Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) Nächster Begriff: Überschuldung (§ 19 InsO)

Ein Zustand, in dem ein Schuldner voraussichtlich fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, was den Insolvenzgrund nach § 18 InsO darstellt und ein Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners auslöst

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist einer der gesetzlich definierten Insolvenzgründe im deutschen Insolvenzrecht. Sie ist in § 18 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und stellt – im Gegensatz zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – einen zukunftsgerichteten, prognosebasierten Insolvenzgrund dar. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere bei der frühzeitigen Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Beantragung eines Schutzschirmverfahrens von Bedeutung.

Gesetzlicher Wortlaut

§ 18 Abs. 1 InsO
Der Schuldner kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn er drohend zahlungsunfähig ist.

§ 18 Abs. 2 InsO
Der Schuldner ist drohend zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Charakteristika der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der Zahlungsunfähigkeit im engeren Sinne:

  1. Prognosebezogen
    Es handelt sich nicht um einen gegenwärtigen Zustand, sondern um eine vorausschauende Bewertung der künftigen Liquiditätslage.

  2. Zeitlicher Horizont
    Die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit erfolgt anhand einer Liquiditätsplanung, die in der Regel einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfasst. Maßgeblich ist, ob der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums in eine Lage gerät, in der er fällige Zahlungen nicht leisten kann.

  3. Freiwilliger Antrag
    Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht (§ 15a InsO). Nur der Schuldner selbst kann in dieser Lage einen Insolvenzantrag stellen – nicht die Gläubiger.

  4. Zielgerichtete Sanierung
    Die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht es dem Schuldner, frühzeitig Maßnahmen zur Restrukturierung einzuleiten – etwa über einen Insolvenzplan oder ein gerichtliches Eigenverwaltungsverfahren.

Voraussetzungen und Prüfung

Die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit setzt eine qualifizierte Liquiditätsplanung voraus. Diese basiert auf:

  • einer vollständigen Übersicht über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Zahlungsströme),

  • einer Analyse der Fälligkeit von Verbindlichkeiten,

  • einer Bewertung der vorhandenen und abrufbaren liquiden Mittel und Kreditlinien.

Im Ergebnis ist drohende Zahlungsunfähigkeit dann gegeben, wenn:

  • ein negativer Liquiditätssaldo zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt erwartet wird,

  • keine realistische Aussicht besteht, diesen Engpass durch Finanzierungsmaßnahmen, Forderungseinzug oder Verkaufsprozesse rechtzeitig zu überbrücken.

Zur Beurteilung bedient sich die Praxis auch eines sogenannten Finanzplans, der periodenweise (z. B. monatlich oder quartalsweise) die Zahlungsfähigkeit aufzeigt.

Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Merkmal Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Zeitbezug Gegenwartsbezogen Zukunftsbezogen
Liquiditätsstatus Unmittelbarer Zahlungsausfall Absehbarer zukünftiger Zahlungsausfall
Antragspflicht Ja (für juristische Personen) Nein (nur freiwilliger Antrag möglich)
Antragsteller Schuldner und Gläubiger Nur Schuldner
Ziel Gläubigerbefriedigung oder Abwicklung Sanierungsorientierte Verfahrenseinleitung

Bedeutung in der Praxis

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere im Rahmen der Unternehmenssanierung von hoher Relevanz. Sie ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO (vormals § 270b InsO). Dieses Verfahren erlaubt es sanierungsfähigen Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz und mit Eigenverwaltung eine Restrukturierung vorzubereiten.

Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit signalisiert:

  • Sanierungsbereitschaft,

  • Transparenz gegenüber Stakeholdern,

  • und kann strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken für Geschäftsleiter vermeiden, die bei verspätetem Antrag entstehen können.

Zudem wird durch die frühzeitige Antragstellung ein größerer Handlungsspielraum für Verhandlungen mit Gläubigern, Kapitalgebern oder Investoren geschaffen.

Typische Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit

Auch wenn noch keine akute Zahlungsunfähigkeit besteht, können folgende Entwicklungen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten:

  1. Stetig sinkende Liquiditätsreserven

  2. Verlust tragfähiger Kreditlinien

  3. Rückläufige Umsätze bei gleichbleibenden Kosten

  4. Ablauf von Tilgungs- oder Zinsfreistellungen

  5. Verluste über mehrere Perioden ohne Gegenmaßnahmen

  6. Verzögerte Zahlungseingänge von Kunden mit hoher Konzentration

Eine Unternehmensleitung sollte bei solchen Entwicklungen eine professionelle Liquiditätsplanung und Sanierungsanalyse einleiten, um das Insolvenzrisiko frühzeitig zu bewerten und bei Bedarf steuernd einzugreifen.

Verfahrensrechtliche Bedeutung

Die Anerkennung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch das Insolvenzgericht hat folgende rechtliche Folgen:

  • Das Gericht kann das Insolvenzverfahren eröffnen, obwohl noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

  • Der Schuldner kann Eigenverwaltung beantragen, um das Unternehmen unter Aufsicht fortzuführen.

  • Ein frühzeitiger Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Vermeidungstatbestand für Organhaftung (§ 64 GmbHG a.F., heute § 15b InsO) darstellen.

Fazit

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist ein gesetzlich anerkannter Insolvenzgrund, der es Schuldnern ermöglicht, frühzeitig ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu beantragen, bevor die faktische Zahlungsunfähigkeit eintritt. Sie ist ein prognosebezogenes Instrument zur Einleitung sanierungsorientierter Verfahren und bietet Unternehmen die Chance, operative und finanzielle Krisen rechtzeitig zu bewältigen, ohne in die Haftungsrisiken einer verspäteten Insolvenzanmeldung zu geraten. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit drohender Zahlungsunfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil moderner Krisenprävention und strategischer Unternehmensführung.