Überschuldung (§ 19 InsO) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Nächster Begriff: Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)
Ein Zustand, in dem das Vermögen eines Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, was den Insolvenzgrund nach § 19 InsO darstellt und ein Insolvenzverfahren auslöst
Überschuldung im Sinne von § 19 der Insolvenzordnung (InsO) ist einer der drei gesetzlichen Insolvenzgründe in Deutschland und spielt insbesondere bei juristischen Personen wie GmbH, AG oder haftungsbeschränkten Personengesellschaften eine zentrale Rolle. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. In diesem Fall besteht – anders als bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit – für die Geschäftsleitung eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzantragstellung.
Gesetzlicher Wortlaut
§ 19 Abs. 1 InsO
Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch die Überschuldung des Schuldners ein Eröffnungsgrund.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO
Bei der Bewertung des Vermögens ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Voraussetzungen der Überschuldung
Die Überschuldung setzt eine zweistufige Prüfung voraus:
1. Fortführungsprognose (Fortbestehensprognose)
Zunächst ist zu klären, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Prüfzeitpunkts:
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keine Zahlungsunfähigkeit im Prognosezeitraum zu erwarten ist,
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ausreichende Finanzierung für mindestens zwölf Monate sichergestellt ist,
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ein tragfähiges Geschäftsmodell vorliegt,
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keine akuten rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Hindernisse einer Fortführung entgegenstehen.
Ergibt die Prognose, dass die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, erfolgt die Bewertung des Vermögens auf Basis von Fortführungswerten (Going-Concern-Prämisse). Liegt jedoch keine positive Fortführungsprognose vor, muss das Vermögen nach Zerschlagungswerten (Liquidationswerten) bewertet werden.
2. Überschuldungsstatus
In der zweiten Stufe wird eine bilanzielle Überschuldungsprüfung vorgenommen. Hierbei wird geprüft, ob das schuldnerische Vermögen – bewertet nach Fortführungs- oder Liquidationswerten – die bestehenden Verbindlichkeiten vollständig deckt.
Überschuldung liegt vor, wenn:
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der Wert des Aktivvermögens (einschließlich stiller Reserven) unter dem Wert der Verbindlichkeiten liegt,
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und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführung gegeben ist.
Keine Überschuldung liegt vor, wenn entweder:
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die Verbindlichkeiten vollständig durch das Vermögen gedeckt sind,
-
oder die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, selbst wenn eine bilanziell negative Differenz besteht.
Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit
| Merkmal | Überschuldung (§ 19 InsO) | Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) |
|---|---|---|
| Betrachtungszeitpunkt | Bilanzstichtag, mit Prognosezeitraum | Gegenwärtig |
| Relevante Unternehmen | Nur juristische Personen und haftungsbeschränkte Gesellschaften | Alle Unternehmensformen |
| Prüfelemente | Vermögenslage + Fortführungsprognose | Zahlungsfluss (Liquidität) |
| Bewertungsgrundlage | Fortführungs- oder Zerschlagungswerte | Zahlungsströme |
| Antragspflicht | Ja (bei Vorliegen und negativer Prognose) | Ja (innerhalb von drei Wochen) |
Antragspflicht bei Überschuldung
Liegt eine Überschuldung gemäß § 19 InsO vor, sind die Geschäftsleiter verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die Frist beginnt mit positiver Kenntnis oder bei grober Fahrlässigkeit mit dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit. Eine verspätete Antragstellung kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen (z. B. wegen Insolvenzverschleppung) führen.
Praktische Bedeutung und Bewertung
Die Anwendung von § 19 InsO ist in der Praxis komplex, da sie wirtschaftliche, rechtliche und bilanzielle Bewertungen erfordert. Besonders relevant ist die Vorschrift bei Unternehmen mit:
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hoher Verschuldung bei negativer Eigenkapitalquote,
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anhaltenden Verlusten, die das Eigenkapital aufzehren,
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unsicherer Fortführungsperspektive, etwa durch Umsatzrückgänge, Finanzierungslücken oder Marktverdrängung.
Zur Feststellung der Überschuldung wird häufig ein sogenannter Überschuldungsstatus erstellt, der aus einem Vermögensstatus (Aktiva-Passiva-Vergleich) und einer Fortführungsprognose besteht. Diese Aufgabe übernehmen regelmäßig Wirtschaftsprüfer, Sanierungsberater oder externe Gutachter.
Reform der Überschuldungsregelung
Die Überschuldungsdefinition wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und durch spätere Anpassungen im Zuge der Corona-Pandemie mehrfach reformiert. Ziel war es, Sanierungen zu erleichtern und die Antragsgründe stärker auf die tatsächliche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit auszurichten.
Wesentliche Punkte:
-
Stärkere Betonung der Fortführungsprognose als vorrangige Prüfstufe.
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Klarstellung, dass bei positiver Prognose keine bilanzielle Überschuldung anzunehmen ist.
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Einbindung betriebswirtschaftlicher Grundsätze bei der Bewertung von Vermögen und Verbindlichkeiten.
Fazit
Die Überschuldung nach § 19 InsO ist ein spezialgesetzlicher Insolvenzgrund für juristische Personen und haftungsbeschränkte Gesellschaften. Sie liegt vor, wenn das Schuldnervermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass insolvenzgefährdete Unternehmen nicht über längere Zeit hinweg wirtschaftlich überschuldet am Markt operieren. Gleichzeitig eröffnet sie bei überwiegender Fortführungswahrscheinlichkeit einen Gestaltungsspielraum für Sanierung und Stabilisierung. Die Einschätzung der Überschuldung setzt fundierte betriebswirtschaftliche Analysen voraus und ist ein zentrales Element der Insolvenzprävention und der Leitungspflichten von Geschäftsführern.