Prospekt, Wertpapieremission

Börsenlexikon
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Was regelt die Verkaufsprospektverordnung?

Vereinfacht formuliert ist der Preis der Gegenwert für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der meist in Geld ausgedrückt wird. Den kaufenden Konsumenten ist ein Zusammenhang und der Preisbildungsprozess am Markt nicht bewusst, da sie regelmäßig ohne jede Verhandlung in die Preisforderung des Verkäufers einwilligen und diesen Preis sofort zahlen. Dieses Verhalten wird als konkludentes Handeln bezeichnet. Volkswirtschaftlich gesehen ist der Preis der in Geldeinheiten ausgedrückte Wert eines Gutes. Solange der Wert nicht realisiert wird, stellt er nur eine Preisforderung des Anbieters bzw. ein Preisgebot des Nachfragers dar. Erst wenn sich der Anbieter und der Nachfrager im Laufe der Verhandlungen auf einen bestimmten Wert einigen und einen Kaufvertrag schließen, entsteht der tatsächlich realisierte Preis. Der Preis, der auf einem freien Markt zwischen mehreren Anbietern und Nachfragern zum Marktgleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage führt, wird als Marktpreis oder Gleichgewichtspreis bezeichnet. Bei der Platzierung von Wertpapierneuemissionen ist es zwingend vorgeschrieben einen Prospekt bzw. Verkaufsprospekt zu erstellen. Ein Prospekt ist ein Schriftstück zur Einführung neuer Wertpapiere an der Börse. Das Prospekt (auch Verkaufsprospekt oder Börsenzulassungsprospekt) enthält alle wesentlichen Informationen über das neue Wertpapier, den Emittenten, die Unternehmensstruktur, die Finanzlage, die Geschäftstätigkeit und alle an der Emission beteiligten Organe und Gesellschaften. Die Verantwortung und die Haftbarkeit eines Prospektes für die Richtigkeit des Inhalts sind der Emittent und das Emissionskonsortium (Prospekthaftung). Seit 1991 ist es zwingend nötig, dass jeder Emittent von Wertpapieren, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen muss. Die Veröffentlichungspflicht entfällt nur dann, wenn die Wertpapiere zum Beispiel nur Personen angeboten werden, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere erwerben oder veräußern. Zu dieser Gruppe gehören unter Anderem Kreditinstitute oder begrenzte Personenkreise, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden. Die Veröffentlichung des Prospekts darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung gestattet hat oder nach dem Eingang des Verkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass sie die Veröffentlichung untersagt hat. Der Mindestinhalt von diesen Prospekten regelt die Verkaufsprospektverordnung. Emittenten, die eine Zulassung zum amtlichen Markt beantragen, müssen ein Verkaufsprospekt erstellen, der den Anforderungen eines Börsenzulassungsprospekts genügt. Der Inhalt wird durch das Börsengesetz und die Börsenzulassungsverordnung bestimmt. Die Vollständigkeit aller erforderlichen Angaben wird von der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse geprüft. Sie entscheidet über die Zulassung. Seit in Kraft treten des Vierten Finanzmarkt-Förderungsgesetzes im Juli 2002, muss der Prospekt der Börse auch in elektronischer Form zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung gestellt werden.