Insolvenzordnung (InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Restschuldbefreiung Nächster Begriff: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die das Insolvenzverfahren für Unternehmen und Privatpersonen strukturiert, um Gläubigerinteressen zu schützen, Vermögenswerte zu sichern und Sanierung oder Liquidation zu ermöglichen

Insolvenzordnung (InsO) ist die zentrale gesetzliche Grundlage des deutschen Insolvenzrechts. Sie regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen einer Insolvenz sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzte das zuvor geltende Konkursrecht (KO) für Unternehmen und das Vergleichsrecht (VerglO) sowie das Gesetz über die Gesamtvollstreckung in den neuen Bundesländern.

Die InsO verfolgt zwei gleichrangige Ziele: Zum einen soll sie eine bestmögliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gewährleisten, zum anderen eröffnet sie dem redlichen Schuldner die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs durch Restschuldbefreiung. Die InsO ist somit ein modernes Instrument zur geordneten Bewältigung von Unternehmens- und Privatinsolvenzen.

Aufbau und Struktur der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung ist in sieben Teile gegliedert:

  1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1–147 InsO)
    Enthält Definitionen, Grundprinzipien des Insolvenzverfahrens, Regelungen zur Verfahrensart und zu Verfahrensbeteiligten (z. B. Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung).

  2. Eröffnung des Verfahrens (§§ 16–35 InsO)
    Regelt die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung, insbesondere die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) sowie das Antragsverfahren.

  3. Wirkungen der Verfahrenseröffnung (§§ 80–147 InsO)
    Legt die rechtlichen Folgen der Verfahrenseröffnung fest, etwa den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter, das Vollstreckungsverbot und die Behandlung laufender Verträge.

  4. Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148–217 InsO)
    Enthält Regelungen zur Sicherung, Verwaltung und Verwertung des schuldnerischen Vermögens und zur Verteilung der Masse an die Gläubiger.

  5. Insolvenzplanverfahren (§§ 217–269 InsO)
    Eröffnet die Möglichkeit der Sanierung und Fortführung des Unternehmens auf Basis eines Insolvenzplans, der abweichend vom Regelverfahren individuell mit den Gläubigern ausgehandelt werden kann.

  6. Besondere Verfahrensarten (§§ 270–303a InsO)
    Regelt u. a. die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren sowie das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung.

  7. Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 304–358 InsO)
    Enthält besondere Vorschriften, Übergangsregelungen und Verweisungen auf andere Gesetze.

Insolvenzgründe nach InsO

Die Insolvenzordnung sieht drei gesetzlich definierte Eröffnungsgründe vor:

  1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
    Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mehr als 10 % der fälligen Schulden unbezahlt bleiben.

  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
    Eine vorausschauende Zahlungsunfähigkeit, bei der der Schuldner prognostisch nicht in der Lage sein wird, künftig seine fälligen Zahlungen zu leisten. Nur der Schuldner selbst darf auf dieser Grundlage Insolvenzantrag stellen.

  3. Überschuldung (§ 19 InsO)
    Für juristische Personen: Die Schulden übersteigen das Vermögen, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. Fortführungsprognose).

Verfahrensarten nach der Insolvenzordnung

Die InsO unterscheidet mehrere Verfahrensarten, die je nach Schuldnertyp und Zielsetzung zur Anwendung kommen:

  1. Regelinsolvenzverfahren
    Gilt für Unternehmen, Selbstständige und juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Ziel ist entweder die Liquidation oder die Sanierung über einen Insolvenzplan.

  2. Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304–314 InsO)
    Gilt für natürliche Personen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Es ist vereinfacht strukturiert und führt im Idealfall zur Restschuldbefreiung.

  3. Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO)
    Der Schuldner bleibt unter gerichtlicher Aufsicht in der Verwaltungsverantwortung. Diese Verfahrensart eignet sich für sanierungsfähige Unternehmen, die ihre Umstrukturierung selbst steuern wollen.

  4. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO, außer Kraft seit 2021, ersetzt durch § 270d InsO)
    Dient der Vorbereitung eines Insolvenzplans unter vorläufigem Gläubigerschutz. Der Schuldner erhält bis zu drei Monate Zeit, eine Sanierungslösung zu erarbeiten.

  5. Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
    Eine Verfahrensvariante mit großem Gestaltungsspielraum, bei der durch Gläubigerabstimmung abweichend vom gesetzlichen Normalverfahren individuelle Lösungen zur Schuldenregulierung vereinbart werden können.

Beteiligte im Insolvenzverfahren

Das Verfahren nach der InsO umfasst mehrere zentrale Beteiligte:

  • Insolvenzgericht: Zuständig für die Eröffnung, Überwachung und Aufhebung des Verfahrens.

  • Insolvenzverwalter: Verfügt nach Eröffnung über das Vermögen des Schuldners, verwertet es und verteilt die Masse.

  • Schuldner: Muss umfassend Auskunft geben und mit dem Insolvenzverwalter kooperieren.

  • Gläubiger: Melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an und sind über die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss am Verfahren beteiligt.

  • Treuhänder: In Verbraucherinsolvenzverfahren oder bei Restschuldbefreiung zuständig für die Verwaltung und Verteilung der pfändbaren Einkommensteile.

Sanierung und Restschuldbefreiung

Ein zentrales Anliegen der InsO ist es, nicht nur die Gläubigerinteressen zu schützen, sondern dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Dafür sieht sie zwei zentrale Instrumente vor:

  • Insolvenzplan (§§ 217–269 InsO): Ermöglicht individuelle Lösungen zur Schuldenbereinigung und Sanierung – z. B. durch Stundungen, Forderungsverzichte oder Kapitalmaßnahmen.

  • Restschuldbefreiung (§§ 286–303 InsO): Gilt für natürliche Personen. Nach erfolgreicher Wohlverhaltensphase von in der Regel drei Jahren (seit 2020) werden sämtliche verbliebenen Verbindlichkeiten – mit wenigen Ausnahmen – erlassen.

Bedeutung der Insolvenzordnung in der Praxis

Die InsO ist ein wesentliches Instrument der wirtschaftlichen Ordnungspolitik und der Marktregulierung. Sie schafft einen geordneten Rechtsrahmen für den Umgang mit wirtschaftlichem Scheitern und bietet zugleich sanierungsfähigen Unternehmen die Möglichkeit der Fortführung. Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung trägt sie zudem zur sozialen Stabilisierung bei und ermöglicht Überschuldeten eine Rückkehr in das wirtschaftliche Leben.

Zugleich unterliegt die Insolvenzordnung laufender gesetzlicher Anpassung, um auf wirtschaftliche, gesellschaftliche und europarechtliche Entwicklungen zu reagieren. Zuletzt wurden insbesondere durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) neue Sanierungsinstrumente geschaffen und Verfahrensrechte erweitert.

Fazit

Die Insolvenzordnung (InsO) bildet den rechtlichen Rahmen für alle Insolvenzverfahren in Deutschland. Sie verfolgt das Ziel einer geordneten Gläubigerbefriedigung und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Sanierung oder Entschuldung des Schuldners. Mit ihrer systematischen Gliederung, den verschiedenen Verfahrensarten und den klar definierten Beteiligten schafft die InsO Transparenz, Rechtssicherheit und Flexibilität im Umgang mit Unternehmens- und Privatinsolvenzen. Als lebendiges Regelwerk ist sie ein zentrales Element der wirtschaftlichen Stabilität und sozialen Teilhabe im deutschen Rechtssystem.