Restschuldbefreiung Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Privatinsolvenz Nächster Begriff: Insolvenzordnung (InsO)

Ein gerichtliches Verfahren, das einem insolventen Schuldner nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase die Befreiung von verbleibenden Schulden gewährt, um einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen

Restschuldbefreiung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Insolvenzrechts und bezeichnet den gerichtlichen Akt, durch den einer zahlungsunfähigen natürlichen Person – insbesondere im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder eines Regelinsolvenzverfahrens für ehemals Selbstständige – am Ende des Verfahrens die noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erlassen werden. Ziel ist es, dem Schuldner nach einer gewissen Zeit wirtschaftlich und sozial einen Neubeginn ohne Schuldenlast zu ermöglichen.

Die Restschuldbefreiung ist gesetzlich in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, insbesondere in den §§ 286 bis 303 InsO. Sie stellt das endgültige Ergebnis eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens dar, das mit einer Wohlverhaltensphase und bestimmten Verpflichtungen verbunden ist.

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

Nicht jede insolvente Person erhält automatisch Restschuldbefreiung. Es müssen bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eigenantrag auf Restschuldbefreiung: Der Schuldner muss bereits bei Antragstellung auf Insolvenzeröffnung oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 287 InsO). Ohne Antrag erfolgt keine Befreiung.

  2. Durchlaufen des vollständigen Insolvenzverfahrens: Der Schuldner muss das Verfahren mit Abtretungserklärung und Wohlverhaltensphase ordnungsgemäß absolvieren. Dazu gehört insbesondere die Mitwirkung bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und die Erfüllung verfahrensbezogener Pflichten.

  3. Keine Versagungstatbestände: Die Restschuldbefreiung kann durch das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn bestimmte Pflichtverletzungen oder unredliches Verhalten des Schuldners vorliegen. Beispiele sind:

    • Vorsätzliche falsche Angaben im Insolvenzantrag

    • Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten

    • Zahlungsverweigerung trotz Leistungsfähigkeit

    • Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

  4. Einhalten der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase: In dieser Phase muss der Schuldner u. a.

    • einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft um Arbeit bemühen,

    • jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen,

    • dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter alle pfändbaren Bezüge abtreten,

    • keine neuen unangemessenen Schulden eingehen.

Verstöße gegen diese Obliegenheiten können ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie nachgewiesen werden.

Ablauf bis zur Restschuldbefreiung

Das Verfahren, das in die Restschuldbefreiung mündet, lässt sich in folgende Abschnitte unterteilen:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Auf Antrag wird durch das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei wird das gesamte pfändbare Vermögen zur Gläubigerbefriedigung verwertet.

  2. Abtretungserklärung: Der Schuldner verpflichtet sich, für die Dauer der sogenannten Abtretungsfrist alle pfändbaren Einkommensbestandteile an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO).

  3. Wohlverhaltensphase: Nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens beginnt die Abtretungsfrist, während der der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllen muss. Seit einer Gesetzesreform beträgt diese Phase in der Regel drei Jahre.

  4. Abschluss und Entscheidung: Nach Ablauf der Abtretungsfrist prüft das Gericht, ob Versagungsgründe vorliegen. Liegen keine Einwände vor, wird die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Das bedeutet, dass sämtliche Insolvenzforderungen erlöschen – unabhängig davon, ob sie ganz, teilweise oder gar nicht erfüllt wurden.

Verkürzte Restschuldbefreiung

Seit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (in Kraft seit 1. Oktober 2020) gilt eine einheitliche Regeldauer von drei Jahren, unabhängig von einer bestimmten Rückzahlungsquote. Die vorherigen Laufzeiten von fünf oder sechs Jahren wurden damit abgeschafft.

Voraussetzung für die verkürzte Dauer ist lediglich, dass der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Zeit ordnungsgemäß nachkommt. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenngleich freiwillige Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung weiterhin möglich sind.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Nicht alle Forderungen werden durch die Restschuldbefreiung erfasst. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen insbesondere:

  • Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder sowie ähnliche öffentlich-rechtliche Forderungen

  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, z. B. Betrug oder Körperverletzung – sofern der Gläubiger dies rechtzeitig geltend macht

  • Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, soweit sie auf vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen

  • Zinsen auf Forderungen nach Insolvenzeröffnung, soweit sie nicht vom Insolvenzverwalter anerkannt wurden

Diese Forderungen bestehen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin und können vom jeweiligen Gläubiger eingefordert werden.

Wirkungen der Restschuldbefreiung

Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung treten folgende Wirkungen ein:

  • Befreiung von allen restlichen Insolvenzforderungen: Der Schuldner ist rechtlich nicht mehr zur Zahlung verpflichtet.

  • Verbot der weiteren Rechtsverfolgung: Gläubiger dürfen die betroffenen Forderungen nicht mehr einklagen oder vollstrecken.

  • Neuer finanzieller Handlungsspielraum: Die wirtschaftliche Existenzgrundlage wird wiederhergestellt, und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben wird erleichtert.

Die Restschuldbefreiung wird im Insolvenzregister veröffentlicht und häufig auch von Auskunfteien wie der SCHUFA dokumentiert. Der Eintrag wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung gelöscht.

Wiederholte Restschuldbefreiung

Eine erneute Restschuldbefreiung ist nach derzeitiger Rechtslage erst nach Ablauf von zehn Jahren ab Erteilung der letzten Restschuldbefreiung möglich (§ 287a InsO). Dies soll verhindern, dass das Instrument missbräuchlich zur dauerhaften Entschuldung ohne Rückzahlungswillen genutzt wird.

Fazit

Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens und dient dem Schutz und der wirtschaftlichen Rehabilitation überschuldeter Privatpersonen. Sie ermöglicht nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase unter bestimmten Voraussetzungen einen vollständigen Schuldenerlass – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen. Das Verfahren stellt jedoch hohe Anforderungen an die Mitwirkungsbereitschaft und Redlichkeit des Schuldners. Wird diese Chance verantwortungsbewusst genutzt, bietet die Restschuldbefreiung einen klaren Weg aus der Schuldenfalle und eröffnet die Möglichkeit eines nachhaltigen wirtschaftlichen Neuanfangs.