Regelinsolvenzverfahren Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Eigenverwaltungsverfahren (§ 270a InsO) Nächster Begriff: Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

Ein gerichtliches Verfahren nach der Insolvenzordnung, das die Liquidation des Vermögens eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners vorsieht, um Gläubiger anteilig zu befriedigen und das Unternehmen aufzulösen

Regelinsolvenzverfahren ist die allgemeine Verfahrensform eines Insolvenzverfahrens in Deutschland und gilt für alle Schuldner, die keine Verbraucher im insolvenzrechtlichen Sinne sind. Es ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und kommt insbesondere bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG), Einzelunternehmen, Selbstständigen sowie bestimmten Personengesellschaften zur Anwendung. Ziel des Verfahrens ist es, das Vermögen des Schuldners zu erfassen, zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen – oder im Idealfall eine Sanierung des Unternehmens durchzuführen.

Abgrenzung zur Verbraucherinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich vom Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304–314 InsO), das speziell auf natürliche Personen mit nicht selbstständiger Tätigkeit zugeschnitten ist. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob der Schuldner wirtschaftlich tätig war oder ist – etwa als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.

Eine natürliche Person, die selbstständig tätig war, fällt unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn:

  • sie mehr als 19 Gläubiger hat, oder

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z. B. offene Löhne, Sozialversicherungsbeiträge).

Verfahrensziele

Das Regelinsolvenzverfahren verfolgt – wie alle Insolvenzverfahren nach der InsO – zwei Hauptziele:

  1. Gläubigerbefriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens und anteilige Verteilung des Erlöses nach gesetzlicher Rangfolge.

  2. Sanierung des Schuldners, insbesondere durch Fortführung des Unternehmens, Eigenverwaltung oder Insolvenzplanverfahren.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Das Verfahren ist in mehrere Phasen gegliedert:

1. Antragstellung

Ein Regelinsolvenzverfahren wird durch einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Antragsberechtigt sind:

  • Der Schuldner selbst, wenn Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt.

  • Ein Gläubiger, sofern er einen Insolvenzgrund glaubhaft machen kann.

Im Antrag müssen Informationen zu Vermögen, Gläubigern, Verbindlichkeiten und dem Geschäftsbetrieb gemacht werden. Bei juristischen Personen besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Antragspflicht (§ 15a InsO), z. B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

2. Eröffnungsverfahren (vorläufiges Verfahren)

Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Zu diesem Zweck kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden und Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verfügungsverbote) angeordnet werden.

3. Eröffnung des Verfahrens

Liegt ein Insolvenzgrund vor, wird das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss eröffnet (§ 27 InsO). Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übernimmt. Der Schuldner verliert damit die Kontrolle über sein Vermögen.

4. Verwertung der Insolvenzmasse

Der Insolvenzverwalter erfasst und sichert alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte. Diese werden verwertet – z. B. durch Verkauf von Betriebsmitteln, Immobilien, Forderungseinzug oder Unternehmensverkäufe.

Ziel ist es, möglichst hohe Erlöse zur Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Das Verfahren kann auch als übertragende Sanierung durchgeführt werden, bei der das Unternehmen oder Teile davon an Investoren verkauft werden.

5. Gläubigerbeteiligung

Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur sogenannten Insolvenztabelle an (§ 174 InsO). Der Verwalter prüft diese Forderungen auf Bestand, Höhe und Rang. In der Gläubigerversammlung können wichtige Entscheidungen getroffen werden, z. B. zur Fortführung des Unternehmens oder zur Wahl eines Gläubigerausschusses.

6. Verteilung

Nach der Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt eine Quotenverteilung des Erlöses an die Gläubiger entsprechend der gesetzlichen Rangfolge (§§ 38 ff. InsO). Die Verteilung kann auch mehrfach in Zwischenraten erfolgen.

7. Verfahrensbeendigung

Das Verfahren wird beendet, sobald die Schlussverteilung abgeschlossen ist. Das Gericht hebt das Verfahren auf (§ 200 InsO). Bei juristischen Personen folgt in der Regel die Löschung aus dem Handelsregister, sofern keine Fortführung erfolgt.

Möglichkeiten der Sanierung

Das Regelinsolvenzverfahren bietet verschiedene sanierungsorientierte Verfahrenswege:

  1. Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Der Schuldner bleibt unter Aufsicht eines Sachwalters in der Verfügungsbefugnis und steuert die Sanierung selbst.

  2. Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO): Ein rechtlich verbindlicher Plan ermöglicht eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern, z. B. durch Quotenregelungen, Forderungsverzichte oder Kapitalmaßnahmen.

  3. Übertragende Sanierung: Der Insolvenzverwalter verkauft den Geschäftsbetrieb oder wesentliche Vermögenswerte an einen Dritten, um Arbeitsplätze und Geschäftseinheiten zu erhalten.

Diese Optionen setzen eine Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Zustimmung der Gläubiger voraus.

Beteiligte im Verfahren

  • Insolvenzgericht: Prüft und leitet das Verfahren, trifft alle relevanten Anordnungen.

  • Insolvenzverwalter: Übernimmt die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.

  • Schuldner: Ist zur Mitwirkung verpflichtet, verliert jedoch bei Regelverfahren die Verfügungsbefugnis.

  • Gläubiger: Melden ihre Forderungen an und sind über die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss beteiligt.

Vorteile des Regelinsolvenzverfahrens

  • Geordnete Gläubigerbefriedigung durch gesetzliche Rangfolge

  • Transparente Verfahrenstrukturen unter gerichtlicher Kontrolle

  • Sanierungsmöglichkeiten bei rechtzeitiger Antragstellung

  • Rechtsklarheit für Geschäftspartner und Arbeitnehmer

Herausforderungen

  • Verlust der unternehmerischen Kontrolle bei Regelabwicklung

  • Stigmatisierung durch Insolvenzstatus

  • Komplexe Kommunikation mit Gläubigern und Verfahrensbeteiligten

  • Zeitlicher und finanzieller Aufwand für Schuldner und Verwalter

Fazit

Das Regelinsolvenzverfahren ist das zentrale Verfahren der Unternehmensinsolvenz in Deutschland. Es dient der geordneten Abwicklung oder Sanierung eines insolventen Unternehmens unter gerichtlicher Aufsicht. Es bietet dabei sowohl die Möglichkeit einer liquidierenden Abwicklung als auch sanierungsorientierte Lösungen wie Eigenverwaltung oder Insolvenzplanverfahren. Entscheidend für einen erfolgreichen Verfahrensverlauf ist die frühzeitige Antragstellung, die Kooperationsbereitschaft des Schuldners und eine strategisch ausgerichtete Verfahrensführung, um Vermögenswerte zu sichern, Gläubiger zu befriedigen und – wo möglich – Arbeitsplätze und Geschäftsmodelle zu erhalten.