Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Regelinsolvenzverfahren Nächster Begriff: Massegläubiger

Ein gerichtliches Verfahren nach § 270d InsO, das einem Schuldner mit Sanierungsaussichten einen vorläufigen Schutz vor Gläubigerzugriffen gewährt, um unter Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten und das Unternehmen zu sanieren

Schutzschirmverfahren nach § 270d der Insolvenzordnung (InsO) ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, die es sanierungsfähigen Unternehmen ermöglicht, sich unter gerichtlichem Gläubigerschutz und Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters auf die Erstellung eines Insolvenzplans vorzubereiten. Es handelt sich dabei um ein präventives Sanierungsinstrument, das vor allem bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch noch nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, zum Einsatz kommt.

Das Schutzschirmverfahren wurde ursprünglich 2012 mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) eingeführt (§ 270b InsO a. F.) und ist seit 2021 im Rahmen der SanInsFoG-Reform in § 270d InsO neu geregelt worden. Es ist vor allem für mittelständische und größere Unternehmen gedacht, die frühzeitig auf Krisen reagieren und eine Sanierung in Eigenverantwortung umsetzen wollen.

Gesetzlicher Hintergrund (§ 270d InsO)

§ 270d Abs. 1 InsO
Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und ist die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, dass zur Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens Eigenverwaltung angeordnet wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Zentrale Merkmale:

  • Antragsrecht nur durch den Schuldner

  • Zulässigkeit nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • Sanierungsfähigkeit muss glaubhaft gemacht werden

  • Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters

  • Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans

Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

Ein Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Eigenantrag durch den Schuldner (§ 13 InsO)
    Der Antrag muss mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung verbunden sein.

  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 18, 19 InsO)
    Der Schuldner darf noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO sein.

  3. Sanierungsfähigkeit
    Die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies ist durch ein qualifiziertes Gutachten (i. d. R. gemäß IDW S6-Standard) eines unabhängigen sachkundigen Dritten glaubhaft zu machen.

  4. Begründeter Antrag mit Verfahrensvorschlag
    Im Antrag sind vorzulegen:

    • ein Überblick über den Stand des Unternehmens,

    • ein Finanzplan,

    • eine Darstellung der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen,

    • ein Vorschlag zur Person des vorläufigen Sachwalters.

  5. Keine Gläubigerbenachteiligung zu erwarten
    Die Eigenverwaltung darf nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen (§ 270 InsO).

Ablauf des Schutzschirmverfahrens

  1. Antragstellung
    Der Schuldner stellt beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag auf Insolvenz in Verbindung mit dem Antrag auf Schutzschirmverfahren. Dem Antrag sind die genannten Unterlagen beizufügen.

  2. Anordnung des Verfahrens durch das Gericht
    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270d InsO an. Es bestellt einen vorläufigen Sachwalter (nicht Insolvenzverwalter), der die Tätigkeit des Schuldners überwacht.

  3. Dreimonatige Schutzfrist
    Der Schuldner hat maximal drei Monate Zeit, um unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 270d Abs. 1 Satz 2 InsO). Während dieser Zeit gelten Vollstreckungsschutz und weitere Verfahrensprivilegien.

  4. Insolvenzplanerstellung und Vorlage
    Der Schuldner erstellt mit Beratern und unter Aufsicht des Sachwalters einen Insolvenzplan, der Maßnahmen zur Entschuldung, Kapitalstruktur, Gläubigerbefriedigung und unter Umständen auch Unternehmensverkauf oder Beteiligungen umfasst.

  5. Reguläre Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung
    Nach Vorlage des Plans wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet – in Eigenverwaltung nach §§ 270ff. InsO – und der Insolvenzplan dem Gericht und den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.

  6. Planannahme und Verfahrensabschluss
    Wird der Insolvenzplan durch die Gläubiger angenommen und vom Gericht bestätigt (§§ 244–254 InsO), endet das Verfahren mit der Umsetzung des Plans (§ 258 InsO).

Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren bietet eine Reihe von sanierungsfreundlichen Vorteilen:

  • Früher Handlungsspielraum: Der Schuldner reagiert frühzeitig, bevor Zahlungsunfähigkeit eintritt.

  • Kontrollierter Sanierungsprozess: Es besteht Schutz vor Zwangsvollstreckung während der Schutzfrist.

  • Erhalt der Unternehmensführung: Die Geschäftsleitung bleibt in der operativen Verantwortung.

  • Mitbestimmung bei Sachwalterwahl: Der Schuldner kann einen qualifizierten Kandidaten vorschlagen.

  • Bessere Gläubigerkommunikation: Durch Transparenz und frühzeitige Einbindung steigen die Erfolgschancen.

  • Reduzierung von Imageschäden: Das Verfahren ist als Sanierungsinstrument etabliert und weniger stigmatisierend als eine Regelinsolvenz.

Risiken und Grenzen

Trotz der Vorteile ist das Schutzschirmverfahren nicht für jedes Unternehmen geeignet:

  • Komplexität des Verfahrens: Es erfordert erhebliche rechtliche, finanzielle und organisatorische Vorbereitung.

  • Strenge Voraussetzungen: Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das Verfahren aus.

  • Hoher Zeitdruck: Der Insolvenzplan muss innerhalb von drei Monaten erstellt werden.

  • Abhängigkeit vom Sachwalter und Gericht: Eine enge und belastbare Kooperation mit dem vorläufigen Sachwalter ist zwingend erforderlich.

  • Rücknahme durch das Gericht: Bei Verfahrensmissbrauch oder unzureichender Mitwirkung kann das Gericht die Eigenverwaltung widerrufen (§ 270b Abs. 3 InsO).

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Industrieunternehmen erkennt infolge eines Absatzrückgangs und einer angespannten Liquiditätslage die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Geschäftsführung initiiert mit Unterstützung von Sanierungsberatern einen Schutzschirmantrag. Nach Vorlage eines Gutachtens, das die Sanierungsfähigkeit bestätigt, ordnet das Insolvenzgericht den Schutzschirm an. Innerhalb von drei Monaten wird ein Insolvenzplan erarbeitet, der eine übertragende Sanierung auf einen Investor und einen teilweisen Forderungsverzicht vorsieht. Der Plan wird durch die Gläubiger angenommen – das Unternehmen wird fortgeführt, Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Fazit

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein hochwirksames, präventives Sanierungsinstrument für wirtschaftlich noch handlungsfähige Unternehmen. Es bietet gerichtlichen Schutz, Verfahrenssicherheit und Flexibilität bei der Sanierungsplanung. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Antragstellung, bevor eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt. Bei guter Vorbereitung und transparenter Kommunikation kann das Verfahren wesentlich zum Erhalt von Unternehmen, Arbeitsplätzen und Gläubigerwerten beitragen. Es stellt damit einen bedeutenden Bestandteil der modernen insolvenzrechtlichen Sanierungskultur in Deutschland dar.