Anteile anderer Gesellschafter

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Wann müssen Anteile anderer Gesellschafter veröffentlicht werden?

Anteile anderer Gesellschafter müssen in einem Konzernabschluss ausgewiesen werden, wenn ein Unternehmen nicht zu 100 % im Besitz des Mutterunternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Tochterunternehmens ist. Aus diesen Minderheitsanteilen erwachsen den anderen Gesellschaften Gewinnansprüche. Deswegen müssen die Anteile anderer Gesellschafter nach § 307 des Handelsgesetzbuches in der Konzernbilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. In der Konzernbilanz muss ein Ausgleichsposten für die Anteile, die nicht der Muttergesellschaft gehören, im Eigenkapital gebildet und gesondert ausgewiesen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung muss der Gewinn, der den anderen Gesellschaften zusteht, kenntlich gemacht werden.