Faktura

Börsenlexikon

Was bedeutet Faktura?

Der Begriff "Faktura" stammt aus dem Lateinischen ("factura") und bedeutet wörtlich übersetzt "Rechnung". Fakturierung bezieht sich auf den gesamten Prozess der Rechnungsstellung, einschließlich der folgenden Schritte:

  • Korrekte Ausstellung der Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
  • Korrekte Verbuchung der Rechnung
  • Mahnwesen bei Zahlungsverzug

Es gibt auch verschiedene Arten der Fakturierung, wie zum Beispiel:

Nachfakturierung Faktura wird erst nach Lieferung oder Erbringung der Leistung erstellt und übergeben
Vorfakturierung Rechnung wird bereits vor der Lieferung oder Leistung gestellt (z.B. Vorkasse, Prepaid-Modelle)

 

Faktura-Nummer

  • Eindeutige Nummer, die dazu dient, eine Rechnung oder einen Beleg zu identifizieren. Sie wird auch als Rechnungsnummer bezeichnet und hilft Unternehmen, ihre Prozesse im Rechnungswesen zu organisieren.

 

Fakturadatum

  • Datum, an dem ein Unternehmen eine Faktura ausgestellt und in der Finanzbuchhaltung verbucht hat

 

Faktura ist ein Synonym für Rechnung. In ihr werden die gelieferten Positionen und das zu zahlende Entgelt aufgelistet. Rechnungen können auch elektronisch ausgestellt werden. Auch werden in jeder Faktura die Daten des Rechnungsstellers, wie etwa der Name der Firma, Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Anschrift sowie die Zahlungsbedingungen näher erläutert. Auch für Kleinbeträge muss eine Faktura ausgestellt werden. Allerdings sind dort weniger Angaben nötig. Genaueres zur Rechnungslegung wird in den §§ 31 – 34 der Umsatzsteuerdurchführungsordnung geregelt. Es gilt zu beachten, dass Unternehmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zur Ausstellung einer Rechnung bei Leistungen an Grundstücken von Privatpersonen verpflichtet sind. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 darf er für Privatpersonen für andere Leistungen eine Rechnung ausstellen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Es besteht die Pflicht zur Ausstellung einer Faktura, wenn ein Geschäft mit anderen Geschäftsleuten oder juristischen Personen abgeschlossen wird. Privatpersonen müssen Faktura, die im Zusammenhang mit Leistungen am Grundstück entstanden sind, mindestens 2 Jahre aufbewahren. Für die Unternehmen, die die Leistung erbracht haben, gilt eine Rechnungsaufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Wird diese Pflicht verletzt kann ein Bußgeld erhoben werden.
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