Fusion

Börsenlexikon
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Wie wird ein Zusammenschluss auch noch genannt?

Eine Fusion ist im weiteren Sinne ein Zusammenschluss von mindestens zwei rechtlich unabhängigen, selbstständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit, wobei im Zuge dieses Verschmelzungsvorganges zumindest eine Unternehmung ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Die Fusion im engeren Sinne bezieht sich auf die Verschmelzung nach Aktienrecht und setzt bestimmte Rechtsformen der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmungen sowie eine liquidationslose Übertragung des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge voraus. Das Aktienrecht regelt zwei Formen der Fusion, zum einen die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 339 Abs. 1 Ziff. 1 AktG). Diese Fusionsart sieht die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes auf eine bereits bestehende Gesellschaft vor. Die andere Form der Fusion ist die Verschmelzung durch Neubildung (§ 339 Abs. 1 Ziff. 2 AktG). Sie regelt die Bildung einer neuen Gesellschaft, auf welche das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes übergeht. Bei einer Fusion sind die Schlussbilanz und die Fusionsbilanz zu unterscheiden. Die Schlussbilanz ist die Erfolgsbilanz der übertragenden Gesellschaft. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der Jahresbilanz aufzustellen. Neben der Schlussbilanz kann eine Fusionsbilanz aufgestellt werden. Sie dient der Errechnung der Gegenleistung und des Umtauschverhältnisses. Die Fusionsbilanz ist daher eine Vermögensbilanz mit den wahren Werten, insbesondere unter Berücksichtigung der stillen Reserven.