Mündelgeld

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Wie hat der Vormund das Geld für seinen Mündel anzulegen?

Unter Mündelgeld versteht man das Vermögen eines Mündels, das von einem Vormund verwaltet wird. Der Vormund ist verpflichtet, das Mündelgeld, das nicht für den laufenden Unterhalt benötigt wird, sicher und mit einer Verzinsung anzulegen. Handelt es sich um einen Betreuer, so muss bei der Geldanlage auf die Wünsche des Mündels eingegangen werden. Dabei ist vom Gesetzgeber genau festgelegt, welche Anlageformen als mündelsicher gelten. Grundsätzlich gelten konservative Anlageformen, mit einer sicheren, jedoch niedrigen Verzinsung, als mündelsicher. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch auch Ausnahmen bei der Anlage des Mündelgeldes gewähren, wenn die wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. So kann, nach Genehmigung, das Mündelgeld auch in Aktien oder Fonds angelegt werden. Handelt es sich bei dem Mündelgeld zum Beipiel um Waren oder Dienstleistungen oder um weniger als 3000 €, so besteht keine Genehmigungspflicht und der gesetzliche Vormund kann frei entscheiden. Als Vormund kommen gesetzliche Vertreter, Betreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB) oder Pfleger (§ 1915 BGB), wie zum Beispiel Nachlasspfleger oder Abwesenheitspfleger in Frage.