zusätzliche einmalige Anpassungen für außerordentliche Aufwendungen vorgenommen, die vor allem im Zusammenhang mit personellen
Veränderungen, der Umwandlung des Unternehmens in eine SE, M&A-Aktivitäten und dem E-Commerce-Launch in Höhe von insgesamt
2,979 Mio. EUR standen. Diese Aufwendungen erhöhten die tatsächlich erreichten finanziellen Ziele, reichten aber dennoch nicht
aus, um die finanziellen Gesamtziele zu erreichen, da die 85%-Schwelle nicht erreicht wurde.
Nicht-finanzielles Leistungskriterium
Die nichtfinanziellen Ziele 2022 bestehen im Wesentlichen aus persönlichen Zielen für den Vorstandsvorsitzenden, den Finanzvorstand
und der Chief Operating Officer. Die Zielvorgaben sind im Jahr 2022 für alle Vorstandsmitglieder unterschiedlich. Die nichtfinanziellen
Ziele wurden weitestgehend erfüllt und mit einer Zielerreichung zwischen 78 – 113% angesetzt. Das Erreichen der Meilensteine
spiegelt die Leistung in Bezug auf die Entwicklung der Geschäftsstrategie, die Integration von Akquisitionen, die Verlässlichkeit
der Finanzberichterstattung, die Entwicklung von Initiativen zur Kostenoptimierung und die Umsetzung von ESG-Aspekten, einschließlich
der Entwicklung von Teams und Mentoring, wider.
Gesamtzielerreichung STI 2022
Für die Vorstandsmitglieder ergibt sich für den STI damit folgende Gesamt-Zielerreichung und Auszahlungsbeträge für das Gesamtjahr
2022 (1.1.2022-31.12.2022):
Tabelle 4 – Gesamtzielerreichung 2022
|
Zielerreichung in %
|
|
STI
Zielerreichung
2022
|
Zielbetrag 100% |
Finanzielle Zielerreichungt |
Nicht finanzielle Zielerreichung
|
Gesamtziel- erreichung
|
Auszahlungsbetrag in €
(01. 01./01.04.– 31.12. 2022)**
|
Rolf Unterberger |
308.568,00 |
0,00% |
109% |
32,70% |
102.900,00 |
Bernd Wagner |
182.160,00 |
0,00% |
78% |
23,50% |
42.806,00 |
Dr. Udo Streller* |
67.500,00 |
0,00% |
113% |
34,00% |
22.950,00 |
Total
|
558.228,00 |
|
|
30,00% |
168.656,00 |
*pro rata ab dem 01.04.2022
**Auszahlung voraussichtlich im April 2023
Langfristige variable Vergütung 2022 (LTI 2022) – bedingt zugeteilte virtuelle Aktien
Der LTI ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen jeweils am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahrs
virtuelle Aktien (Performance Shares) der Cherry SE bedingt zugeteilt werden („bedingt zugeteilte Performance Aktien“). Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre und setzt sich aus einer dreijährigen Performanceperiode („LTI Performance Periode“) und einer sich anschließenden einjährigen Sperrfrist („Lock-up Periode“) zusammen. Die LTI-Erfolgsziele setzen sich regelmäßig zu 50% aus dem relativen Total Shareholder Return („rTSR-Ziel“) und zu 50% aus dem bereinigten EBITDA des Konzerns („LTI EBITDA-Ziel“) zusammen.
Tabelle 5 – LTI-Schema
Die Auszahlung des LTI berechnet sich wie folgt:
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Mitglieder des Vorstands im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die Verknüpfung mit der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft trägt zu einer
stärkeren Verknüpfung der Interessen der Aktionäre und einer Förderung des langfristigen Wachstums der Gesellschaft bei. Die
variable Vergütung unter dem LTI hängt zudem von dem Erfolg der Gesellschaft im Rahmen ihrer langfristigen Strategie ab und
ist daher auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Der relative Total Shareholder Return ist ein externes,
auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium und fördert daher die Interessenkongruenz von Management und Shareholdern.
Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe (S-Dax) setzt zudem einen Anreiz, langfristig
im Wettbewerb zu bestehen und die Vergleichsgruppe leistungsmäßig zu übertreffen. Das bereinigte EBITDA spiegelt die operative
Ertragskraft der Gesellschaft wider und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei.
Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Aktien und Festlegung der Zielwerte
Ab dem 1. Januar 2022 (CEO und CFO) bzw. 1. April 2022 (COO) erfolgte die zweite bzw. erstmalige (für den COO) Zusage einer
mehrjährigen variablen aktienbasierten Vergütung für die Mitglieder des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn
der dreijährigen Performanceperiode eine Anzahl bedingt zugeteilter Performance Aktien in Höhe des vertraglich zugesagten
Zielbetrags. Die Umrechnung in Performance Aktien erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis des Durchschnittskurses der Cherry-Aktie
während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der vierjährigen Laufzeit. Für den LTI 2022 liegt der Durchschnittskurs
bei EUR 27,98. Die Anzahl der den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr im Rahmen des LTI bedingt zugeteilten Performance
Aktien für den Zeitraum 1. Januar 2022 bzw. 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 6 – LTI-Zielbeträge bedingt zugeteilter Performance Aktien
LTI EBITDA-Ziel
Die Ermittlung der Zielerreichung des bereinigten EBITDA des Konzerns erfolgt auf Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen
bereinigten EBITDA des Konzerns über die dreijährige Performanceperiode mit einem vom Aufsichtsrat vor der Zusage festgelegten
Zielwert. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der Cherry SE tatsächlich
erzielte bereinigte Ist-EBITDA mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Der Aufsichtsrat wird in angemessenem
Umfang Anpassungen des EBITDA aufgrund von z.B. M&A Aktivitäten, Kapitalmarktmaßnahmen, Umwandlung der AG in eine SE und sonstige
einmalige Sonderaufwendungen berücksichtigen. Die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel ergibt sich aus dem Durchschnitt
der jeweiligen LTI EBITDA-Zielerreichungen während der jeweiligen Performance-Periode.
Da der Performance-Zeitraum für die LTI-Tranche 2022 erst am 31. Dezember 2024 endet und erst nach Ablauf der Sperrfrist (31.
Dezember 2025) ausgezahlt wird, haben die Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 keine Zahlungen aus dem LTI erhalten.
Die Bewertung des Erreichens der LTI-Tranche 2022 erfolgt am Ende des Performance-Zeitraums, der am 31. Dezember 2024 endet.
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel unter 85%
des jeweiligen Zielwerts des Jahres liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung „0“ und das Vorstandsmitglied erhält keine
finalen Performance Aktien für das LTI EBITDA-Ziel. Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 85% des Zielwerts
liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 50% („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 100% des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung 100%.
Wenn die Zielerreichung für das LTI EBITDA-Ziel bei 150% oder mehr des Zielwerts liegt, beträgt die LTI EBITDA-Zielerreichung
150% („Oberer Schwellenwert“). Wenn die LTI EBITDA-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentzahlen liegt, wird die LTI EBITDA-Zielerreichung auf
linearer Basis berechnet. Die maximale Zielerreichung ist auf 150% des Zielwerts für das LTI EBITDA-Ziel begrenzt (Cap).
Die Bonuskurve des LTI EBITDA-Ziels ist nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 7 – Bonuskurve LTI-EBITDA
Der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel wird vor oder zu Beginn der jeweiligen LTI-Tranche für jedes der drei Geschäftsjahre
einer LTI Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den Cherry Konzern
ab. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde der Zielwert für das LTI EBITDA-Ziel auf EUR 50,0 Mio. festgelegt. Der Ist-Wert lag im
Geschäftsjahr 2022 bei EUR 15,20 Mio., so dass sich für das Geschäftsjahr 2022 eine Zielerreichung von 30,4% ergibt und damit
unter dem notwendigen Schwellenwert von 85%.
rTSR-Ziel
Der rTSR ermittelt sich aus der Entwicklung der Aktienrendite der Aktie der Gesellschaft („Cherry-Aktie“) in Relation zur Entwicklung des SDAX. Der rTSR für die jeweilige LTI Performance Periode ist die Differenz zwischen dem
TSR-Wert (Total Shareholder Return-Wert) der Cherry-Aktie und dem TSR-Wert des SDAX nachfolgender Formel:
rTSR = TSR Cherry Stammaktie − TSR SDAX
|
Bei der Ermittlung der Ziel- und Schwellenwerte gilt das Folgende: Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry-Aktie und
dem TSR des SDAX weniger als 0 Prozentpunkte beträgt (also negativ ist), ist die rTSR-Zielerreichung „0%“ und das Vorstandsmitglied
erhält keine Finalen Performance Aktien im Zusammenhang mit dem rTSR-Ziel (relativer Shareholder Return-Ziel). Wenn die Differenz
zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 0 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung „50%“ („Unterer Schwellenwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 25 Prozentpunkte beträgt, ist die rTSR-Zielerreichung
„100%“ („Zielwert“). Wenn die Differenz zwischen dem TSR der Cherry Stammaktie und dem TSR des SDAX 50 Prozentpunkte oder mehr beträgt, ist
die rTSR-Zielerreichung „150%“ („Oberer Schwellenwert“). Wenn die TSR-Zielerreichung zwischen den genannten Prozentpunkten liegt, wird die rTSR-Zielerreichung auf linearer Basis
berechnet. Unter keinen Umständen überschreitet die rTSR-Zielerreichung jedoch 150% der Start-Performance Aktien im Zusammenhang
mit dem rTSR-Ziel.
Die Bonuskurve des rTSR-Ziels ist nachfolgendem Schema aufgebaut:
Tabelle 8 – Bonuskurve des rTSR-Ziels
Da 2022 die initiale Performanceperiode erst am 31. Dezember 2024 endet, erhielten die Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr
2022 noch keine Auszahlungen aus dem LTI und insoweit im Jahr 2022 auch keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162
Abs. 1 AktG aus dem LTI.
Aktienhalteprogramm
Um die Interessen der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft über die variable Vergütung hinaus noch stärker an die Interessen
der Aktionäre anzugleichen, besteht für die Mitglieder des Vorstands die Verpflichtung zum Halten von Aktien der Gesellschaft
(Aktienhalteprogramm). Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags mindestens
in Höhe von 400% (CEO und CFO) der jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben und zu
halten. Der COO ist verpflichtet 150% seiner jährlichen Grundvergütung Cherry-Aktien bis zum Ende der Aufbauphase zu erwerben
und zu halten. Zum Stichtag haben die Vorstände die notwendigen Aktienanzahl des Aktienhalteprogramms gehalten.
Der Aufbau der zu haltenden Aktien erfolgt innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Vorstandsdienstvertrags. Das Vorstandsmitglied
muss insgesamt eine dem maßgeblichen Gegenwert entsprechende Summe als Kaufpreis für die von ihm jeweils erworbenen Cherry-Aktien
aufwenden. Bereits vom Mitglied des Vorstands gehaltene Cherry-Aktien werden dabei berücksichtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft regelmäßig, zu jedem Geschäftshalbjahr der Gesellschaft während
der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags, sowie unmittelbar vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen LTI-Auszahlungsbetrags
den aktuell von ihm/ihr gehaltenen Aktienbestand in geeigneter Form nachzuweisen.
Einhaltung der Maximalvergütung
Die Vorstandsdienstverträge der amtierenden Mitglieder des Vorstands sehen gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine jährliche
Maximalvergütung von EUR 3,5 Mio. für den Vorsitzenden des Vorstands sowie von EUR 3,0 Mio. für den CFO vor, sowie EUR 1,25
für den COO. Die Maximalvergütung kann jedoch erst rückwirkend überprüft werden, wenn die Auszahlung der für das jeweilige
Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche erfolgt ist. Da die amtierenden Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr eine LTI-Tranche
mit einer dreijährigen Laufzeit erhalten haben, kann erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 über die Einhaltung
der Maximalvergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG berichtet werden.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung aus den variablen
Vergütungsbestandteilen einzubehalten („Malus“) oder bereits ausbezahlte Vergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen zurückzufordern („Clawback“).
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2022 wurden den im Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands keine Leistungen von einem Dritten
in Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Kontrollwechsel
Für den Fall eines Kontrollwechsels bestehen keine besonderen Regelungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Den Vorstandsmitgliedern wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (mit Ausnahme
für den neu hinzugekommenen Vorstand) eine Vergütung gewährt. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die individuell gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder. Es handelt
sich dabei um die im Geschäftsjahr 2022 gewährte Gesamtvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen, variable einjährige Vergütung
und Versorgungsaufwand).
Eine Vergütung gilt, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle auch dann, als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet,
wenn die zugrundeliegende ein- oder mehrjährige Tätigkeit bis zum Geschäftsjahresende vollständig erbracht ist und die Vergütung
erst zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres auf das Konto des Empfängers überwiesen wird. Die ausgewiesenen Beträge aus dem
STI entsprechen den erworbenen Ansprüchen für das Geschäftsjahr 2022, da die zugrundeliegende Leistung bis zum Geschäftsjahresende
am 31. Dezember 2022 gänzlich erbracht und der STI damit vollständig erdient wurde (Performance-Zeitraum: Januar 2022 bis
Dezember 2022, Zahlung voraussichtlich im April 2023). Der Bonus (STI) für das Geschäftsjahr 2022 wird daher als gewährte
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet. Für den LTI 2022 gilt dies sinngemäß: Die zugrundeliegende Leistung
wird erst bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2024 gänzlich erbracht und der LTI 2022 damit vollständig erst in 2024
erdient sein (Performance-Zeitraum: Januar / April 2022 bis Dezember 2024, Zahlung voraussichtlich im Juni 2026). Der LTI
2022 für das Geschäftsjahr 2022 wird daher nicht in diesem Vergütungsbericht, sondern erstmals im Vergütungsbericht 2025 als
im Geschäftsjahr 2024 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den im Geschäftsjahr 2022 aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2022
und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile,
die den einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder
im Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“).
Tabelle 9 – Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Rolf Unterberger
(Vorstand seit 01.06.2021)
|
2021 |
2022 |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
Grundvergütung |
224.998 |
47,8% |
385.710 |
73,60% |
Nebenleistungen |
20.488 |
4,4% |
32.908 |
6,3% |
Summe
|
245.486
|
52,2%
|
418.618
|
79,8%
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI) * |
221.960 |
47,2% |
100.902 |
19,2% |
Langfristige variable Vergütung (LTI) ** |
/ |
/ |
/ |
/ |
Summe
|
221.960
|
47,2%
|
100.902
|
19,2%
|
Versorgungsaufwand |
2.800 |
0,6% |
4.800 |
0,9% |
Gesamtvergütung
|
470.246
|
100,0%
|
524.320
|
100,0%
|
Bernd Wagner
(Vorstand seit 01.06.2021)
|
2021 |
2022 |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
Grundvergütung |
177.100 |
53,5% |
303.600 |
78,7% |
Nebenleistungen |
19.258 |
5,8% |
32.978 |
8,5% |
Summe
|
196.358
|
59,3%
|
336.578
|
87,2%
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI) * |
131.032 |
39,6% |
42.806 |
11,1% |
Langfristige variable Vergütung (LTI) ** |
/ |
/ |
/ |
/ |
Summe
|
131.032
|
39,6%
|
42.806
|
11,1%
|
Versorgungsaufwand |
3.816 |
1,2% |
6.542 |
1,7% |
Gesamtvergütung
|
331.206
|
100,0%
|
385.927
|
100,0%
|
Dr. Udo Streller
(Vorstand seit 01.04.2022)
|
2021 |
2022 |
(in EUR) |
(in %) |
(in EUR) |
(in %) |
Grundvergütung |
/ |
/ |
213.750 |
81,6% |
Nebenleistungen |
/ |
/ |
24.698 |
9,4% |
Summe
|
/
|
/
|
238.448
|
91,0%
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI) * |
/ |
/ |
22.950 |
8,8% |
Langfristige variable Vergütung (LTI) ** |
/ |
/ |
/ |
/ |
Summe
|
/
|
/
|
22.950
|
8,8%
|
Versorgungsaufwand |
/ |
/ |
400 |
0,2% |
Gesamtvergütung
|
/
|
/
|
261.798
|
100,0%
|
* in 2021 STI pro rata ab Juni 2021
** LTI in 2021 und 2022 sind als Personalaufwands-Rückstellung gebucht, aber es besteht noch kein Anspruch darauf
Aufsichtsratsvergütung 2022
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung in Höhe von EUR 45.000. Zudem erstattet
die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen notwendigen Auslagen und die von
ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit
eine solche besteht. Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, so dass auch der Empfehlung G.17
DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste
Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 und der Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 67.500,00.
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
EUR 25.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 12.500,00 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft.
Der Vorsitzende des Nominierungsausschusses und der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses erhalten jeweils zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses
oder des Nominierungsausschusses ist, ohne Vorsitzender zu sein, erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von jeweils
EUR 7.500,00.
Die jährliche Vergütung ist jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar und ist dann innerhalb der ersten sechs Wochen
des neuen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sowie Aufsichtsratsmitglieder, die während
des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat, einen Ausschuss oder eine bestimmte Funktion eintreten oder aus dem Aufsichtsrat,
einem Ausschuss oder einer bestimmten Funktion ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft bzw.
der Wahrnehmung ihrer Funktion ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.
Für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung im Februar 2023.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Zuletzt hat Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2021 über
die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft ergab sich die nachfolgend dargestellte Vergütung gemäß §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2022, wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die „gewährte
und geschuldete Vergütung“ gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Sinne des oben unter Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG beschriebenen Verständnisses abbildet.
Tabelle 10 – Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
|
Name |
Funktion |
Ausschuss Vorsitz |
Vergütung Vorjahr 2021
|
Grundvergütung 2022 |
Grund- vergütung
|
Nominierungs-Ausschuss |
Personal- und Vergütungs-Ausschuss |
Prüfungs-Ausschuss |
Ausschuss-Vergütung |
Gesamt-Vergütung 2022
|
|
|
|
|
(EUR) |
in % |
(EUR) |
(EUR) |
(EUR) |
in % |
(EUR)
|
Marcel Stolk |
Vorsitzender |
|
60.000 |
90.000 |
100% |
|
|
|
0% |
90.000
|
Jim Burns |
Stv. Vorsitzender |
X |
59.583 |
67.500 |
73% |
|
|
25.000 |
27% |
92.500
|
Joachim Coers
|
Mitglied |
|
34.375 |
45.000 |
86% |
|
7.500 |
|
14% |
52.500
|
Steven Greenberg |
Mitglied |
X |
38.750 |
45.000 |
75% |
15.000 |
|
|
25% |
60.000
|
Heather Faust |
Mitglied |
X |
46.042 |
45.000 |
62% |
|
15.000 |
12.500 |
38% |
72.500
|
Tariq Osman |
Mitglied |
|
38.750 |
45.000 |
75% |
7.500 |
7.500 |
|
25% |
60.000
|
Dino Sawaya |
Mitglied |
|
41.667 |
45.000 |
69% |
7.500 |
|
12.500 |
31% |
65.000
|
Gesamt
|
|
|
319.167
|
382.500
|
78%
|
30.000
|
30.000
|
50.000
|
22%
|
492.500
|
|
Der Aufsichtsrat erhielt im Jahr 2022 seine Ansprüche auf die feste Vergütung ab dem Monatsersten des Geschäftsjahres 2022.
Die Vergütung für die Ausschüsse erhielten die Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls für das gesamte Geschäftsjahr 2022.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer formell geprüft und ist auf der nächsten Hauptversammlung am 17. Mai
2022 von den Aktionären zu billigen.
Der Vergütungsbericht wird für 10 Jahre auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. In dem Bericht enthaltene personenbezogene
Daten werden spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
März 2023
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Cherry SE (vormals Cherry AG)
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Cherry SE (vormals: Cherry AG), München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, 29. März 2023
|
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Michael
Wirtschaftsprüfer
|
Dr. König
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Weitere Angaben zu allen unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten
In Bezug auf die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten werden
folgende Angaben gemacht:
2.1 |
Herr James Burns, unabhängiger Berater, wohnhaft in San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika.
Persönliche
Informationen
|
Geburtsjahr: |
1964 |
Geburtsort: |
San Francisco, Vereinigte Staaten von Amerika |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
|
Studium des Rechnungswesens an der Santa Clara University (Bachelor) |
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2017 |
Unabhängiger Berater bei Jim Burns Consulting |
2016 bis 2017 |
Chief Financial Officer bei Accela, Inc. |
2013 bis 2016 |
Executive Vice President und Chief Financial Officer von Silver Spring Networks Inc. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
- |
Cristo Rey High School, Work-Study-Programm der San José Jesuit High School, San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten von
Amerika – Mitglied des Beirats
|
- |
Lehrbeauftragter an der Santa Clara University, Leavey School of Business, Santa Clara, Kalifornien, Vereinigte Staaten von
Amerika
|
Relevante Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen
Neben seiner unternehmerischen Expertise verfügt James Burns zudem über langjährige Erfahrung in beratenden Funktionen sowie
durch seine Tätigkeit als CFO bei Accela, Inc. und bei Silver Spring Networks Inc. als Führungskraft. James Burns verfügt
darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist James Burns als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Burns zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
2.2 |
Herr Joachim Coers, Investor, wohnhaft in Nonnenhorn, Landkreis Lindau-Bodensee, Deutschland.
Persönliche
Informationen
|
Geburtsjahr: |
1965 |
Geburtsort: |
Mülheim/Ruhr, Deutschland |
Staatsangehörigkeit: |
Deutsch |
Ausbildung
|
Studium der Volkswirtschaftslehre an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn (Abschluss als Diplom-Volkswirt)
|
Beruflicher Werdegang
|
2019 bis 2022 |
Mitglied im Aufsichtsrat und Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat der KAP AG |
2020 bis 2021 |
Geschäftsführer der Genui Sechste Beteiligungsgesellschaft mbH |
2016 bis 2019 |
Mitglied des Beirats der Genui Sechste Beteiligungsgesellschaft mbH |
2014 bis 2021 |
Mitglied des Beirats der EnCome Energy Performance GmbH |
2004 bis 2013 |
Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands (zunächst als CFO und Arbeitsdirektor, später als CEO) der MTU Friedrichshafen
GmbH und der Tognum AG
|
1993 bis 2004 |
Tätigkeit im Daimler-Benz Konzern in verschiedenen Bereichen (debis Services, Trucks NAFTA, Railsystems, Passenger Cars Asia)
und Standorten (Frankfurt am Main, Berlin, Portland, Oregon und Tokyo)
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
ensian group GmbH, Leutkirch im Allgäu, Deutschland – Mitglied des Beirats
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Weitere wesentliche Tätigkeiten
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FV Oberwerder Damm GmbH, Hamburg, Deutschland – Geschäftsführer
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- |
FV Parade-Invest GmbH, Nonnenhorn, Landkreis Lindau-Bodensee, Deutschland – Geschäftsführer
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- |
JOBECO Management GmbH, Nonnenhorn, Landkreis Lindau-Bodensee, Deutschland – Geschäftsführer
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Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Coers hat als CFO und CEO der MTU Friedrichshafen GmbH und der Tognum AG eine herausragende Kompetenz in Fragen der operativen
und strategischen Unternehmensführung erworben. Joachim Coers verfügt darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung und war mehrere Jahre als Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat der KAP AG, Fulda, tätig. Seine
Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied hat er durch seine langjährige Tätigkeit in gleicher Funktion im Aufsichtsrat der KAP
AG und als Beirat der ensian group GmbH unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Joachim Coers als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Coers zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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2.3 |
Frau Heather Faust, Managing Partner der Argand Partners, LP, wohnhaft in Chatham, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika.
Persönliche
Informationen
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Geburtsjahr: |
1979 |
Geburtsort: |
New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
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Bachelorstudium in Engineering an der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika (Bachelor of Science
in Engineering) und Masterstudium an der Harvard Business School, Cambridge, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika
(Master of Business Administration)
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Beruflicher Werdegang
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Seit 2015 |
Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand Partners und Managing Partner von Argand Partners, LP, New York, Vereinigte Staaten
von Amerika
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2015 |
Managing Partner der Private-Equity-Firma CHI Private Equity (Nachfolgeunternehmen von Castle Harlan, Inc.) |
2008 bis 2015 |
Investment Professional bei der Private-Equity-Firma Castle Harlan, Inc. in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und
Mitglied im Verwaltungsrat der Ames True Temper, Inc., der IDQ Holdings, Inc. sowie der Baker & Taylor, Inc.
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Grosse Point Beacon Acquisition Inc., Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika – Vorsitzende des Verwaltungsrats
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OASE Management GmbH, Hörstel, Deutschland – Vorsitzende des Beirats
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- |
Sigma Electric Manufacturing Corporation, Garner, North Carolina, Vereinigte Staaten von Amerika – Mitglied des Verwaltungsrats
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- |
Concrete Pumping Holdings, Inc., Thornton, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika – Mitglied des Verwaltungsrats
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Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Heather Faust hat als Mitgründerin der Private-Equity-Firma Argand Partners sowie im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit als
Private Equity Partnerin eine herausragende Kompetenz in Fragen der operativen und strategischen Unternehmensführung erworben.
Heather Faust verfügt darüber hinaus über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Ihre Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied
und auch als Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses hat sie durch ihre langjährige Tätigkeit in vergleichbarer
Funktion im Verwaltungsrat diverser Unternehmen unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Heather Faust steht in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die Argand
Partners Fund GP-GP hält 30,8 % der Aktien an der Cherry SE. Frau Faust ist Mitgründerin und Managing Partner der Argand Partners,
LP.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Faust zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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2.4 |
Herr Steven M. Greenberg, Rechtsanwalt und Berater für das Recht des geistigen Eigentums und Innovationsmanagement, wohnhaft Boynton Beach, Florida,
Vereinigte Staaten von Amerika.
Persönliche
Informationen
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Geburtsjahr: |
1970 |
Geburtsort: |
Portsmouth, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika |
Staatsangehörigkeit: |
US-amerikanisch |
Ausbildung
|
Studium der Wirtschaftswissenschaften und der Elektrotechnik an der Columbia University, New York, New York, Vereinigte Staaten
von Amerika (Abschluss als Bachelor in Wirtschaftswissenschaften und in Elektrotechnik), Verleihung des Juris Doctor von der
University of Florida, Gainesville, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2021 |
President von CRGO Global (Anwaltskanzlei und Patent Portfolio Beratung) |
2018 bis 2021 |
Of Counsel bei Shutts & Bowen, LLP (Übernahme der Patent Practice der CRGO Greenberg, LLC) |
2014 bis 2018 |
Partner und Head of Intellectual Property Transactions bei CRGO Greenberg, LLC (Rechtsnachfolgerin der Carey Rodriguez Greenberg
& O'Keefe, LLP)
|
2006 bis 2013 |
Mitgründer, Partner und Leiter des Bereichs Intellectual Property Transaction der Anwaltskanzlei Carey Rodriguez Greenberg
& O'Keefe, LLP
|
2000 bis 2003 |
Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Akerman Senterfitt (Übernahme der Florida Patent Practice der Quarles & Brady LLP) |
1998 bis 2000 |
Tätigkeit in der Anwaltskanzlei Quarles & Brady LLP |
1995 bis 1996 |
Software-Ingenieur bei SIRS, Inc. |
1994 bis 1995 |
Forschungs- und Entwicklungsingenieur bei der Quantachrome Corporation |
1993 bis 1994 |
Programmanalyst bei Datacor, Inc. |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
Ardent Medical Corporation, Boynton Beach, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika – President
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Steven M. Greenberg verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Mitgründer und Partner von Intellectual Property Transaction
Kanzleien als auch als President der Ardent Medical Corporation über exzellenten unternehmerischen Sachverstand. Insbesondere
seine Expertise in den Bereichen Patentrechten und Elektrotechnik trägt in herausragender Art und Weise zum Kompetenzprofil
des Aufsichtsrats bei.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Steven M. Greenberg als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn
Greenberg zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
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2.5 |
Frau Charlotte Hovmand Johs, unabhängige Beraterin, wohnhaft in Gland, Schweiz.
Persönliche Informationen
|
Geburtsjahr: |
1964 |
Geburtsort: |
Kopenhagen, Dänemark |
Staatsangehörigkeit: |
Dänisch |
Ausbildung
|
Master of Science of International Business von der Syddansk Universitet (University of Southern Denmark), Odense, Dänemark,
und Certified Board Member der Copenhagen Business School, Kopenhagen, Dänemark
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Beruflicher Werdegang
|
2020 bis 2023 |
Corporate General Manager bei Logitech und Mitglied des Executive Team |
2016 bis 2020 |
General Manager bei Logitech Audio & Ultimate Ears bei Logitech, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika und Mitglied
des Executive Team
|
2013 bis 2016 |
Vizepräsidentin und General Manager für PC Peripherals bei Logitech |
2010 bis 2013 |
Vizepräsidentin EMEA Marketing bei Logitech |
1999 bis 2009 |
Verschiedene Positionen als Category Director und Marketingdirektorin bei Cadbury plc |
1992 bis 1999 |
Produkt- und Marketingdirektorin bei Sara Lee Nordics |
1989 bis 1992 |
Marken- und Marketingdirektorin bei l’Oréal Nordics |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Charlotte Johs hat umfangreiche internationale Erfahrung durch ihre Tätigkeiten im Bereich Unterhaltungselektronik und Gebrauchsgüter
bei mehreren großen Unternehmen und hat im Vereinigten Königreich, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Frankreich,
in der Schweiz und in Dänemark gelebt. Durch ihre Tätigkeiten als General Manager bei Logitech hat sie hervorragende Kompetenzen
im Bereich Unternehmenstransformation und Strategie erworben. Weiterhin hat Charlotte Johs langjährige Arbeitserfahrung im
Bereich der verbraucherorientierten Innovation und Markenbildung. Neben ihrer Erfahrung im operativen Geschäft hat Charlotte
Johs bereits zuvor Ämter in Boards und Beiräten in Start-Ups in der Technologie und Kunstbranche innegehabt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Charlotte Johs als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Johs zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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2.6 |
Herr Dino Sawaya, Private Equity Investor, wohnhaft in New Canaan, Connecticut, Vereinigte Staaten von Amerika.
Persönliche Informationen
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Geburtsjahr: |
1983 |
Geburtsort: |
Sydney, Australien |
Staatsangehörigkeit: |
Australisch |
Ausbildung
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Bachelor of Commerce von der University of New South Wales, Sydney, Australien und Bachelor of Laws von der University of
Sydney, Sydney, Australien
|
Beruflicher Werdegang
|
Seit 2021 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Seybert‘s Billiards Corporation und von TeleGeography Corporation |
Seit 2020 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Apartment Guardian Inc. |
2019 bis 2022 |
Principal von Argand Partners, LP |
2015 bis 2018 |
Vice President bei Argand Partners, LP |
2014 bis 2018 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Paddington Bay Partners Pty Ltd. |
2013 bis 2018 |
Mitglied des Verwaltungsrats von Paddington Bay Pty Ltd. |
2011 bis 2014 |
Associate bei CHAMP Private Equity (CHAMP Group Services Pty Ltd.) |
2008 bis 2011 |
Analyst im Investmentbanking bei der Deutschen Bank (Deutsche Australia Limited) in Sydney |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
TeleGeography Corporation, Washington D.C., Vereinigte Staaten von Amerika – Mitglied des Verwaltungsrats
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- |
Seybert‘s Billiards Corporation, Coldwater, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika – Mitglied des Verwaltungsrats
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- |
Apartment Guardian Inc., Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika – Mitglied des Verwaltungsrats
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- |
OASE Management GmbH, Hörstel, Deutschland – Mitglied des Beirats
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Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dino Sawaya hat umfangreiche Erfahrungen mit Unternehmenstransaktionen und Investments. Er verfügt darüber hinaus über Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Seine Kompetenz als Aufsichtsratsmitglied hat er durch seine langjährige Tätigkeit in
vergleichbarer Funktion als Verwaltungsratsmitglied in diversen Unternehmen im In- und Ausland unter Beweis gestellt.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Dino Sawaya stand bis zum 31. Dezember 2022 in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär. Die Argand Partners Fund GP-GP hält 30,8 % der Aktien an der Cherry SE. Herr Sawaya war bis zum 31. Dezember 2022
Principal der Argand Partners, LP. Seit 1. Januar 2023 besteht keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegende geschäftliche
Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Sawaya zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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2.7 |
Herr Marcel Stolk, unabhängiger Berater, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande.
Persönliche Informationen
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Geburtsjahr: |
1967 |
Geburtsort: |
Middelburg, Niederlande |
Staatsangehörigkeit: |
Niederländisch |
Ausbildung
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Teilnahme am Executive Program in International Executive Management an der Stanford Graduate School of Business, Stanford,
Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika.
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Beruflicher Werdegang
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2013 bis 2019 |
Senior Vice President Consumer Computing Platform Business Group der Logitech Europe S.A. |
2011 bis 2019 |
Mitglied des Verwaltungsrats sowie Executive Chairman der Logitech Europe S.A. |
1991 bis 2005 |
Tätigkeit im Logitech-Konzern, zuletzt Senior Vice President Worldwide Sales & Marketing und Mitglied der Geschäftsleitung
der Logitech International S.A.
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
- |
FORWARD.one, Amstelveen, Niederlande – Venture Partner
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Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Marcel Stolk verfügt sowohl in operativen als auch in strategischen Fragen über umfassenden wirtschaftlichen Sachverstand.
Besonders hervorzuheben ist seine herausragende Kompetenz im internationalen Tech-Bereich, die er durch seine Tätigkeit bei
der Logitech International S.A. und der Logitech Europe S.A. erworben hat. Neben seiner unternehmerischen Expertise verfügt
Marcel Stolk zudem über langjährige Erfahrung in beratenden Funktionen sowie als Führungskraft.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Marcel Stolk als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Stolk zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
|
3. |
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft erstattet gemäß Art. 5 SE-Verordnung in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 folgenden
Bericht:
3.1 |
Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand der Gesellschaft hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft am 9. Juni 2022 beschlossen, unter Ausnutzung
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 ein Aktienrückkaufprogramm im Zeitraum
vom 13. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2023 mit einem Volumen von insgesamt 2.000.000 eigenen Aktien der Gesellschaft (ISIN DE000A3CRRN9)
zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) in Höhe von maximal EUR 25.000.000,00 bis zu einer Preisobergrenze von
EUR 14,00 je Aktie („Aktienrückkaufprogramm“) durchzuführen. Im Zeitraum vom 13. Juni 2022 bis einschließlich zum Tag der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft
unter dem Aktienrückkaufprogramm insgesamt 1.077.960 eigene Aktien zu einem Durchschnittspreis in Höhe von EUR 7,46 pro Aktie
und einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) in Höhe von EUR 8.041.366,01 erworben. Dies entsprach einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1.077.960,00 und somit insgesamt rund 4,44 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Die eigenen Aktien wurden auf Grundlage und nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt
3 zu allen von der Hauptversammlung am 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 festgelegten und gesetzlich zulässigen Zwecken
erworben.
Nähere Informationen zum Erwerb eigener Aktien unter dem Aktienrückkaufprogramm, einschließlich detaillierter Angaben zu den
Erwerbsgeschäften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/share/#share-buyback |
zugänglich.
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3.2 |
Verwendung eigener Aktien
Von den insgesamt 1.077.960 unter dem Aktienrückkaufprogramm erworbenen eigenen Aktien hat der Vorstand der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft insgesamt 234.138 Aktien als Akquisitionswährung im Rahmen eines Unternehmenserwerbs
eingesetzt. Am 13. Dezember 2022 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den schwedischen
Spezialisten für E-Sports Equipment, Xtrfy, durch Erwerb aller Geschäftsanteile an der Xtrfy Gaming AB, Landskrona, Schweden
und der Built on Experience AB, Landskrona, Schweden, zu übernehmen („Xtrfy-Transaktion“). Die Xtrfy-Transaktion wurde am 17. Januar 2023 abgeschlossen. Im Rahmen der Xtrfy-Transaktion wurden für einen Teil des
Kaufpreises, namentlich für einen Betrag in Höhe von EUR 1.645.987,23, insgesamt 234.138 eigene Aktien an die Verkäufer übereignet.
Dies entspricht einem Betrag pro Aktie in Höhe von gerundet EUR 7,03 und lag damit über dem durchschnittlichen Kurswert der
Aktie im XETRA-Handel am 13. Dezember 2022, also dem Tag der Beschlussfassung über die Xtrfy-Transaktion, und unter dem durchschnittlichen
Kurswert der Aktie im XETRA-Handel am 17. Januar 2023, also dem Tag des Vollzugs der Xtrfy-Transaktion. Die an die Verkäufer
übereigneten 234.138 eigenen Aktien entsprechen einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 234.138,00 und somit
insgesamt rund 0,96 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Xtrfy-Transaktion diente dem strategischen Ausbau des Geschäftsfelds
GAMING und lag somit im Interesse der Gesellschaft.
Die Verwendung der eigenen Aktien erfolgte nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt
3 Buchstabe d) zu dem dort festgelegten, zulässigen Verwendungszweck der Übertragung der eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung,
insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
war dabei gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 Buchstabe a) ausgeschlossen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni
2021 unter Tagesordnungspunkt 3 im Rahmen der Verwendung der eigenen Aktien erfolgte Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
insgesamt sachlich gerechtfertigt.
|
3.3 |
Bestand eigener Aktien
Gemäß den vorstehenden Angaben hat die Gesellschaft seit dem 13. Juni 2022 bis einschließlich zum Tag der Einberufung der
Hauptversammlung unter dem Aktienrückkaufprogramm insgesamt 1.077.960 eigene Aktien erworben und im Rahmen der Xtrfy-Transaktion
insgesamt 234.138 eigene Aktien verwendet. Die Gesellschaft hält dementsprechend zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
insgesamt 843.822 eigene Aktien, was rund 3,47 % des Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Dies liegt im Rahmen der in
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehenen Grenze von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft.
|
|
III. |
Weitere Angaben und Hinweise
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 24.300.000,00 und ist eingeteilt
in 24.300.000 Stückaktien, wobei grundsätzlich jede Stückaktie eine Stimme in der Hauptversammlung gewährt. Die Gesellschaft
hält 843.822 eigene Aktien. Aus diesen eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme-
und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 23.456.178.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz
muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bei der
Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 26. April 2023, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2023, 24:00
Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Cherry SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen
ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten
unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge
zu tragen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher; das heißt, die Aktionäre können über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
Cherry SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche
Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten
erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der oben für die Erteilung von Vollmachten angegebenen Kontaktmöglichkeiten
erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig
zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs
anzugeben.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Vollmachtserteilung
stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungsweg
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt
ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2)
Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe hierzu Ziff. 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Fristen für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
|
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach
eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche
oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen
zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmacht- und
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die entsprechenden Erläuterungen sind auf
der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre
Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Cherry SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Ablauf des 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen
und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
beziehungsweise die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter anderem durch die Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1)
E-Mail und (2) Papierform.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe hierzu Ziff. 2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.
|
6. |
Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
6.1 |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG,
§ 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung
mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2
SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 16. April 2023, 24:00
Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes
Verlangen an:
Cherry SE
Vorstand
Cherrystraße 2
91275 Auerbach/OPf.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
veröffentlicht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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6.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten
der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 6) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens bis zum 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
bei der Gesellschaft eingehen:
Cherry SE
Dr. Kai Holtmann (Head of Investor Relations)
Cherrystraße 2
91275 Auerbach/OPf.
oder per E-Mail: kai.holtmann@cherry.de
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. bis spätestens bis zum 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz
1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht zum Beispiel nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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6.3 |
Auskunftsrechte gemäß § 131 AktG und § 293g Abs. 3 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Zu Tagesordnungspunkt 7 ist darüber hinaus gemäß § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
auch über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der Cherry Peripherals GmbH zu
geben.
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6.4 |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG,
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zur Verfügung.
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7. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
zugänglich.
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8. |
Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.cherry.de/de/home/annual-general-meeting |
abrufbar. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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München, im April 2023
Cherry SE
Der Vorstand
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05.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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