DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* hiermit zur
ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 27. April 2023, um 10:00 Uhr ein.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.)
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(EGAktG) entschieden, dass die Hauptversammlung (nachfolgend auch „Versammlung“) in Form einer
virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil). Eine physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung
ist ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete
und legitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet sich unter:
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Zudem ist eine öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis einschließlich der Rede des Vorstands geplant (insbesondere
die öffentliche Übertragung von Beiträgen der Aktionäre erfolgt nicht). Der Zugang zur Übertragung ist ebenfalls über
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
erreichbar.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie unter Ziffer III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben
– ausüben. Wir bitten um besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 gemäß
§§ 171, 172 AktG am 14. März 2023 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des
Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss,
der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen,
ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger
EUR 308.978.241,98 und ist eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Diese Stückaktien sind mit Gewinnberechtigung
ab dem 01. Januar 2022 ausgestattet. Ein an die Aktionäre aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2022 auszuschüttender Betrag
ist gleichmäßig auf diese Aktien zu verteilen.
Der Vorstand ist gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 25. April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die DEUTZ
AG und die Daimler Truck AG haben am 30. Januar 2023 den Erwerb von IP und Lizenzrechten für mittelschwere Motoren sowie von
Lizenzrechten für schwere Motoren vereinbart. Ebenfalls an diesem Tag hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
unter Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals II insgesamt 5.285.412 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien („Neue Aktien“) im Wege einer Sachkapitalerhöhung (neben einer Leistung in bar) als Gegenleistung an die Daimler Truck AG auszugeben („Kapitalerhöhung“). Auch die Neuen Aktien sind mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2022 ausgestattet und würden daher an der Verteilung
des ausgeschütteten Bilanzgewinns teilnehmen.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger war die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung im Handelsregister noch nicht erfolgt und die Neuen Aktien waren daher noch nicht entstanden. Die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister muss spätestens bis zum Ablauf der Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs.
3 der Satzung, d. h. bis zum 25. April 2023 erfolgen.
Nach Entstehung der Neuen Aktien wird das Grundkapital der DEUTZ AG EUR 322.490.183,20 betragen, das in 126.147.195 auf den
Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt sein wird.
Der Vorstand geht davon aus, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung nebst entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 25.
April 2023 in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Köln zu HRB 281 eingetragen sein wird.
Nach (und vorbehaltlich) der Durchführung der Kapitalerhöhung wird der Vorstand auch einen Bericht an die Hauptversammlung
betreffend die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich machen, der auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird, sowie in der Hauptversammlung mündlich berichten.
Unabhängig davon, ob die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister rechtzeitig bis zum 25. April
2023 erfolgt, soll der Hauptversammlung am 27. April 2023 ein Vorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, der dazu
führt, dass an die Aktionäre ein Betrag ausgeschüttet wird, der zur Zahlung einer Dividende je zu diesem Zeitpunkt bestehender
Aktie in Höhe von EUR 0,15 führt; der übrige Bilanzgewinn soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Wird die Kapitalerhöhung
rechtzeitig bis zum 25. April 2023 eingetragen, soll eine entsprechende Dividende also auch auf jede Neue Aktie gezahlt werden,
unter entsprechender Reduzierung des Betrags des Bilanzgewinns, der auf neue Rechnung vorgetragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich daher entschieden, der Hauptversammlung in Abhängigkeit von der rechtzeitigen Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister die Eventualvorschläge unter den nachfolgenden Punkten 2.1 und 2.2
zu unterbreiten.
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2.1 Für den Fall, dass das Grundkapital der DEUTZ AG am Tag der Hauptversammlung EUR 308.978.241,98 beträgt und in 120.861.783
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG
für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 37.001.123,44 wie folgt zu verwenden:
EUR 18.129.267,45 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie an die
Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 18.871.855,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.2 Für den Fall, dass das Grundkapital der DEUTZ AG am Tag der Hauptversammlung EUR 322.490.183,20 beträgt und in 126.147.195
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG
für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 37.001.123,44 wie folgt zu verwenden:
EUR 18.922.079,25 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie an die
Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 18.079.044,19 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 03. Mai 2023.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 durch den Abschlussprüfer gemäß §
115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU- Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gem. § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“).
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist in Ziffer II. dieser Einberufung wiedergegeben und von
der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
einsehbar sowie im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 27. April 2023. Daher sind Neuwahlen
erforderlich. Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs.
1 Nr. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Satzung aus zwölf
Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier). Da der Gesamterfüllung
nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit
Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein.
Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gilt gem. der Vorgabe in Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen mit Wirkung ab dem Ende der
Hauptversammlung am 27. April 2023 und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
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7.1 Herrn Helmut Ernst, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global Executive Team ZF AG,
Schweinfurt & Friedrichshafen, wohnhaft in Burgwald,
7.2 Frau Melanie Freytag, Chief Financial Officer, Interzero Gruppe, Berlin, wohnhaft in Frankfurt a.M.,
7.3 Frau Patricia Geibel-Conrad, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener Praxis, Unternehmensberaterin, wohnhaft in Leonberg,
7.4 Herrn Dr.-Ing. Rudolf Maier, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit Zuständigkeiten für
Entwicklung sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off-Road, wohnhaft in Stuttgart,
7.5 Herrn Bernd Maierhofer, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger CTO der MAN Nutzfahrzeuge AG, wohnhaft in München,
7.6 Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter, Unternehmensberater, Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München, ehemaliger Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI
AG, Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln, wohnhaft in Ingolstadt.
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Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten haben mitgeteilt, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend
Zeit zur Verfügung steht. Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Dietmar Voggenreiter im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur DEUTZ AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen
der DEUTZ AG oder einem wesentlich an der DEUTZ AG beteiligten Aktionär, die gemäß dieser Empfehlung des Kodex gegenüber der
Hauptversammlung offenzulegen wären.
Die Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen das vom
Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt von den
vorgeschlagenen Kandidaten Frau Patricia Geibel-Conrad sowie Frau Melanie Freytag, über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügt von den vorgeschlagenen Kandidaten Frau Geibel-Conrad sowie Frau Melanie Freytag. Der Sachverstand bezieht sich jeweils
auch auf die nichtfinanzielle Erklärung und ihre Prüfung.
Lebensläufe der Kandidaten nebst den Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu ihrer Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sind unter Ziffer II. dieser Einberufung beigefügt. Diese Informationen können außerdem unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
eingesehen werden. Dort kann zudem die Qualifikationsmatrix im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex aus der Erklärung zur Unternehmensführung
für das Geschäftsjahr 2022 eingesehen werden sowie eine „als ob“-Qualifikationsmatrix im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex,
die unter Berücksichtigung des Endes der Amtszeit der bestehenden Anteilseignervertreter und der vorstehend zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten erstellt ist.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung einer neuen Ziffer 20a in die Satzung zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde die Möglichkeit geschaffen,
auch künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann gem. § 118a AktG vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen,
dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Format der Hauptversammlung im Zuge der COVID-19-Pandemie
auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bewährt hat. Zudem wurden im Rahmen des Gesetzes zur
Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher
Vorschriften vom 20. Juli 2022 die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung gegenüber dem GesRuaCOVBekG erheblich geändert,
insbesondere, um die Rechte der Aktionäre noch stärker denen in der physischen Hauptversammlung anzunähern.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten,
auf der neuen rechtlichen Grundlage eröffnet sein sollte. Dabei soll aber nicht die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG mögliche
maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern die Ermächtigung soll zunächst auf
zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister, mindestens aber bis zum 31. August 2025 befristet werden. So könnten
jedenfalls die ordentlichen Hauptversammlungen über die Geschäftsjahre 2023 und 2024, die in den Geschäftsjahren 2024 und
2025 stattfinden, innerhalb der gesetzlichen Fristen auch im virtuellen Format abgehalten werden. Spätestens in der ordentlichen
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 könnten die Aktionäre dann entscheiden, ob sich das virtuelle Format aus ihrer Sicht
als mögliche Durchführung bewährt hat und ob die Möglichkeit der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen dann auch für die
Zukunft durch eine entsprechend erneuerte Satzungsbestimmung eröffnet werden soll.
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar
durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, jeweils aktuell zu entscheiden,
ob die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.
Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird der Vorstand sorgfältig abwägen, welches Format im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und dies auch mit dem Aufsichtsrat abstimmen. Dies umfasst
die Berücksichtigung und Abwägung, dass es Tagesordnungspunkte geben kann, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung eine physische
Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung sachgerechter sein kann, als ein virtuelles
Format.
Auch im virtuellen Format wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung spielen, wie dies
auch für die virtuelle Hauptversammlung am 27. April 2023 vorgesehen ist. So hat der Vorstand von der Möglichkeit einer teilweisen
Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung bewusst keinen Gebrauch gemacht, um das virtuelle Format dem physischen
Format möglichst weitgehend anzunähern. Auch wenn künftig von einer von der Hauptversammlung am 27. April 2023 erteilten Ermächtigung
Gebrauch gemacht werden sollte, beabsichtigt der Vorstand aus heutiger Sicht nicht, eine teilweise Verlagerung des Fragerechts
in das Vorfeld einer virtuellen Versammlung vorzunehmen, wodurch das Fragerecht in der Hauptversammlung beschränkt werden
würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In die Satzung der Gesellschaft wird folgende neue Ziffer 20a eingefügt:
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„20a
Virtuelle Hauptversammlung
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung
in das Handelsregister insbesondere als ordentliche Hauptversammlungen über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 stattfinden,
oder, wenn dies später ist, bis zum 31. August 2025 stattfinden (so dass jedenfalls noch die ordentliche Hauptversammlung
über das Geschäftsjahr 2024 binnen der gesetzlichen Frist des § 175 Abs. 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden kann), ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden
(virtuelle Hauptversammlung).“
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung einer neuen Ziffer 19 Abs. 3 in die Satzung
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gem. § 118 Abs. 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung
kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung
erfolgen darf. Die Satzung der Gesellschaft enthält bisher keine entsprechende Regelung. Insbesondere die Erfahrungen im Zuge
der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit aus sachlichen Gründen sinnvoll sein kann.
Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung soll daher künftig
ermöglicht werden, insbesondere auch für den Fall von Hauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Ziffer 19 der Satzung (Ablauf der Hauptversammlung) wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
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„(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im
Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn (i) die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken für das
betreffende Mitglied oder die übrigen Teilnehmer nicht vertretbar erscheint, (ii) die Teilnahme des betreffenden Mitglieds
am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohen Reiseaufwand verbunden wäre oder (iii) die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, haben
stets am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen.“
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10. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer
4 Abs. 2 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 26. April 2018 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 25.
April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 92.693.470,30 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von
bis zu 36.258.534 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Diese am 26. April 2018
beschlossene Ermächtigung wird am 27. April 2023, dem Tag der Hauptversammlung, abgelaufen sein. Von dieser Ermächtigung ist
bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger kein Gebrauch gemacht worden.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel agieren zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 (Genehmigtes Kapital 2023/I) geschaffen werden (dies entspricht gerundet
20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft).
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2023/I, wie zuvor das am 26. April
2018 beschlossene Genehmigte Kapital I, lediglich einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 zu schaffen und hierzu
Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt
zu ändern:
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„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028
einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 (in Worten: einundsechzig Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend
sechshundertsechsundvierzig Euro und sechsundachtzig Eurocent) gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 (in Worten:
vierundzwanzig Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend dreihundertsechsundfünfzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I).
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit – unter Berücksichtigung anderer anzurechnender
Aktien – insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich
ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor
oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge
erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien
angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit §186
Abs. 4 Satz 2 AktG erteilt, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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11. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/II nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer
4 Abs. 3 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 26. April 2018 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II).
Die DEUTZ AG und die Daimler Truck AG haben am 30. Januar 2023 den Erwerb von IP und Lizenzrechten für mittelschwere Motoren
sowie von Lizenzrechten für schwere Motoren vereinbart. Ebenfalls an diesem Tag hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, unter Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals II insgesamt 5.285.412 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
(„Neue Aktien“) im Wege einer Sachkapitalerhöhung (neben einer Leistung in bar) als Gegenleistung an die Daimler Truck AG auszugeben („Kapitalerhöhung“).
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger war die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung im Handelsregister noch nicht erfolgt und die Neuen Aktien waren daher noch nicht entstanden. Die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister muss spätestens bis zum Ablauf der Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs.
3 der Satzung, d. h. bis zum 25. April 2023 erfolgen.
Die Ermächtigung wird am Tag der Hauptversammlung vom 27. April 2023 abgelaufen sein.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel agieren zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 (Genehmigtes Kapital 2023/II) geschaffen werden (dies entspricht gerundet
20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft).
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2023/II, wie zuvor das am 26. April
2018 beschlossene Genehmigte Kapital II, übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 zu schaffen und hierzu
Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt
zu ändern:
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„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028
einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 (in Worten: einundsechzig Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend
sechshundertsechsundvierzig Euro und sechsundachtzig Eurocent) gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 (in Worten:
vierundzwanzig Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend dreihundertsechsundfünfzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/II).
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit – unter Berücksichtigung anderer anzurechnender
Aktien – insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich
ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor
oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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a) soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere (i) zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, (ii) zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen sowie (iii) bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende,
bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023/II in die Gesellschaft einzulegen;
c) bei Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gegen Bareinlagen gemäß diesem Unterpunkt c) ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.
Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss zuvor oder gleichzeitig veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zuvor
oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden;
d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen
würde.
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Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien
angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/II festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG erteilt, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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12. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und eine damit zusammenhängende Satzungsänderung (Ziffer
4 der Satzung)
Die Gesellschaft verfügt derzeit nicht über die Möglichkeit, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zum Zwecke der
Finanzierung auszugeben. Die Schaffung der Möglichkeit zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erweitert
die Möglichkeiten der Gesellschaft, ihren Finanzbedarf flexibel zu decken. Es soll daher eine entsprechende Möglichkeit geschaffen
und dabei in üblichem Rahmen auch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, insgesamt folgenden Beschluss zu fassen:
A. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 61.795.646,86 (dies entspricht gerundet 20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung
der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer Maßgabe
der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können
in Euro oder in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser
Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über
ihre Begebung in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen
einer jeweils begebenen Tranche sind mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten zu versehen.
b) |
Options- und/oder Wandlungspflicht
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Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum
Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Die Gesellschaft kann
in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder
einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis
ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Die Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Grund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit
– unter Berücksichtigung anderer anzurechnender Aktien – insgesamt rechnerisch maximal Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auf Aktien in Höhe von 40 % des Grundkapitals begründet werden. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der
Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
d) |
Ausgabe durch Tochtergesellschaften
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Schuldverschreibungen können auch durch ein abhängiges Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 Aktiengesetz
(„Tochtergesellschaft“) ausgegeben werden. Erfolgt die Begebung durch eine Tochtergesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft zu übernehmen und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft
zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
e) |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
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Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die
Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Aktienzahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung
des Optionspreises auch durch die Übertragung von Optionsschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung
in bar erfolgt. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis
mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
f) |
Wandlungs- und Optionspreis
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Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie darf, mit Ausnahme der Fälle einer Wandlungs- oder Optionspflicht,
80 % des Kurses der Aktien der DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten.
Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des
Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft
nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen,
kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der
Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung
von Aktien kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem
durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen
Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen:
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soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabebetrag den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet;
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften,
ausgegeben werden;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen
würde.
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Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung bzw. begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet.
Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig
ausgegeben wurden bzw. werden.
h) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
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Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und
Wandlungspflichten oder zum Zwecke der Andienung auch eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft gewährt
werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern dieser Rechte nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert
in Geld zahlt (der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht) oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft
gewährt.
Die Bedingungen können zudem auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern
der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags, Aktien der Gesellschaft oder
börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien).
Der Options- oder Wandlungspreis kann nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Options- oder Wandlungsfrist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vornimmt. Eine Anpassung kann ferner
vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung des Bezugsrechts das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert
oder unter Einräumung des Bezugsrechts weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten begibt,
gewährt oder garantiert und den Inhabern bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten kein Bezugsrecht eingeräumt
wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten verbunden sind (z. B.
Dividenden, Spaltungen, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder
Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
j) |
Durchführungsermächtigung
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Regelungen zur Kündigung durch
den Inhaber einer Schuldverschreibung, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- oder Optionspreis
zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft
festzulegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Tochtergesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen
die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben
und Handlungen vorzunehmen.
B. |
Schaffung eines bedingten Kapitals
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Das Grundkapital wird um bis zu EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2023“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 27. April 2023 beschlossenen Ermächtigung des
Vorstands bis zum 26. April 2028 von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft ausgegeben werden, nach Maßgabe der jeweils
geltenden Schuldverschreibungsbedingungen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands
gemäß vorstehendem Buchstaben A. von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaften bis zum 26. April 2028 begeben werden,
von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht genügen und soweit nicht andere
Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-
oder Optionspreisen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
C. |
Satzungsänderung, Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Abs. 4:
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„(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen Aktien bedingt erhöht. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 27. April 2023
von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft bis zum 26. April 2028 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht
Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw.
Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („Bedingtes Kapital 2023“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
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D. |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023
anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals
2023 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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13. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten ohne Wandelungs- oder Optionsrechte und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmals auf den Namen
und/oder auf den Inhaber lautende Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000 ohne Wandelungs- oder Optionsrechte
auf Aktien der Gesellschaft, mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben. Die Genussrechte können auf Euro oder auf eine
andere gesetzliche Währung eines OECD-Mitgliedslandes lauten. Bei Ausgabe in einer anderen Währung ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Genussrechte, maßgebend.
Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Genussrechte können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte auszuschließen,
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben;
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wenn die Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen;
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soweit Genussrechte gegen Erbringung von Sachleistungen zum Zweck der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Vermögensgegenstände, insbesondere
Forderungen, ausgegeben werden.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussrechte,
insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs, die Stückelung, die Laufzeit, die Höhe der jährlichen Ausschüttung, die Kündigung
sowie die Teilhabe an der Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses festzulegen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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14. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Derzeit verfügt die Gesellschaft nicht über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Vorstand und Aufsichtsrat
sind der Auffassung, dass eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ein sinnvolles und wichtiges Instrument
ist, die Möglichkeiten der Gesellschaft zu erweitern, um flexibel auf Kapitalmarktentwicklungen und Finanzierungsbedürfnisse
reagieren zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 eigene Aktien in einem Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt
oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b) |
Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird der Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung herangezogen.
Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen
überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit
partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
|
|
c) |
Verwendung eigener Aktien / Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
wie folgt zu verwenden:
(1) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden.
|
(2) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht
der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese 10 %-Grenze werden
Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
|
(3) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung
von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung
anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG).
|
|
d) |
Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte genutzt werden.
|
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter
www.deutz.com/investorrelations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
|
15. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 15 der Satzung)
Ziffer 15 der Satzung der DEUTZ AG sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR
40.000, den Ersatz ihrer Auslagen sowie pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld von EUR 1.500 erhalten.
Zusätzlich erhalten Mitglieder des Personalausschusses und Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung
von EUR 12.000. Mitglieder von anderen Ausschüssen, insbesondere des Nominierungsausschusses und Mitglieder des Vermittlungsausschusses,
erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 8.000. Ferner erhält jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses pro Teilnahme
an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von EUR 1.500. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieser Vergütungen.
Diese Vergütungsregelung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2018 angepasst.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit seiner Vergütung durch einen Benchmark und ein externes Gutachten von EgonZehnder
überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vergütung nicht mehr marktgerecht ist.
Nach eingehender Beratung und auf Basis des externen Gutachtens sind Aufsichtsrat und Vorstand der Auffassung, dass dies durch
eine Anhebung der Beträge der jährlichen festen Vergütung auf EUR 45.000 beseitigt werden kann. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
soll das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der jährlichen festen Vergütung erhalten. Gleichzeitig
sollen die Sitzungsgelder auf EUR 2.000 pro Sitzung erhöht werden.
Darüber hinaus soll die jährliche feste Vergütung für die Ausschusstätigkeiten angepasst werden, wobei der Prüfungs- und der
Personalausschuss aufgrund ihrer Arbeitsintensität besonders vergütet werden sollen. Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen
eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten und Mitglieder des Personalausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten. Mitglieder des Nominierungsausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten und Mitglieder des Vermittlungsausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten. Der Vorsitzende eines
Ausschusses soll das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen erhalten. Die Sitzungsgelder für
Ausschusssitzungen sollen ebenfalls auf EUR 2.000 pro Sitzung steigen.
Diese Neuregelung wahrt ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und der zeitlichen Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder
in Relation zu ihrer jeweiligen Funktion sowie zur Lage der Gesellschaft. Sie wird außerdem sicherstellen, dass die DEUTZ
AG auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft in ihrem Aufsichtsrat gewinnen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
|
„15
Vergütung des Aufsichtsrats
|
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
(2) Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 2.000 zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.
(3) Zusätzlich erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 und Mitglieder des
Personalausschusses erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 und Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000.. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieser Beträge. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält darüber hinaus pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von EUR 2.000.
(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die
Hauptversammlung.“
|
|
16. |
Beschlussfassung über die Billigung des veränderten Systems der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der DEUTZ AG nach
Maßgabe der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 15
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
durch die Hauptversammlung Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt.
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der DEUTZ AG ist Ziffer 15 der Satzung der Gesellschaft. Diese soll nach
Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 15 vorgeschlagenen Satzungsänderung zu Ziffer 15 der Satzung und entsprechender Beschlussfassung
der Hauptversammlung zukünftig folgenden Wortlaut haben:
|
„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
(2) Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 2.000 zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.
(3) Zusätzlich erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 und Mitglieder des
Personalausschusses erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 und Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das
Eineinhalbfache dieser Beträge. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält darüber hinaus pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von EUR 2.000.
(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die
Hauptversammlung.“
|
Die von der Hauptversammlung am 26. April 2018 zuletzt verabschiedeten und zuletzt auf der Hauptversammlung 2022 gebilligten
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat wurden entsprechend dem gesetzlichen Leitbild im Rahmen einer Benchmarkstudie mit
der Beratungsgesellschaft EgonZehnder auf ihre Angemessenheit nach vier Jahren erneut überprüft und Anpassungsbedarf ermittelt,
welcher in dem Vorschlag der Neufassung von Ziffer 15 der Satzung abgebildet ist. Das darauf nun entsprechend angepasste Vergütungssystem
des Aufsichtsrats wird nachfolgend entsprechend §§ 87a Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG dargestellt und zur Billigung
vorgelegt:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist, abgesehen von dem Fall einer Abwicklung der Gesellschaft, abschließend in der
Satzung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht.
Das in der Satzung geregelte Vergütungssystem ist möglichst einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Dabei ist es von
dem im Deutschen Corporate Governance Kodex geprägten Leitbild geprägt, die unterschiedlichen Beiträge und Arbeitsbelastungen
innerhalb des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder möglichst differenziert, aber auch angemessen abzubilden.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten weiterhin alle die in der Satzung festgelegte jährliche feste Vergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung (Ziffer 15 Abs. 1 der Satzung (neu)).
Daneben steht den Aufsichtsratsmitgliedern der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein in
der Satzung festgelegtes, angemessenes Sitzungsgeld zu (Ziffer 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (neu)).
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung (jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) gewährt
(Ziffer 15 Abs. 3 der Satzung (neu)). Die Höhe der Festvergütung für Ausschusstätigkeiten ist an der Arbeitsbelastung der
jeweiligen Ausschüsse ausgerichtet. Der jeweilige Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte der Ausschussvergütung,
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung
für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer (Ziffer 15 Abs. 4 der Satzung (neu)). Eine variable Vergütung,
die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht vorgesehen.
Für den Fall einer Abwicklung der Gesellschaft bestimmt die Hauptversammlung inwieweit dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu
gewähren ist (Ziffer 15 Abs. 5 der Satzung).
Die Gesellschaft kann und hat für die Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen (Ziffer 15 Abs. 2 der Satzung).
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 AktG). Die Gewährung einer reinen Festvergütung
(jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und folgt auch damit inhaltlich den Kodexempfehlungen. Die Vergütung
des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummern 3, 4 und 6 AktG) und auch
keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 AktG).
Die jährliche Festvergütung wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen Hauptversammlung und die Sitzungsgelder
werden nach der jeweiligen Sitzung gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 AktG). Die Vergütung ist an den Bestand des Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen,
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AktG). Sowohl
die Vertreter der Anteilseigner als auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhalten die gleiche Vergütung.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe
und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen sind (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AktG).
Da die Vergütung in der Satzung geregelt ist, ist bei Änderung des Vergütungssystems zugleich eine Satzungsänderung erforderlich,
wie zur Hauptversammlung 2023 unter Tagesordnungspunkt 15 und als Grundlage des vorstehenden Vergütungssystems vorgeschlagen.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://www.deutz.com/investor-relations/corporate-governance/satzung/ |
einsehbar.
Die sich aufgrund der Satzungsregelung in Ziffer 15 ergebende Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird im jeweiligen
Vergütungsbericht dargestellt. Der aktuelle Vergütungsbericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts 2022, der unter
https://www.deutz.com/investor-relations/ |
einsehbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass vorstehend beschriebene neue Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
der DEUTZ AG zu billigen.
|
II. INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG
1. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022)
VERGÜTUNGSBERICHT DER DEUTZ AG GEMÄSS § 162 AKTG
Inhalt
I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
B. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
2.1 |
Kurzfristige variable Vergütung – Tantieme (STI)
|
2.2 |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
2.3 |
Überblick über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete variable Vergütung
|
2.4 |
Sonstiges
|
C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
A. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der DEUTZ AG im Ge-schäftsjahr 2022. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG).
I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
Gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes wurde der gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2021 auf der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG am 28. April 2022 zur Billigung vorgelegt und mit 83,07
% der Stimmen gebilligt. Aus dem Beschluss ergab sich keine Notwendig zur Anpassung des Vergütungsberichts 2021.
Im Geschäftsjahr 2022 gab es personelle Veränderungen im Vorstandsgremium: Dr.-Ing. Frank Hiller ist am 13. Februar 2022 aus
dem Vorstandsgremium ausgeschieden. Den Vorstandsvorsitz hat am 13. Februar 2022 Dr. Sebastian C. Schulte übernommen. Des
Weiteren hat Michael Wellenzohn das Vorstandsgremium zum 6. September 2022 verlassen. Neu in den Vorstand berufen worden sind
Frau Dr.-Ing. Petra Mayer und Herr Timo Krutoff. Frau Dr.-Ing. Mayer verantwortet seit dem 1. November 2022 die Ressorts Produktion
und Einkauf. Herr Krutoff übernimmt seit dem 1. Dezember 2022 die Verantwortung für die Ressorts Finanzen, Personal und Information
Services sowie die Funktion des Arbeitsdirektors. Das Führungsgremium besteht damit aus vier Mitgliedern. Alle aktuellen Vorstandsmitglieder
werden entsprechend dem Vergütungssystem 2021 vergütet.
Auch in der Besetzung des Aufsichtsrats gab es im Geschäftsjahr 2022 personelle Veränderungen: Der Aufsichtsrat hat Herrn
Dr. Dietmar Voggenreiter mit Wirkung zum 12. Februar 2022 zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt. Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende,
Herr Dr.-Ing. Bernd Bohr, hatte den Vorsitz zuvor niedergelegt und ist weiterhin ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer formell
und inhaltlich geprüft. Siehe Vermerk des Wirtschaftsprüfers.
II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat der DEUTZ AG das Vergütungssystem
der Mitglieder des Vorstands 2021 überarbeitet, dem die Hauptversammlung am 29. April 2021 zugestimmt hat. Das überarbeitete
System berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in
der Fassung vom 28. April 2022. Es besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten und unterstützt
die langfristige und nachhaltige Entwicklung der DEUTZ AG. Das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands findet
seit dem Geschäftsjahr 2021 Anwendung.
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von DEUTZ zu unterstützen und eine angemessene Vergütung
für die Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie setzt das Vergütungssystem Anreize
für profitables Wachstum und nachhaltige Wertschaffung. Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable
Vergütung, um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der DEUTZ AG hervorzuheben und hat zu diesem Zweck auch
eine aktienbasierte Ausgestaltung.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Dabei wird er vom Personalausschuss unterstützt, der die Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung
sowie die Entscheidungen des Aufsichtsrats und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.
B. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von DEUTZ setzte sich 2022 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die konkreten Bestandteile des Vergütungssystems im Jahr 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
Vergütungs-
komponenten
|
Förderung der langfristigen Entwicklung
|
Ausgestaltung 2022
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Grundvergütung
|
Bildet die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstands, die die Strategie entwickeln
und umsetzen
|
• |
Feste Vergütung, die in monatlichen Raten ausgezahlt wird
|
|
Nebenleistungen
|
• |
Dienstwagen und Versicherungen
|
|
Altersversorgung
|
• |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (Tantieme/STI)
|
Honorierung des Grades der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie einschließlich konkreten, in die Zukunft wirkenden
Nachhaltigkeitszielen innerhalb eines Geschäftsjahres
|
• |
Plantyp: Zielbonus
|
• |
Leistungskriterien:
- |
30 % Umsatz
|
- |
30 % EBIT
|
- |
25 % Strategieziel
|
- |
15 % Nachhaltigkeitsziel
|
|
• |
Auszahlungsbegrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
• |
Laufzeit: Ein Jahr
|
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Incentivierung von nachhaltigem Wachstum und langfristiger Wertsteigerung der DEUTZ AG sowie Interessenangleich zwischen Investoren
und Mitgliedern des Vorstands
|
• |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan
|
• |
Leistungskriterien:
- |
50 % relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
- |
gegenüber DAXSubsector All Industrial Machinery
|
- |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
|
• |
Auszahlungsbegrenzung: 180 % des Zielbetrags
|
• |
Laufzeit: Vier Jahre
|
|
Sonstiges
|
Malus/Clawback
|
Sicherung der verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne der DEUTZ AG |
• |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
Sondervergütung
|
Honorierung besonderer Leistungen bei außergewöhnlichen, nicht in der Unternehmensplanung abgebildeten oder für den Konzern
besonders intensiv wirkenden (Struktur-)Ereignissen
|
• |
Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung
|
• |
Begrenzt auf die hälftige jährliche Grundvergütung und begrenzt durch die Maximalvergütung
|
|
Maximalvergütung
|
Begrenzung der Vergütung auf eine Höhe, die motivierend auf die Mitglieder des Vorstands wirkt, aber nicht unangemessen ist |
• |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
- |
Vorstandsvorsitzender: 2.800.000 €
|
- |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: je 1.900.000 €
|
|
|
Abfindungs-Cap
|
Vermeidung zu hoher Abfindungszahlungen, die nicht im Interesse der DEUTZ AG liegen |
• |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung wird den Mitgliedern des Vorstands unabhängig von ihrer konkret zielorientierten Leistung
und der Entwicklung der Gesellschaft gewährt. Sie besteht aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung.
Die Komponenten der erfolgsunabhängigen Vergütung bilden die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Vorstandsmitglieder,
die die Unternehmensstrategie entwickeln und umsetzen.
Grundvergütung Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der konkreten Entwicklung der DEUTZ AG gewährt wurde.
Nebenleistungen Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Jahr 2022 umfassten die Nebenleistungen
für die Mitglieder des Vorstands die Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit, einen
Fahrer in Anspruch zu nehmen, sowie Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung.
Altersversorgung Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als eine beitragsorientierte Zusage ausgestaltet. Für die Altersversorgung
zahlte die DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2022 für die Vorstandsmitglieder einen Betrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse
ein (Aufwendung für die Altersversorgung). Für Herrn Krutoff wird der Beitrag zur Altersversorgung erstmals 2023 in die Unterstützungskasse
eingezahlt. Bei Renteneintritt haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf das jeweils zugesagte Kapital, das durch die
Unterstützungskasse ausgezahlt wird.
Aspekt
|
Ausprägung
|
Zusageart |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr; frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Einen Garantiezins gibt es nicht, das heißt abseits
der Überschussbeteiligung erfolgt keine Verzinsung.
|
Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die DEUTZ AG kann mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds anstelle eines Einmalbetrags eine
lebenslange Rente vereinbaren, die im Versorgungsfall von der Unterstützungskasse geleistet wird.
|
Invalidität/Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven
kommen.
Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
Pensionsaufwand für die Mitglieder des Vorstands Die Aufwendungen für die Altersversorgung im Jahr 2022 belaufen sich auf folgende Werte:
|
Aufwendung für die Altersversorgung im
Geschäftsjahr 2022 (in Tsd. €)
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
135 |
Dr.-Ing. Petra Mayer (seit 1. November 2022)
|
50 |
Dr.-Ing. Markus Müller
|
50 |
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis 13. Februar 2022)
|
150 |
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022)
|
80 |
2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Die nachfolgenden Kapitel stellen die Systematik der im Geschäftsjahr gewährten bzw. geschuldeten Vergütung dar. Die gewährte
Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt,
vollständig erbracht worden ist (das heißt, dass die Performanceperiode beendet ist und die Leistungskriterien erfüllt sind).
Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die
fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus wird die Systematik des im Geschäftsjahr 2022 zugesagten LTI (2022-2025) dargestellt. Die zugesagte Vergütung
ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in
Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
2.1 Kurzfristige variable Vergütung – Tantieme (Short Term Incentive – STI)
Die Tantieme trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
innerhalb eines Geschäftsjahres konkretisiert und bei entsprechender Umsetzung honoriert. Die Beurteilung des Erfolgs basiert
auf finanziellen, strategischen und nachhaltigen Leistungskriterien. Die finanziellen Ziele Umsatz und EBIT zahlen auf die
Wachstumsstrategie der DEUTZ AG mit ihren regionalen Wachstumsinitiativen ein, da sie zusammen ein profitables Wachstum incentivieren.
Das Strategieziel stellt auf die Umsetzung konkreter strategischer Initiativen, beispielsweise zur Umsetzung der E-DEUTZ-Strategie,
ab. Das Nachhaltigkeitsziel spiegelt die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung der DEUTZ AG wider und wurde aus
der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie “Taking Responsibility“ als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet.
Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI. Der Zielbetrag wird mit der Gesamtzielerreichung multipliziert, um den Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Die Gesamtzielerreichung des STI ergibt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungsgrade der vier Leistungskriterien
Umsatz, EBIT, Strategie- und Nachhaltigkeitsziel. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat ein Strategieziel aus der
Kategorie „Alternative Antriebe“ und ein Nachhaltigkeitsziel aus den Kategorien „Supply Chain“ und „Diversity“ festgelegt.
Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung nach Ende der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat bestimmt wird. Bei einer Leistung unterhalb eines Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung für den entsprechenden
STI-Anteil 0 %. Der STI kann folglich komplett entfallen. Die Zielerreichung ist auf maximal 150 % begrenzt. Zwischen den
genannten Zielerreichungsgraden wird linear interpoliert.
Umsatz Als Umsatz wird der gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernumsatz herangezogen. Der Umsatz wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2022 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium Umsatz lauten wie folgt:
STI 2022
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
1.592 Mio. € |
50 % |
Zielwert |
1.792 Mio. € |
100 % |
Cap |
1.992 Mio. € |
150 % |
Ist-Wert |
1.953,4 Mio. € |
140,4 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
EBIT Als EBIT wird das gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern abzüglich Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben, (EBIT vor Sondereffekten) herangezogen. Das EBIT wird mit einer
Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2022 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT lauten wie folgt:
STI 2022
|
EBIT
|
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
42 Mio. € |
50 % |
Zielwert |
82 Mio. € |
100 % |
Cap |
122 Mio. € |
150 % |
Ist-Wert |
89,4 Mio. € |
109,3 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
Strategie- und Nachhaltigkeitsziel Das Strategieziel für das Geschäftsjahr 2022 wurde aus der Kategorie „Alternative Antriebe“ festgelegt und wird mit einer
Gewichtung von 25 % berücksichtigt. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2022 wurde aus den Kategorien „Supply Chain“
und „Diversity“ festgelegt und wird mit einer Gewichtung von 15 % berücksichtigt.
Für das Strategie- und Nachhaltigkeitsziel wurden jeweils zehn Einzelziele festgelegt. In der folgenden Tabelle werden diese
Einzelziele in Zielclustern exemplarisch dargestellt.
Aus der Wachstums- und Internationalisierungsstrategie abgeleitete Strategieziele aus der Kategorie „Alternative Antriebe“
für das Jahr 2022:
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
Wasserstoff |
Ausbau der wasserstofffähigen Prüfstände, Voranschreiten bei der Entwicklung eines Wasserstoffmotors, Lieferantenfestlegung
für Haupt- und Funktionskomponenten eines Wasserstoffmotors
|
E-DEUTZ |
Fertigstellung von Kundenapplikationen, Gewinnung eines Kundenauftrags, Weiterentwicklung des modularen E-DEUTZ-Baukastens
(DMBK)
|
Aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete Nachhaltigkeitsziele aus den Kategorien „Supply Chain“ und „Diversity“ für das
Jahr 2022:
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
Supply Chain |
Konzeptentwicklung zum Aufbau der Logistiklieferanten gem. Nachhaltigkeitskriterien, Bewertung von Lieferanten hinsichtlich
Nachhaltigkeitskriterien
|
Diversity |
Erhöhung des Frauenanteils auf den oberen Führungsebenen, Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Diversity bei DEUTZ |
Der Grad der Zielerreichung für das Strategie- und das Nachhaltigkeitsziel bemisst sich an der Anzahl der Einzelziele, die
in der jeweiligen Kategorie im Geschäftsjahr 2022 erreicht wurden. Der Zusammenhang zwischen der Anzahl erreichter Ziele und
der Zielerreichung, sowie die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022 werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
STI 2022
|
Anzahl der jeweils erreichten Einzelziele aus den Kategorien des Strategieziels und des Nachhaltigkeitsziels
|
Grad der
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
3 |
50 % |
Zielwert |
5 |
100 % |
Cap |
7 |
150 % |
Ist-Wert Strategieziel |
8 |
150 % |
Ist-Wert Nachhaltigkeitsziel |
10 |
150 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen,
welche von der Unternehmensplanung und definierten Einzelzielen nicht konkret umfasst waren, angemessen zu berücksichtigen.
Wie auch schon 2021 hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.
Ermittlung des STI Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu
bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Die folgende Tabelle fasst Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag des STI 2022 für jedes
Vorstandsmitglied zusammen:
STI 2022
|
Dr. Sebastian
C. Schulte
|
Timo
Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra Mayer
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr.-Ing. Frank Hiller1
|
Michael
Wellenzohn2
|
Zielbetrag
|
459 Tsd. € |
25 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
143 Tsd. € |
200 Tsd. € |
Gesamtzielerreichung
|
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
Auszahlungsbetrag
|
618 Tsd. € |
34 Tsd. € |
67 Tsd. € |
405 Tsd. € |
192 Tsd. € |
270 Tsd. € |
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
2.2 Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Die langfristige variable Vergütung trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die Umsetzung der
Unternehmensstrategie, deren nachhaltige Ausrichtung und die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ AG auf Basis des ursprünglich
bis 2020 geltenden Vergütungssystems sowie des dann ab 2021 für den Vorstand geltenden neuen Vergütungssystems honoriert.
Die Beurteilung des Erfolgs leitet sich aus finanziellen und aktienbasierten Leistungskriterien ab, die auf der Strategie
der DEUTZ AG basieren.
2.2.1 Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) – Gewährung im Jahr 2022
Die in der Vergangenheit zugesagte Tantieme wurde nach Feststellung der Zielerreichung nur zu 60 % partiell ausgezahlt, jeweils
20 % wurden für ein bzw. zwei Geschäftsjahre aufgeschoben und bei Erreichung weiterer Erfolgsziele (Mittelfrist-Ziele) ausgezahlt
(Deferral). Somit erfolgte im Geschäftsjahr 2022 die Gewährung aus dem aufgeschobenen Anteil der Tantieme aus 2020 (aufgeschoben
für zwei Jahre).
Die Auszahlungsbeträge der Tantieme 2020 wurden in Abhängigkeit von der Gesamtzielerreichung der Leistungskriterien bestimmt:
Bei einer Gesamtzielerreichung von unter 75 % bestand kein Tantieme-Anspruch. Bei einer Gesamtzielerreichung von 75 % (untere
Schwelle) betrug die Tantieme 50 %, bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % wurde die Tantieme mit 100 % bemessen und bei
einer Gesamtzielerreichung von mindestens 150 % (Cap) betrug die Tantieme 150 %. Zwischen unterer Schwelle und 100 % Gesamtzielerreichung
sowie 100 % Gesamtzielerreichung und Cap wurde die Tantieme linear interpoliert.
Für die Gesamtzielerreichung der Tantieme im Geschäftsjahr 2020 waren die Leistungskriterien EBIT-Rendite vor Sondereffekten
(40 %), durchschnittliches Working Capital (20 %), Umsatz (20 %) und strategische Ziele (30 %) relevant. Die Zielwerte betrugen
im Geschäftsjahr 2020 für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten 2,5 %, für das durchschnittliche Working Capital 20,6 % und
für den Umsatz ca. 1,6 Mrd. €. Die Zielsetzungen der strategischen Ziele basierten im Geschäftsjahr 2020 auf den Bereichen
E-DEUTZ, China-Strategie und externe Unternehmenskooperationen und setzten sich aus jeweils drei Zielen pro Bereich zusammen.
Für das Geschäftsjahr 2020 betrug die Zielerreichung 0 % für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten, 0 % für das durchschnittliche
Working Capital, 0 % für den Umsatz und 139,0 % für die strategischen Ziele. Dies entspricht einer Gesamtzielerreichung von
41,7 % für das Geschäftsjahr 2020. Da die Gesamtzielerreichung unterhalb der unteren Schwelle lag, bestand für das Geschäftsjahr
2020 kein Anspruch auf eine Tantieme. Folglich wurden keine Tantieme-Beträge aus dem Geschäftsjahr 2020 als Deferrals aufgeschoben
und keine Deferral-Beträge im Geschäftsjahr 2022 gewährt oder geschuldet.
2.2.2 LTI (LTI 2019-2022)
Im Geschäftsjahr 2022 wurde den Mitgliedern des Vorstands Vergütung gewährt, die sich aus dem im Geschäftsjahr 2019 zugesagten
LTI ergibt. Der im Geschäftsjahr 2019 zugesagte LTI wurde in Form von virtuellen Performance Shares zugesagt. Der Zielbetrag
bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wurde der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares – VPS). Der Beginn der Laufzeit war bei den Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn der 1. Januar 2019 und bei Herrn Dr. Strecker
der 1. März 2019. Der Zielbetrag von Herrn Dr. Strecker wurde ratierlich für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Dezember
2019 zugeteilt, da die Zuteilung ab 2020 dem Geschäftsjahr angeglichen wurde. Für die Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn
betrug der heranzuziehende durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG 6,33 € und für Herrn Dr. Strecker 5,95 €. Die Anzahl
der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2019 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Mitglied des Vorstands
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien in 2019
|
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis Februar 2022) |
31.615 |
Dr. Andreas Strecker (bis Februar 2021) |
21.009 |
Michael Wellenzohn (bis September 2022) |
26.083 |
Ein Zahlungsanspruch nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode ist abhängig davon, ob eines der beiden Leistungskriterien
Aktienkurssteigerung oder relative Aktienkurssteigerung erfüllt ist.
Die LTI-Auszahlung ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt sich wie folgt:
Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der Aktienkurssteigerung in der Performanceperiode wird der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie (durchschnittlicher
Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 60 Börsenhandelstagen
vor Ablauf der Performanceperiode) dem Referenzkurs (durchschnittlicher Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 Börsenhandelstagen vor dem Zuteilungszeitpunkt) gegenübergestellt. Für die Ermittlung
der Aktienkurssteigerung ist der Betrag der bis zum Ende der Wartezeit ausgeschütteten Bruttodividenden dem Kurswert der DEUTZ-Aktie
hinzuzurechnen.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2022 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
LTI-Gewährung in 2022
|
Aktienkurssteigerung von 2019 auf 2022
|
Grad der
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
< 30 % |
0 % |
Zielwert |
>= 30 % |
100 % |
Ist-Wert 2022 |
-32,3 % |
0 % |
Relative Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der relativen Aktienkurssteigerung wird die Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie (s. Leistungskriterium
Aktienkurssteigerung) der Börsenkursentwicklung des MDAX gegenübergestellt.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2022 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium relative Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
LTI-Gewährung in 2022
|
Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung im MDAX von 2019 auf 2022
|
Grad der
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
< 10 %-Punkte |
0 % |
Zielwert |
>= 10 %-Punkte |
100 % |
Ist-Wert 2022 |
-37,2 % |
0 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird bestimmt, ob in der Performanceperiode ein Zahlungsanspruch entstanden ist. Um den
Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird die finale Anzahl VPS im Falle eines Zahlungsanspruchs
sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage
vor dem Ablauf der Performanceperiode im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) multipliziert. Der Auszahlungsbetrag
ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
Die folgende Tabelle fasst u. a. Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag für den LTI 2019-2022
für jedes Vorstandsmitglied, dem der LTI 2019-2022 gewährt wurde, zusammen:
LTI 2019-20221
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Michael Wellenzohn
|
Zielbetrag |
200 Tsd. € |
165 Tsd. € |
Zuteilungskurs |
6,33 € |
6,33 € |
Anzahl VPS |
31.615 |
26.083. |
Gesamtzielerreichung |
0 % |
0 % |
Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
0 |
Schlusskurs (inkl. Dividende) |
4,28 € |
4,28 € |
Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
1 Die Laufzeit des LTI 2019–2022 von Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2019 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2023. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 dargestellt werden.
Da im Geschäftsjahr 2022 auch der LTI 2018-2021 von Dr. Strecker endete, werden nachfolgend zudem die für die Gewährung an
Herrn Dr. Strecker relevanten Parameter des LTI 2018-2021 dargestellt. Die in diesem Kapitel 2.2.2 dargestellte LTI-Grundlogik
gilt hinsichtlich aller Parameter (das heißt Plantyp, Performanceperiode, Leistungskriterien sowie Ermittlung der Auszahlung)
auch für den LTI 2018-2021. Die Zielwerte der Leistungskriterien des LTI 2018-2021 entsprechen ebenfalls den in diesem Kapitel
dargestellten Zielwerten des LTI 2019-2022. Zwischen dem 1. März 2018 und dem 28. Februar 2022 betrug die Aktienkurssteigerung
der DEUTZ-Aktie -14,9 % und die Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung
im MDAX (relative Aktienkursentwicklung) -43,3 %. Die Zielerreichung des LTI 2018-2021 von Herrn Dr. Strecker beträgt demnach
0 %.
LTI 2018-2021
|
Dr. Andreas Strecker
|
Zielbetrag |
150 Tsd. € |
Zuteilungskurs |
7,58 € |
Anzahl VPS |
19.789 |
Gesamtzielerreichung |
0 % |
Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
Schlusskurs (inkl. Dividende) |
6,45 € |
Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
2.2.3 LTI (Zuteilung im Jahr 2022)
Der im Geschäftsjahr 2022 zugesagte LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche zugesagt. Der Zielbetrag bildet dabei die
Ausgangsbasis der Zusage und beträgt für die Mitglieder des Vorstands jeweils zwischen 63 % und 69 % der Grundvergütung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter VPS zu ermitteln. Für 2022 belief sich der durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG auf 6,80 €. Die Anzahl der
VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2022 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
Mitglied des Vorstands
|
Zugesagter LTI-Betrag (Zielbetrag)
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien
in 2022
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
561 Tsd. € |
82.618 |
Timo Krutoff
(seit 1. Dezember 2022)
|
31 Tsd. € |
4.537 |
Dr.-Ing. Petra Mayer
(seit 1. November 2022)
|
62 Tsd. € |
9.075 |
Dr.-Ing. Markus Müller
|
370 Tsd. € |
54.448 |
Dr.-Ing. Frank Hiller1
(bis 13. Februar 2022)
|
174 Tsd. € |
25.605 |
Michael Wellenzohn2
(bis 6. September 2022)
|
243 Tsd. € |
35.808 |
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von der Zielerreichung der additiv verknüpften Leistungskriterien Return on Capital
Employed (ROCE) und relativer Total Shareholder Return (relativer TSR).
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG innerhalb einer TSR-Peergroup. Der Zielwert für das Leistungskriterium ROCE wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Nach
der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt.
Die LTI-Auszahlung ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich
wie folgt:
Relativer Total Shareholder Return Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von DEUTZ mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit
50 % gewichtet. Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am
Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Die TSR-Peergroup setzt sich aus Unternehmen des DAXSubsector
All Industrial Machinery zusammen.
Somit weicht diese Peergroup von der Zusammensetzung derjenigen Peergroup, die für die Überprüfung der horizontalen Üblichkeit
der Vorstandsvergütung herangezogen wurde, teilweise ab. Die Zusammensetzung der Peergroup zur Beurteilung der horizontalen
Üblichkeit basiert auf aktienrechtlichen Kriterien wie Branche, Größe und Land. Für die Zusammensetzung der TSR-Peergroup
wurde der Fokus stärker auf die Branche gelegt, sodass auch größere und kleinere Unternehmen im Vergleich zu DEUTZ betrachtet
werden. Einige Unternehmen der TSR-Peergroup würden die aktienrechtlichen Größenkriterien für die Überprüfung der horizontalen
Üblichkeit der Vorstandsvergütung somit nicht ausreichend erfüllen. Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass eine Peergroup
mit stärkerem Branchenfokus besser geeignet ist, um die Performance von DEUTZ in Relation zu den relevanten Wettbewerbern
und der Branche insgesamt zu evaluieren, als die Peergroup des Horizontalvergleichs.
Die TSR-Peergroup setzte sich im Dezember 2022 aus den folgenden Unternehmen zusammen:
Aumann AG, Datron AG, DMG MORI AG, Dürr AG, Francotyp-Postalia Holding AG, Heidelberger Druckmaschinen AG, Jungheinrich AG,
KHD Humboldt Wedag International AG, KHD Humboldt Wedag Vermögensverwaltungs-AG, KION GROUP AG, Knorr-Bremse AG, Koenig &
Bauer AG, Krones AG, KSB SE & Co. KGaA, Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Masterflex SE, NORMA Group SE, PITTLER Maschinenfabrik
AG, SAF-Holland SE, SCHUMAG AG, Stabilus SE, Wacker Neuson SE, WashTec AG.
Für jedes Unternehmen der Peergroup und für DEUTZ wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt.
Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei
der 0. Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG wie folgt:
LTI-Zuteilung
in 2022
|
Perzentilsrang des
TSR von DEUTZ
|
Grad der
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
25. |
0 % |
Zielwert |
50. |
100 % |
Cap |
75. |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Return on Capital Employed Der ROCE ist der Quotient aus dem Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern gemäß Konzernjahresabschluss abzüglich Erträgen und
Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben (EBIT
vor Sondereffekten), und dem eingesetzten Kapital und wird mit 50 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung
für die Tranche 2022 ist der ROCE des letzten Geschäftsjahres der Performanceperiode, das heißt der ROCE des Geschäftsjahres
2025.
Der Schwellenwert des ROCE entspricht dem gewichteten Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital – WACC) der DEUTZ
AG. ROCE-Werte unterhalb des WACC führen zu einer Zielerreichung von 0 %. So entsteht ein Auszahlungsanspruch erst dann, wenn
die Rendite auf das eingesetzte Kapital die Kosten übersteigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung und das Cap inklusive der daraus resultierenden
Zielerreichung für das ROCE des Geschäftsjahres 2025 lauten wie folgt:
LTI-Zuteilung
in 2022
|
ROCE
|
Grad der
Zielerreichung
|
Untere Schwelle |
7,6 % |
50 % |
Zielwert |
10,0 % |
100 % |
Cap |
15,0 % |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen jedoch die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen
bei den Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit
hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die bedingt zugesagte Anzahl VPS mit dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln,
wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
der letzten 60 Handelstage im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert.
Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt.
2.3 Überblick über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete variable Vergütung
Die aus den Leistungskriterien resultierende gewährte bzw. geschuldete kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2022 wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
Dr. Sebastian C. Schulte
|
Timo Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra Mayer
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr. Andreas Strecker
|
Michael Wellenzohn
|
STI 2022
|
|
|
|
|
|
|
|
Zielbetrag |
459 Tsd. € |
25 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
143 Tsd. €1 |
- |
200 Tsd. €2 |
Gesamtzielerreichung |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
- |
134,9 % |
Auszahlungsbetrag |
618 Tsd. € |
34 Tsd. € |
67 Tsd. € |
405 Tsd. € |
192 Tsd. € |
- |
270 Tsd. € |
LTI 2018-2021
|
|
|
|
|
|
|
|
Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
- |
150 Tsd. € |
- |
Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
7,58 € |
- |
Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
19.789 |
- |
Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
- |
0 % |
- |
Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
- |
Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
6,45 € |
- |
Auszahlungsbetrag |
- |
- |
- |
- |
- |
0 Tsd. € |
- |
LTI 2019-2022
|
|
|
|
|
|
|
|
Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
200 Tsd. € |
125 Tsd. € |
165 Tsd. € |
Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
6,33 € |
5,95 € |
6,33 € |
Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
31.615 |
21.009 |
26.083 |
Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
0 % |
-3 |
0 % |
Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
0 |
-3 |
0 |
Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
4,28 € |
-3 |
4,28 € |
Auszahlungsbetrag |
- |
- |
- |
- |
0 Tsd. € |
-3 |
0 Tsd. € |
Gewährte und geschuldete variable Vergütung (Summe)
|
618 Tsd. €
|
34 Tsd. €
|
67 Tsd. €
|
405 Tsd. €
|
192Tsd. €
|
0 Tsd. €
|
270 Tsd. €
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
3 Die Laufzeit des LTI 2019-2022 von Herrn Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2019 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2023. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 dargestellt werden.
2.4 Sonstiges
Malus und Clawback Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Das
bedeutet: Bei schwerwiegenden, von der Gesellschaft im einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes
Gesetz oder ihre gesetzlichen und dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
noch nicht ausgezahlte variable Vergütung teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern
(Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2022 hat der
Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Sondervergütung Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als auch zu begründenden Ausnahmefällen Vorstandsmitgliedern in Übereinstimmung
mit der Empfehlung G.11 des DCGK eine Sondertantieme nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Die Sondertantieme ist zweifach
begrenzt. So ist sie zunächst relativ auf die Hälfte der Jahresgrundvergütung der Vorstandsmitglieder limitiert. Zudem fällt
die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als absolute Obergrenze der Gesamtvergütung.
Eine solche Sondertantieme wurde in den letzten zehn Jahren und auch im Geschäftsjahr 2022 nicht gewährt.
Einhaltung der Maximalvergütung Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes
Mitglied des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen
aus dem STI und LTI sowie etwaige Sondertantieme. Die nachfolgend dargestellten Maximalvergütungen für die Mitglieder des
DEUTZ-Vorstands liegen unterhalb der im Vergütungssystem 2021 festgelegten Maximalvergütungen und entsprechen damit dem Vergütungssystem
2021:
Mitglieder des Vorstands
|
Maximalvergütung
gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
2.777 Tsd. € |
Timo Krutoff (seit 1. Dezember 2022)
|
1.746 Tsd. € |
Dr.-Ing. Petra Mayer (seit 1. November 2022)
|
1.746 Tsd. € |
Dr.-Ing. Markus Müller
|
1.746 Tsd. € |
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis 13. Februar 2022)
|
2.482 Tsd. € |
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022)
|
1.767 Tsd. € |
Hinsichtlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen, der Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr
2022 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütung aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann
über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2025 abschließend berichtet werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für
die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungs-Cap).
Herr Dr.-Ing. Hiller ist zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Im Zuge seines Ausscheidens erhält Dr.-Ing.
Hiller zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in Bezug auf diesem noch zustehende Vergütungsansprüche
aufgrund der vorzeitigen Beendigung, die sich insgesamt innerhalb des Abfindungs-Cap hält. Die Abfindung der Grundvergütung
sowie der Nebenleistungen für die Jahre 2022 bis 2024 wurde bereits vollständig im Jahr 2022 ausgezahlt. Der auf die variable
Vergütung entfallende Anteil der Ausgleichszahlung wird erst mit Beendigung der jeweiligen Performanceperioden der jeweiligen
STI- und LTI-Tranchen fällig. Für die STI- und LTI-Tranchen wurde im Rahmen der Ausgleichszahlung eine abschließende Zielerreichung
von 145 % vereinbart. Der so auf den LTI entfallenden Anteil der Ausgleichszahlung ist maßgeblich von der Aktienkursentwicklung
der DEUTZ Aktie während der regulären Performanceperioden abhängig, sodass eine finale Wertermittlung dieses variablen Anteils
der Ausgleichszahlung erst nach dem Ende der Performanceperiode der letzten zugesagten LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2027 möglich
ist. Auf Basis dieser Vereinbarung beträgt die voraussichtliche Ausgleichszahlung für Herrn Dr.-Ing. Hiller anteilig für das
Geschäftsjahr 2022 1,5 Mio. €, für das Geschäftsjahr 2023 2,4 Mio. € und anteilig für das Geschäftsjahr 2024 0,8 Mio. €. Zudem
erfolgt ein Beitrag an die Unterstützungskasse im Rahmen der mit Herrn Dr.-Ing. Hiller vereinbarten betrieblichen Altersversorgung
in Höhe von 320 Tsd. €, aufgeteilt auf die Geschäftsjahre 2022 bis 2024.
Auch Herr Wellenzohn erhält im Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand zum 6. September 2022 zur Abgeltung seiner
vertraglichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung. Im Zuge der Vertragsaufhebung wurde mit Herrn Wellenzohn eine Ausgleichszahlung
vereinbart, die eine Erstattung der voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für die Dauer von 10 Monaten umfasst. Die Abfindung
der Grundvergütung wird anteilig im jeweiligen Berichtsjahr ausgezahlt. Der auf die variable Vergütung entfallende Anteil
der Ausgleichszahlung wird zudem erst mit Beendigung der jeweiligen Performanceperioden der jeweiligen STI- und LTI-Tranchen
fällig. Der Anteil der Ausgleichszahlung, der auf den anteiligen STI 2022 und die anteilige LTI-Tranche 2022 entfällt, wird
auf Basis der tatsächlichen Zielerreichungsgrade ermittelt und ist somit variabel. Für den anteiligen STI 2022 beträgt der
Zielerreichungsgrad 134,9 %. Für den Anteil der Ausgleichszahlung, der auf den anteiligen STI 2023 und die anteilige LTI-Tranche
2023 entfällt, wurde eine Zielerreichung von 100 % vereinbart. Der auf den LTI entfallende Anteil der Ausgleichszahlung ist
zudem von der Aktienkursentwicklung der DEUTZ Aktie während der regulären Performanceperioden abhängig, sodass eine finale
Wertermittlung dieses variablen Anteils der Ausgleichszahlung erst nach dem Ende der Performanceperiode der letzten zugesagten
LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2026 möglich ist. Auf Basis dieser Vereinbarung beträgt die voraussichtliche Ausgleichszahlung
für Herrn Wellenzohn anteilig für das Geschäftsjahr 2022 0,4 Mio. € und anteilig für das Geschäftsjahr 2023 0,6 Mio. €.
C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung, die den Mitgliedern des Vorstands zugesagt wurde sowie die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Zugesagte Vergütung: Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
Konkret heißt „zugesagt“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
Vergütungskomponenten
|
Im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung
|
Grundvergütung |
Nebenleistungen |
Aufwendung für die Altersversorgung |
STI 2022 (gewährt im Geschäftsjahr 2022) |
LTI 2022-2025 (Gewährung erfolgt im Geschäftsjahr 2025) |
Gewährt und geschuldet: Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung
zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt „gewährt und geschuldet“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
Vergütungskomponenten
|
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 S. 1 AktG)1
|
Grundvergütung |
Nebenleistungen |
STI 2022 (zugesagt im Geschäftsjahr 2022) |
LTI 2019-2022 (zugesagt im Geschäftsjahr 2019) |
Sonstiges (Abfindungszahlungen der Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn) |
1 Die Aufwendungen für die Altersversorgung eines Geschäftsjahres gelten nicht als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG, da die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, noch nicht vollständig erbracht worden ist.
Die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) stellt sich wie folgt dar:
Ziel-Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Vorstandsvorsitzender
(seit 13. Februar 2022, ordentliches Mitglied
vom 1. Januar 2021 bis 12. Februar 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %1
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
818 |
41,1 |
580 |
43,9 |
+
|
Nebenleistungen |
19 |
1,0 |
21 |
1,6 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
837
|
42,0
|
601
|
45,5
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
459 |
23,0 |
300 |
22,7 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
300 |
22,7 |
|
|
STI 2022 |
459 |
23,0 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
561 |
28,2 |
370 |
19,8 |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
370 |
28,0 |
|
|
LTI 2022-2025 |
561 |
28,2 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
1.020
|
51,2
|
670
|
50,7
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
135 |
6,8 |
50 |
3,8 |
=
|
Gesamtvergütung
|
1.992
|
100,0
|
1.321
|
100,0
|
1 Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann die Summe der Vergütungsanteile von 100 % abweichen.
Ziel-Vergütung
|
Timo Krutoff, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Dezember 2022)
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
48 |
44,2 |
- |
- |
+
|
Nebenleistungen |
1 |
0,9 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
49
|
45,1
|
- |
- |
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
25 |
22,9 |
- |
- |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI 2022 |
25 |
22,9 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
31 |
28,2 |
- |
- |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2022-2025 |
31 |
28,2 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
56
|
51,1
|
- |
- |
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
4 |
3,8 |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
109
|
100,0
|
- |
- |
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Petra Mayer, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
97 |
44,2 |
- |
- |
+
|
Nebenleistungen |
2 |
0,9 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
99
|
45,1
|
- |
- |
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
50 |
22,9 |
- |
- |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI 2022 |
50 |
22,9 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
62 |
28,2 |
- |
- |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2022-2025 |
62 |
28,2 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
112
|
51,1
|
- |
- |
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
8 |
3,8 |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
219
|
100,0
|
- |
- |
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
580 |
43,9 |
459 |
24,5 |
+
|
Nebenleistungen |
20 |
1,5 |
19 |
1,8 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
600
|
45,5
|
478
|
45,1
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
300 |
22,7 |
238 |
12,7 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
238 |
22,4 |
|
|
STI 2022 |
300 |
22,7 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
370 |
28,0 |
294 |
15,7 |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
294 |
27,7 |
|
|
LTI 2022-2025 |
370 |
28,0 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
670
|
50,8
|
532
|
50,2
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
3,8 |
50 |
4,7 |
=
|
Gesamtvergütung
|
1.320
|
100,0
|
1.060
|
100,0
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
20221 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
250 |
40,0 |
750 |
40,1 |
+
|
Nebenleistungen |
9 |
1,4 |
22 |
1,2 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
259
|
41,4
|
772
|
41,2
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
143 |
22,8 |
428 |
22,9 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
428 |
22,9 |
|
|
STI 2022 |
143 |
22,8 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
174 |
27,8 |
522 |
27,9 |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
522 |
27,9 |
|
|
LTI 2022-2025 |
174 |
27,8 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
317
|
50,6
|
950
|
50,7
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
8,0 |
150 |
8,0 |
=
|
Gesamtvergütung
|
626
|
100,0
|
1.872
|
100,0
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
Ziel-Vergütung
|
Michael Wellenzohn, ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 6. September 2022)
|
|
20221 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
387 |
43,0 |
580 |
42,8 |
+
|
Nebenleistungen |
16 |
1,7 |
30 |
2,2 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
402
|
44,8
|
610
|
45,0
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
200 |
22,2 |
300 |
22,1 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
300 |
22,1 |
|
|
STI 2022 |
200 |
22,2 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
243 |
27,1 |
365 |
26,9 |
|
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
365 |
26,9 |
|
|
LTI 2022-2025 |
243 |
27,1 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
443
|
49,3
|
665
|
49,1
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
53 |
5,9 |
80 |
5,9 |
=
|
Gesamtvergütung
|
899
|
100,0
|
1.355
|
100,0
|
1 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
stellt sich wie folgt dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Vorstandsvorsitzender
(seit 13. Februar 2022, ordentliches Mitglied
vom 1. Januar 2021 bis 12. Februar 2022)
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
818 |
56,2 |
580 |
55,9 |
+
|
Nebenleistungen |
19 |
1,3 |
21 |
2,0 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
837
|
57,5
|
601
|
57,9
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
618 |
42,5 |
436 |
42,1 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
436 |
42,1 |
|
|
STI 2022 |
618 |
42,5 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
618
|
42,5
|
436
|
42,1
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
1.455
|
100,0
|
1.037
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Timo Krutoff, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1.Dezember 2022)
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
48 |
58,2 |
- |
- |
+
|
Nebenleistungen |
1 |
1,2 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
49
|
59,4
|
-
|
-
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
34 |
40,6 |
- |
- |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI 2022 |
34 |
40,6 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
|
|
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
34 |
40,6 |
- |
- |
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
83
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Petra Mayer, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
97 |
58,2 |
- |
- |
+
|
Nebenleistungen |
2 |
1,2 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
99
|
59,4
|
-
|
-
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
67 |
40,6 |
- |
- |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
STI 2022 |
67 |
40,6 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
|
|
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
67 |
40,6 |
- |
- |
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
166
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
2022 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
580 |
57,7 |
459 |
55,8 |
+
|
Nebenleistungen |
20 |
2,0 |
19 |
2,3 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
600
|
59,7
|
478
|
58,1
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
405 |
40,3 |
345 |
41,9 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
345 |
41,9 |
|
|
STI 2022 |
405 |
40,3 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
405
|
40,3
|
345
|
41,9
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung
|
1.005
|
100,0
|
823
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
20221 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
250 |
9,5 |
750 |
51,6 |
+
|
Nebenleistungen |
9 |
0,3 |
22 |
1,5 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
259
|
9,9
|
772
|
53,1
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
192 |
7,3 |
622 |
42,8 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
622 |
42,8 |
|
|
STI 2022 |
192 |
7,3 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
0 |
0,0 |
60 |
4,1 |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
60 |
4,1 |
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
0 |
0,0 |
|
|
LTI 2019-2022 |
0 |
0,0 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
192 |
7,3 |
682 |
46,9 |
+
|
Sonstiges2 |
2.167 |
82,8 |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung3
|
2.618
|
100,0
|
1.454
|
100,0
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Grundvergütung,
die Nebenleistungen und der STI 2022 wurden im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet die Ausgleichszahlung zur Abgeltung der vertraglichen Ansprüche von Herrn Dr.-Ing. Hiller
im Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens und ist zu 100 % erfolgsunabhängig. Siehe Leistungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit.
3 Die Gesamtvergütung setzt sich inklusive der Sonstiges-Vergütung zu 92,7 % aus erfolgsunabhängiger und zu 7,3 % aus erfolgsabhängiger
Vergütung zusammen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Michael Wellenzohn, ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 6. September 2022)
|
|
20221 |
2021 |
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
|
Grundvergütung |
387 |
38,7 |
580 |
53,5 |
+
|
Nebenleistungen |
16 |
1,6 |
30 |
2,8 |
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
402
|
40,2
|
610
|
56,3
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
270 |
27,0 |
436 |
40,3 |
|
|
STI 2021 |
- |
- |
436 |
40,3 |
|
|
STI 2022 |
270 |
27,0 |
- |
- |
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
0 |
0,0 |
37 |
3,4 |
|
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
37 |
3,4 |
|
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
0 |
0,0 |
|
|
LTI 2019-2022 |
0 |
0,0 |
- |
- |
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
270
|
27,0
|
473
|
43,7
|
+
|
Sonstiges2 |
328 |
32,8 |
- |
- |
=
|
Gesamtvergütung3
|
1.000
|
100,0
|
1.083
|
100,0
|
1 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Grundvergütung, die Nebenleistungen und der STI 2022 wurden im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus
dem Vorstand gekürzt.
2 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet die Ausgleichszahlung zur Abgeltung der vertraglichen Ansprüche von Herrn Wellenzohn im
Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens und setzt sich aus einem fixen Anteil in Höhe von 193 Tsd. € (19,3 % der Gesamtvergütung)
sowie einem variablen Anteil in Höhe von 135 Tsd. € (13,5 % der Gesamtvergütung) zusammen. Der variable Anteil entfällt vollständig
auf die Ausgleichszahlung zur Abgeltung des STI 2022. Siehe Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit.
3 Die Gesamtvergütung setzt sich inklusive der Sonstiges-Vergütung zu 59,6% aus erfolgsunabhängiger und zu 40,4 % aus erfolgsabhängiger
Vergütung zusammen.
Bezüge der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB Für das Geschäftsjahr 2022 betrugen die im Aufwand erfassten Gesamtbezüge des Vorstands der DEUTZ AG 4.241 Tsd. € (2021: 7.072
Tsd. €). Diese setzen sich zusammen aus kurzfristig fälligen Leistungen in Höhe von 4.359 Tsd. € (2021: 5.268 Tsd. €) und
aktienbasierten langfristig fälligen Leistungen im Rahmen der Long-Term-Incentive-Pläne in Höhe von -145 Tsd. € (2021: 1.804
Tsd. €).
Die Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen beliefen sich bei der DEUTZ AG und im Konzern auf 6.845
Tsd. € (2021: 1.101 Tsd. €). Diese beinhalten Leistungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsverträge
von Herrn Dr. Hiller und Herrn Wellenzohn im Jahr 2022 in Höhe von 5.798 Tsd. € (davon aktienbasierte langfristig fällige
Leistungen in Höhe von 2.027 Tsd. €). Für Pensionen gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern bestehen Rückstellungen
in Höhe von 9.836 Tsd. € (31. Dezember 2021: 10.247 Tsd. €).
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstands
regelmäßig. Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von DEUTZ) untersucht
und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit DEUTZ insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von DEUTZ werden sowohl für aktuelle Relationen als auch
für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit
herangezogen.
Zuletzt wurde die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 im Zusammenhang mit der Gestaltung
des aktuellen Vergütungssystems überprüft und als üblich befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurden zwei Vergleichsgruppen
gebildet. Der ersten Vergleichsgruppe gehörten primär deutsche, börsennotierte Unternehmen an, die hinsichtlich der Branche
sowie der Größenkriterien Umsatz und Mitarbeiter vergleichbar waren. Folgende Unternehmen sind dabei Teil der Peergroup gewesen:
Aumann AG, DMG Mori AG, ElringKlinger AG, Jungheinrich AG, KION Group AG, Knorr-Bremse AG, LEONI AG, Rolls-Royce Power Systems
AG, Sulzer AG, VARTA AG, Wacker Neuson SE. Als zweite Vergleichsgruppe wurde der SDAX herangezogen, da DEUTZ im SDAX gelistet
ist.
2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG beliefen sich gem. § 162 Abs. 1 Nr.
1 AktG im Geschäftsjahr 2022 auf insgesamt 354 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung für die im Geschäftsjahr 2018
ausgeschiedene Frau Dr. Margarete Haase belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 56 Tsd. € und entfiel vollständig auf die feste,
erfolgsunabhängige Altersversorgung. Herr Dr.-Ing. Helmut Leube, der im Geschäftsjahr 2016 ausgeschieden ist, erhielt im Berichtsjahr
2022 eine feste, erfolgsunabhängige Altersversorgung in Höhe von 79 Tsd. €. Die Bezüge der übrigen ehemaligen Vorstandsmitglieder,
die vor über zehn Jahren aus dem Vorstand der DEUTZ AG ausgeschieden sind, beliefen sich 2022 auf 219 Tsd. € und entfielen
vollständig auf die Gewährungen der festen, erfolgsunabhängigen Altersversorgung. Die Gewährung der Altersversorgung der bereits
ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands wird vollständig von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Vorstands, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert auf der obig dargestellten
Vergütung (siehe Abschnitt C. „Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022", Kapitel 1. und 2., jeweils gewährte und
geschuldete Vergütung). Die Ertragsentwicklung wird anhand der zentralen finanziellen Kennzahlen EBIT für die Gesellschaft
(DEUTZ AG) sowie EBIT vor Sondereffekten für den Konzern (DEUTZ Konzern) dargestellt. Für die Vergütung der Belegschaft wird
auf die durchschnittliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft (DEUTZ AG) in Deutschland (exkl. Auszubildende
und Praktikanten) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf
Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Die Auszahlung der Altersversorgung der bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Margarete Haase und Dr.-Ing. Helmut
Leube wird von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
|
2022
|
2022 vs. 2021
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
Vorstandsvergütung
|
Absolute Werte |
Jährliche Veränderung in % |
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorsitzender seit 13. Februar 2022)
|
1.455 Tsd. € |
40,3 |
-1 |
- |
- |
Timo Krutoff
(seit 1. Dezember 2022)
|
83 Tsd. € |
-2 |
- |
- |
- |
Dr.-Ing. Petra Mayer
(seit 1. November 2022)
|
166 Tsd. € |
-2 |
- |
- |
- |
Dr.-Ing. Markus Müller |
1.005 Tsd. € |
22,0 |
-1 |
- |
- |
Dr.-Ing. Frank Hiller (Vorsitzender bis 13. Februar 2022) |
2.618 Tsd. € |
80,1 |
88,3 |
-47,2 |
-5,6 |
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022) |
1.000 Tsd. € |
-7,7 |
75,6 |
-50,6 |
1,1 |
Dr. Margarete Haase (bis 30. April 2018)
|
56 Tsd. € |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
-95,9 |
Dr.-Ing. Helmut Leube (bis 31. Dezember 2016)
|
79 Tsd. € |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
141,0 |
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
EBIT der DEUTZ AG |
74,1 Mio. € |
104,1 |
131,74 |
-226,2 |
83,8 |
EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ Konzerns |
89,4 Mio. € |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
-3,9 |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
Belegschaft |
|
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
2,1 |
1 Da Dr.-Ing. Markus Müller und Dr. Sebastian C. Schulte erst seit 2021 Mitglieder des Vorstands sind, ist ein Vergleich der
Vergütung zum Geschäftsjahr 2020 nicht möglich.
2 Da Dr.-Ing. Petra Mayer und Timo Krutoff erst seit 2022 Mitglieder des Vorstands sind, ist ein Vergleich der Vergütung zum
Geschäftsjahr 2021 nicht möglich.
3 Da Dr. Andreas Strecker dem Vorstandsgremium 2020 vollständig und 2021 nur unterjährig angehört hat, ergibt sich für den
Vergleichszeitraum 2021 vs. 2020 ein starkes Absinken der gewährten und geschuldeten Vergütung.
4 Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des 2021er EBIT der DEUTZ AG bedingt.
III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
A. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
Das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, welches in § 15 der Satzung geregelt ist, wurde am 26. April
2018 von der Hauptversammlung beschlossen und am 29. April 2021 von ebendieser mit 99,65 % Zustimmung bestätigt. Die Ausgestaltung
der Vergütung für den Aufsichtsrat soll dazu beitragen hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen und an
das Unternehmen zu binden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie beraten und die Arbeit
des Vorstands kontrollieren.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung, einer festen Vergütung
für die Mitwirkung in Ausschüssen sowie Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammen. Grundvergütung und Ausschussvergütung werden jeweils jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen
Hauptversammlung gezahlt, die Sitzungsgelder nach der jeweiligen Sitzung.
Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Grundvergütung in Höhe von 40.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält 80.000 €, der stellvertretende Vorsitzende 60.000 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Personalausschuss
und im Prüfungsausschuss mit jährlich 12.000 € vergütet, die Mitglieder im Nominierungs- und Vermittlungsausschuss erhalten
8.000 €. In jedem Ausschuss erhält der Vorsitzende das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der
genannten Beträge. Zusätzlich erhält jedes Mitglied für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen je ein Sitzungsgeld
in Höhe von 1.500 €.
Des Weiteren erstattet DEUTZ den Mitgliedern des Aufsichtsrats die gegebenenfalls in Verbindung mit der Ausübung ihrer Tätigkeit
entstehende Umsatzsteuer und sorgt für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
Im Folgenden wird die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 dargestellt.
Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde
liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt „gewährt und geschuldet“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
Vergütungskomponenten
|
Im Geschäftsjahr 2022
gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
|
Feste Grundvergütung (zugesagt für die Aufsichtsratsmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2022) |
Vergütung für Ausschusstätigkeit (zugesagt für die Ausschussmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2022) |
Sitzungsgelder (zugesagt für die Sitzungen im Geschäftsjahr 2022) |
Die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für alle Mitglieder des Aufsichtsrats auf insgesamt
1.053,0 Tsd. €. Diese Aufteilung der Gesamtvergütung nach den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
Feste
Grundvergütung
|
Vergütung für
Ausschusstätigkeit
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
Dr. Dietmar Voggenreiter (Vorsitzender seit 12. Februar 2022)
|
75,4 |
44,3 |
60,2 |
35,4 |
34,5 |
20,3 |
170,1 |
Sabine Beutert1 (stellvertretende Vorsitzende seit 22. September 2022)
|
45,5 |
48,8 |
25,2 |
27,0 |
22,5 |
24,1 |
93,2 |
Sophie Albrecht |
40,0 |
55,2 |
16,0 |
22,1 |
16,5 |
22,8 |
72,5 |
Dr.-Ing. Bernd Bohr (Vorsitzender bis 12. Februar 2022, ordentliches Mitglied seit 13. Februar 2022)
|
44,6 |
67,7 |
7,8 |
11,9 |
13,5 |
20,5 |
65,9 |
Yavuz Büyükdag1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
Dr. Fabian Dietrich1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
Hans-Peter Finken1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
Patricia Geibel-Conrad |
40,0 |
47,1 |
24,0 |
28,2 |
21,0 |
24,7 |
85,0 |
Alois Ludwig |
40,0 |
45,2 |
20,0 |
22,6 |
28,5 |
32,2 |
88,5 |
Dr.-Ing. Rudolf Maier |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende bis 21. September 2022, ordentliches Mitglied seit 22. September 2022)
|
54,5 |
47,9 |
30,8 |
27,1 |
28,5 |
25,1 |
113,8 |
Ali Yener1 |
40,0 |
63,5 |
8,0 |
12,7 |
15,0 |
23,8 |
63,0 |
Gesamt
|
540,0
|
|
192,0
|
|
240,0
|
|
972,0
|
1 Arbeitnehmervertreter.
C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung
ausgestaltet.
|
2022
|
2022 vs. 2021
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
Aufsichtsratsvergütung
|
Absolute Werte |
Jährliche Veränderung in %
|
Dr. Dietmar Voggenreiter (seit 30. April 2019, Vorsitzender seit 12. Februar 2022)
|
170,1 Tsd. € |
236,8 |
9,8 |
40,0 |
- |
Sabine Beutert1 (stellvertretende Vorsitzende seit 22. September 2022)
|
93,2 Tsd. € |
25,1 |
6,4 |
-4,1 |
3,2 |
Sophie Albrecht (seit 26. April 2018)
|
72,5 Tsd. € |
9,0 |
4,7 |
10,2 |
45,0 |
Dr.-Ing. Bernd Bohr (seit 26. April 2018; Vorsitzender vom 1. Januar 2019 bis 12. Februar 2022, ordentliches Mitglied seit 13. Februar 2022)
|
65,9 Tsd. € |
-61,3 |
4,6 |
-2,7 |
368,0 |
Yavuz Büyükdag1 (seit 26. April 2018)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
36,9 |
Dr. Fabian Dietrich1 (seit 26. April 2018)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
36,9 |
Hans-Peter Finken1 |
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
2,2 |
Patricia Geibel-Conrad (seit 26. April 2018)
|
85,0 Tsd. € |
5,6 |
5,9 |
-3,8 |
43,2 |
Alois Ludwig |
88,5 Tsd. € |
22,9 |
-4,0 |
2,0 |
14,7 |
Dr.-Ing. Rudolf Maier (seit 7. Oktober 2020)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
368,0 |
- |
- |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende vom 26. April 2018 bis 21. September 2022; ordentliches Mitglied seit 22. September 2022)
|
113,8 Tsd. € |
-5,6 |
5,2 |
-1,3 |
43,0 |
Ali Yener1 (seit 26. April 2018)
|
63,0 Tsd. € |
5,0 |
14,3 |
-7,9 |
38,2 |
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
EBIT der DEUTZ AG |
74,1 Mio. € |
104,1 |
131,72 |
-226,2 |
83,8 |
EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ-Konzerns |
89,4 Mio. € |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
-3,9 |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
Belegschaft |
|
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
2,1 |
1 Arbeitnehmervertreter.
2 Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des 2021er EBIT der DEUTZ AG bedingt.
IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die DEUTZ AG, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der DEUTZ AG, Köln für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der DEUTZ AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der DEUTZ AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Köln, den 13. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Harald Wimmer
Wirtschaftsprüfer
|
Clivia Döll
Wirtschaftsprüferin
|
|
2. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 7 (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kandidaten)
Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
3. |
Frau Patricia Geibel-Conrad
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
• |
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg
|
• |
NEMETSCHEK SE, München
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
4. |
Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
• |
Bosch Engineering GmbH, Abstatt (Vorsitzender)
|
• |
ITK Engineering GmbH, Rülzheim (Vorsitzender)
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
• |
VOSS Automotive GmbH, Wipperfürth
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
6. |
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Im Folgenden sind die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten dargestellt:
|
1. |
Herr Helmut Ernst
wohnhaft in Burgwald, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global
Executive Team ZF AG, Schweinfurt & Friedrichshafen
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 01.03.1960 Geburtsort: Frankenberg/Eder
Ausbildung
Universität Gießen Abschluss: Diplom-Ingenieur
Beruflicher Werdegang
1985 – 1991 |
Leiter Operations, Continental-Werk Korbach |
1990 – 1992 |
Produktionsmanager, Fahrradreifen und Schläuche, Fahrzeugersatzreifen, Continental-Werk Korbach |
1992 – 1996 |
Managing Director JV, Continental/Vittoria Tyres Thailand |
1996 – 2001 |
Key Account Management ASIA, 2Rad-Reifen Continental, Bangkok, Thailand |
2001 – 2006 |
Business Unit Leiter 2Rad-Reifen Continental, Korbach |
2006 – 2014 |
Vice President Independent Aftermarket and Managing Director, Continental Aftermarket GmbH, Frankfurt |
2014 – 2021 |
Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global Executive Team ZF AG, Schweinfurt & Friedrichshafen |
Seit 2022 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Helmut Ernst ist hauptberuflich als selbständiger Unternehmensberater tätig.
|
2. |
Frau Melanie Freytag
wohnhaft in Frankfurt am Main, Chief Financial Officer Interzero Gruppe, Berlin
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 16.02.1975 Geburtsort: Essen
Ausbildung
Université catholique de Louvain (UCL), Belgien Abschluss: MA (DES), Finanzökonomie
University of Kent at Canterbury, Großbritannien Abschluss: BA (Hons), Europäische Wirtschaftswissenschaften mit Ökonometrie
Université de la Réunion, Frankreich Abschluss: BA (Lic.), Finanz- und Internationale Ökonomie
Beruflicher Werdegang
1999 Consultant / Assistant Manager bei KPMG, Frankfurt am Main
2001 Projektleiterin / Vice President im Bereich European Business Development und Finance bei Winterthur Insurance, Wiesbaden
2004 Senior Project Manager, Zentralabteilung Mergers & Acquisitions, ThyssenKrupp Services, Düsseldorf
2007 Chief Financial Officer, ThyssenKrupp Xervon Sweden, Stockholm, Schweden
2009 Chief Financial Officer, Thyssenkrupp Elevator, Regional Center RUESA (Russia, Eastern Countries, Switzerland, Austria), Wien,
Österreich
2014 Chief Financial Officer, Coperion, Stuttgart
2017 Chief Financial Officer, Klöckner Metals France, Paris, Frankreich
2018 Head of Corporate Controlling & Development / Mergers & Acquisitions, Klöckner & Co, Duisburg
Seit 2020 Chief Financial Officer, Alba Services / Interzero Gruppe, Berlin
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Frau Melanie Freytag ist hauptberuflich als Chief Financial Officer der Interzero Gruppe, Berlin, tätig.
|
3. |
Frau Patricia Geibel-Conrad
wohnhaft in Leonberg, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener Praxis, Unternehmensberaterin
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 15.01.1962 Geburtsort: Frankfurt am Main Aufgewachsen in Lateinamerika, Asunción (Paraguay) – humanistisch-/wissenschaftliches Bakkalaureat; deutsches Abitur, Hamburg
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main sowie der Universität
Hohenheim/Stuttgart Abschluss: Diplom-Oekonom - BWL
Beruflicher Werdegang
1987 |
Prüfungsassistentin/Senior Consultant bei Dr. Lipfert GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart |
1991 |
Steuerberater-Examen |
1994 |
Wirtschaftsprüfer-Examen |
1995 |
Wirtschaftsprüfung in eigener Praxis, Unternehmensberatung in Kooperation mit KPMG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buenos
Aires (Argentinien)
|
1998 |
Auslandsaufenthalt, Mexiko-Stadt (Mexiko) |
2001 |
Engagement Leader/Prokuristin bei PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart |
2015 - 2022 |
Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung in eigener Praxis, Leonberg und Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Prüfungsausschusses
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen (bis 19. Oktober 2022)
|
Seit 2018 |
Mitglied des Aufsichtsrats sowie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der DEUTZ AG, Köln |
Seit 2018 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses der CEWE Stiftung &
Co. KGaA, Oldenburg
|
Seit 2020 |
Ehrenamtliches Mitglied des Beirats des Financial Expert Association e.V., Hamburg |
Seit 2022 |
Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende sowie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der NEMETSCHEK SE, München (seit 12. Mai
2022)
|
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Frau Patricia Geibel-Conrad übt derzeit neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener
Praxis und Unternehmensberaterin die Tätigkeiten als Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg sowie als Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der NEMETSCHEK SE, München aus.
|
4. |
Herr Dr.-Ing Rudolf Maier
wohnhaft in Stuttgart, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit
Zuständigkeiten für Entwicklung sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off Road
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 17.10.1957 Geburtsort: Schönau
Ausbildung
Studium Ingenieurwesen Maschinenbau mit Schwerpunkt Regelungstechnik & Thermische Strömungsmaschinen an der Universität Stuttgart Abschluss: Promotion zum Dr.-Ing. an der Universität Stuttgart
Beruflicher Werdegang
1989 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter, Erzeugnismesstechnik und Toleranzfragen |
1993 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter/Abteilungsleiter, Entwicklung Verteilereinspritzpumpen |
1997 |
Bosch Diesel Systems, Systembereichsleiter zeitgesteuerte Einzelpumpensysteme |
2001 |
Bosch Diesel Systems, Produktbereichsleiter Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge |
2007 |
Vorsitzender der Geschäftsleitung Bosch Automotive Diesel Systems Co. Ltd., Wuxi, China |
2011 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für Entwicklung |
2014 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge
& Off Road
|
Seit 2018 |
Selbständiger Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, Deutschland Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH, Rülzheim, Deutschland Vice Chairman Weifu High Technology Group, Wuxi, China (bis Mai 2021)
|
Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier übt derzeit neben seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater die Tätigkeit als Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, sowie als Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH,
Rülzheim, aus.
|
5. |
Herr Bernd Maierhofer
wohnhaft in München, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger CTO der MAN Nutzfahrzeuge AG
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 05.05.1960 Geburtsort: München
Ausbildung
Technische Universität München, Maschinenbau Abschluss: Vordiplom
HM Hochschule München, Elektrotechnik Abschluss: Diplom
Beruflicher Werdegang
1992 – 1998 |
Ingenieur, MAN Nutzfahrzeuge AG |
1999 – 2006 |
Hauptabteilungsleiter, Elektronische Systeme, MAN Nutzfahrzeuge AG |
2006 – 2008 |
Geschäftsführungsmitglied der Geschäftseinheit Schwere Trucks, MAN Nutzfahrzeuge AG |
2008 – 2015 |
Vorstandsmitglied zuständig für die Ressorts Strategie & Portfolioentwicklung, Forschung & Entwicklung Trucks, Busse, Antriebe
(CTO) (ab 2009) sowie Einkauf (ab 2010), MAN Nutzfahrzeuge AG
|
Seit 2016 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Bernd Maierhofer übt derzeit neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied der VOSS Automotive GmbH, Wipperfürth, aus.
|
6. |
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
wohnhaft in Ingolstadt, Unternehmensberater, Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München, ehemaliger Vorstand Marketing
und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 04.01.1969 Geburtsort: Schwäbisch Hall
Ausbildung
Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Stuttgart Abschluss: Diplom-Kaufmann technisch orientiert Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Stuttgart
Beruflicher Werdegang
1997 |
Leitender Berater bei Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München |
1999 |
Principal und Prokurist bei Horváth & Partner AG, Zürich, Schweiz, und zusätzlich ab 2000 Head of Competence Center Automotive
Industries, Horváth & Partner, Region DACH
|
2002 |
Leiter Controlling Zentrale der AUDI AG, Ingolstadt |
2005 |
Leiter der Unternehmensstrategie der AUDI AG, Ingolstadt |
2007 |
Leiter des Chinageschäfts der AUDI AG, Ingolstadt |
2009 |
President AUDI CHINA Enterprise Mgmt. Co. Ltd., Peking, VR China und zusätzlich ab 2013 Generalbevollmächtigter China der
AUDI AG, Ingolstadt
|
2015 |
Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt |
Seit 2018 |
Senior Advisor bei Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München |
Seit 2019 |
Mitglied des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
Seit 2022 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter ist hauptberuflich als Unternehmensberater tätig.
|
|
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 308.978.241,98 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung
beim Bundesanzeiger ist eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung
der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1
EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird
am 27. April 2023 ab 10:00 Uhr im Internet unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
über das passwortgeschützte InvestorPortal vollständig in Bild und Ton übertragen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgende Ziffer III. 3.) erhalten Aktionäre per
Post eine Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 06. April 2023
freigeschaltet.
Die Gesellschaft plant im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte im Vorfeld
der Versammlung, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung, einen Entwurf der Vorstandsrede in der zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zur Verfügung zu stellen.
3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 6. April 2023, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) beziehen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär (z. B. das depotführende Institut) zu erbringen. Die Gesellschaft akzeptiert neben dem Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme gemäß § 67c Abs. 3 AktG auch einen gleichwertigen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG.
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens
bis 20. April 2023, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Damit Aktionäre über das InvestorPortal die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere
Aktionärsrechte ausüben können, ist die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft
erforderlich. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung
von der Anmeldestelle per Post übersandt, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, sind somit – unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer – weder teilnahme-
noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis über ihren Anteilsbesitz erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Ausübung weiterer
Rechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
5. |
Verfahren der Stimmabgabe
|
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
die hierzu bevollmächtigten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in
jedem Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich (siehe vorstehend
Ziffer III. 3.).
5.1. |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
|
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt
dabei elektronisch und ausschließlich über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 06. April 2023) bis zum Zeitpunkt
der Schließung der betreffenden Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023
möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen auch geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die (elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
5.2. |
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Die DEUTZ AG bietet zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter weisungsgebunden zur Ausübung des Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur gemäß der ihnen erteilten Weisungen ausüben. Eine Beauftragung
der Stimmrechtsvertreter zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von
Widersprüchen, ist ausgeschlossen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform zu erteilen, wobei
die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur über das InvestorPortal
unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
ab dessen Freischaltung bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023 durch den Versammlungsleiter für die
jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt der Schließung der Möglichkeit der Vollmacht- und Weisungserteilung möglich ist.
Die vorstehenden Angaben gelten für den Widerruf der den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie für die Änderung
oder den Widerruf von Weisungen entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.).
5.3. |
Bevollmächtigung von Dritten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.). Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär,
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären
oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
ab dessen Freischaltung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023 möglich.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die folgende Adresse zur Verfügung:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Übersendungen, die per Post erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 26. April 2023, 18:00 Uhr (eingehend),
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung
bis zu deren Beendigung noch möglich. Über das InvestorPortal sind Vollmachtserklärungen, deren Änderungen und Widerruf bis
zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung von Dritten wird zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung
des InvestorPortals übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zum Download zur Verfügung.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
5.4. |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
|
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts über
das InvestorPortal ein, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt.
6. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 27. April 2023
ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
verfolgen.
7. |
Rechte der Aktionäre (Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Einreichung von Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht,
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
|
7.1. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der DEUTZ AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
(z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 27. März 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt.
7.2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern an die nachstehende Anschrift
zu übersenden:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) E-Mail: ir@deutz.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum 12. April 2023, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt.
Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können (siehe vorstehend Ziffer
III. 3.). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich
ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu nachfolgend unter Ziffer III. 7.4), gestellt werden.
7.3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe
vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also bis zum 21. April 2023, 24:00 Uhr. Die Einreichung von Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über
das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen
bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. April 2023, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden
Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs.
3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen
der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils beschriebenen Wegen möglich.
7.4. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Redebeiträge am virtuellen Wortmeldetisch anmelden.
Die Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird vollständig über das InvestorPortal abgewickelt.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung eines Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät
(z. B. PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone). Für Redebeiträge müssen die Endgeräte mit dem Internet
mit stabiler Upload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung
stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den
Endgeräten ist nicht erforderlich.
Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden nachfolgend für ihren
Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern
die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen,
sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer III. 7.5 beschrieben) geltend zu
machen.
Gemäß Ziffer 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs
in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken. Ferner können unangemessene, insbesondere gegen Strafvorschriften
verstoßende Beiträge, vom Vortrag ausgeschlossen werden
7.5. |
Frage-/ Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten
steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
sowie das Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also
im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Ziffer III. 7.4), wahrgenommen werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
übermitteln.
7.6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
5 sowie 7 bis 15 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 16 empfehlenden Charakter
im Sinne der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgen sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung in mitteleuropäischer Zeit
(MEZ) bzw. – für Daten ab dem 26. März 2023 – in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ).
Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen / Veröffentlichungen auf der Internetseite
|
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Dort stehen auch die Informationen gemäß § 125
AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zur Verfügung.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131
Abs. 1 AktG, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG) finden sich dort ebenfalls.
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 werden ebenfalls gemäß § 124 a AktG auf der Internetseite
der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich gemacht.
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftliche Berichte über die
Gründe für die in Tagesordnungspunkt 10 und 11 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten.
Die Berichte sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
Der Vorstand hat weiterhin gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftliche Berichte über die Gründe
für die in Tagesordnungspunkt 12 und 13 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten. Die Berichte
sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
Der Vorstand hat schließlich gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftlichen Bericht über die Gründe für die
in Tagesordnungspunkt 14 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung
eigener Aktien zu erstatten. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
|
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur dann vor,
soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden
eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
DEUTZ AG Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 8222 0 E-Mail: info@deutz.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt
sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt),
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer der Anmeldebestätigung.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt).
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung, der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, der Stellung eines Ergänzungsverlangens
nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG oder einer Stellungnahme
bzw. im Rahmen eines Redebeitrags bzw. im Rahmen der vorbeschriebenen Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation übermittelt
werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und damit
öffentlich zugänglich gemacht. Gleiches gilt für Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG.
In der virtuellen Hauptversammlung wird ein Teilnehmerverzeichnis nach Maßgabe von § 129 AktG geführt. Im Fall der virtuellen
Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu
der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis aufzunehmen.
Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu
gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen.
Nach Art. 15 DS-GVO haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller
Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht
Ihnen gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung
oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO).
Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf Ihrer Einwilligung, so könne Sie diese jederzeit gegenüber dem Verantwortlichen widerrufen.
Ihre Daten werden dann nicht weiter verarbeitet.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie
gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
Die für die DEUTZ AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
Wir würden uns allerdings freuen, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen zunächst an uns wenden. Dazu steht Ihnen auch der Datenschutzbeauftragte
gerne zur Verfügung.
Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten wie folgt:
DEUTZ AG Datenschutz Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 22 03 0 E-Mail: datenschutz@deutz.com
Bitte verwenden Sie bei Briefpost den Zusatz „Datenschutz“, um die Vertraulichkeit zu wahren.
Köln, im März 2023
DEUTZ AG
Der Vorstand
DEUTZ AG 51149 Köln www.deutz.com
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